Testo completo
OGH 15Ns11/15h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00011.15H.0302.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Christian D***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 15 U 259/14m des Bezirksgerichts Dornbirn über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.