AUSL EGMR Bsw14097/12

Bsw14097/12Altro tribunale10 mar 2015

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AUSL EGMR Bsw14097/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Varga u.a. gg. Ungarn, Urteil vom 10.3.2015, Bsw. 14097/12.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK - Piloturteil betreffend die Überbelegung von Gefängnissen.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung für die Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK dar (einstimmig). € 5.000,– an Herrn Varga, € 14.000,– an Herrn Lakatos, € 11.500,– an Herrn Fakó, € 26.000,– an Herrn Kapczár, € 14.000,– an Herrn Tóth, € 3.400,– an Herrn Pesti für immateriellen Schaden; je € 3.000,– an Herrn Varga, Herrn Lakatos und Herrn Tóth, € 150,– an Herrn Kapczár, € 1.000,– an Herrn Fakó, € 2.000,– an Herrn Pesti für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 31.12.2013 waren in den ungarischen Gefängnissen 18.042 Häftlinge untergebracht (das bedeutet eine Überbelegungsrate von 144?%), von denen sich 5.053 Personen in Untersuchungshaft befanden.

Herr Varga wurde vom 17.1. bis zum 3.9.2011 im Gefängnis von Baracska in einer Zelle mit 30 m2, in der sich insgesamt siebzehn Häftlinge befanden, angehalten (= 1,76 m2 pro Häftling). Seinen Angaben nach sei die Qualität und Quantität des Essens schlecht gewesen, so dass er 20 kg verloren habe. Vom 4.7.2011 weg wurde er für elf Tage in Einzelhaft gehalten. Dort sei er in einer Zelle von 8 m2 verwahrt worden, unter schlechten sanitären Bedingungen und ohne fließendes Wasser. Er hätte dort eine Hautinfektion bekommen und sei diesbezüglich nicht angemessen behandelt worden. Während der Haft hätte er nur für 30 Minuten am Tag Ausgang gehabt.

Herr Lakatos wurde vom 20.1.2011 bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Frühjahr 2012 im Gefängnis von Hajdú-Bihar in einer Zelle von 9 m2 mit zwei weiteren Häftlingen angehalten (= 3 m2 pro Häftling). Danach war er im Gefängnis von Jász-Nagykun-Szolnok in einer Zelle von 9 m2 mit drei anderen Häftlingen inhaftiert (= 2,25 m2 pro Häftling). Laut ihm hätte es dort keine Belüftung gegeben und sei die Toilette vom übrigen Bereich nur durch einen Vorhang getrennt gewesen.

Herr Tóth wurde zwischen 10.4.2010 und 18.1.2012 im Gefängnis von Hajdú-Bihar in einer Zelle von 10 m2 gemeinsam mit drei weiteren Häftlingen angehalten. Auch hier wurde der übrige Bereich von der Toilette nur mit einem Vorhang abgetrennt. Danach wurde er in das Gefängnis von Budapest verbracht, wo er zwischen 18.1.2012 und 18.1.2014 in einer Zelle von 10 m2 zusammen mit zwei anderen Insassen angehalten wurde. Seit 18.1.2014 wurde er mit sieben anderen Häftlingen in einer Zelle von 25 m2 angehalten. Er behauptete, die Toilette sei vom übrigen Bereich nur durch einen Vorhang getrennt und die Bettwäsche sei nur alle fünf oder sechs Wochen gewechselt worden. Sein persönlicher Raum variierte während seiner Haft zwischen 2,5 und 3,3 m2.

Herr Pesti teilte seine Zelle im Gefängnis von Márianosztra ab 2009 mit acht bis zehn Mithäftlingen auf einer Fläche von 25,7 m2 (= 2,86 m2 pro Häftling). Am 6.12.2012 wurde er ins Gefängnis von Sopronkohida verlegt, wo er eine Zelle von 6,2 m2 zusammen mit einem anderen Häftling belegte (= etwa 3,1 m2 pro Häftling).

Herr Fakó wurde am 27.10.2011 in der Justizvollzugsanstalt Budapest inhaftiert. Am 29.4.2013 wurde er ins Gefängnis von Pálhalma verbracht, wo er mit 13 anderen Insassen eine Zelle teilte. Ohne Angabe der Größe der Zelle verwies er darauf, dass der Wohnraum pro Person bei etwa 1,5 bis 2,2 m2 gelegen sei. Er konnte täglich eine Stunde mit Bewegung im Freien verbringen. 2013 sei die Temperatur im Sommer wegen der schlechten Belüftung auf 40 Grad gestiegen. Er hätte nur einmal pro Woche für fünf Minuten duschen dürfen. Zudem sei die Zelle von Wanzen, Läusen und Kakerlaken befallen gewesen.

Herr Kapeczár wurde ab 12.12.2006 im Gefängnis von Szeged in 14 verschiedenen Zellen angehalten. Die Größe dieser Zellen lag zwischen 8 m2 für bis zu drei Personen, 12 m2 für vier Personen und 24 m2 für bis zu zehn Personen (= 2,4 bis 3 m2 pro Häftling). Die Belüftung der Toiletten sei nach seinen Angaben nicht in Ordnung gebracht worden und einige der Stockbetten seien zusammengeschweißt gewesen, so dass Häftlinge direkt nebeneinander schlafen mussten.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), da für sie kein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wäre, das Wiedergutmachung für die behauptete Verletzung ihrer Rechte unter Art. 3 EMRK leisten hätte können. Weiters rügen sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), weil die Haftbedingungen in den verschiedenen Gefängnissen – insbesondere wegen Überbelegung – die Standards des Art. 3 EMRK nicht erfüllt hätten.

Verbindung der Beschwerden

(39) [...] Angesichts der Ähnlichkeit der Rügen der Bf. ist der GH der Ansicht, dass [...] die Beschwerden [...] miteinander verbunden werden sollten (einstimmig).

Zulässigkeit

(40) Die Regierung brachte vor, dass ein wirksamer Rechtsbehelf für die Rügen der Bf. unter Art. 3 EMRK verfügbar gewesen wäre, den diese nicht verwendet hätten. Ihre Beschwerden unter Art. 3 EMRK seien daher wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurückzuweisen, jene unter Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK seien hingegen offensichtlich unbegründet. [...] Die Bf. hätten bei den nationalen Gerichten keine Entschädigungsklage im Hinblick auf immateriellen Schaden für die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte in Folge der angeblich unmenschlichen Haftbedingungen nach § 84 des früheren Zivilgesetzbuches eingebracht. [...]

(41) Der GH befindet, dass die Frage der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eng mit dem Inhalt der Beschwerde unter Art. 13 EMRK verbunden ist. Daher ist es nötig, die Einrede der Regierung mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden (einstimmig).

(42) Was die Rügen betreffend die Haftbedingungen und das Vorhandensein wirksamer nationaler Rechtsbehelfe betrifft, befindet der GH, dass sie ernstzunehmende Tatsachen- und Rechtsfragen unter der Konvention aufwerfen, deren Entscheidung eine Untersuchung in der Sache erfordert. Der GH kommt deshalb zum Schluss, dass sie nicht offensichtlich unbegründet [...] sind und auch kein anderer Grund für ihre Unzulässigkeit festgestellt werden konnte. Sie sind daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

Erschöpfung nationaler Rechtsbehelfe und behauptete Verletzung von Art. 13 EMRK

Entschädigungsklage

(52) § 84 Abs. 1 Zivilgesetzbuch sieht eine Entschädigung für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach den allgemeinen Regeln der deliktischen Haftung nach § 339 Abs. 1 vor, womit grundsätzlich ein Rechtsmittel im Hinblick auf die Behauptungen schlechter Haftbedingungen durch die Bf. gewährt werden könnte.

(53) Der GH befindet, dass ein einzelner von der Regierung angegebener Fall nicht ausreicht, um die Existenz einer gefestigten nationalen Praxis zu zeigen, welche die Wirksamkeit dieses Rechtsmittels beweisen würde – vor allem weil die Entscheidung in diesem Fall von einem erstinstanzlichen Gericht getroffen wurde, das nicht der gefestigten Rechtsprechung der Kúria folgte. Tatsächlich wiesen die nationalen Gerichte die Klagen in einer Reihe von Fällen ab und verweigerten eine Entschädigung.

(54) Insbesondere [...] wiesen die nationalen Gerichte die Klagen in einigen Fällen mit der Begründung ab, dass das nationale Recht [...] keine rechtliche Verpflichtung vorsehe, sondern lediglich festhalte, was im Hinblick auf Haftbedingungen wünschenswert sei. Nach Ansicht des GH bietet dieser Ansatz praktisch keine Erfolgsaussicht für die Schadenersatzklagen.

(55) In anderen Fällen, wo die verantwortliche Gefängniseinrichtung eine Überbelegung der Zellen explizit anerkannte, stellten die Gerichte keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger fest und argumentierten, dass die Bedingungen einer Haft immanent oder das objektive Ergebnis des Zusammenlebens mehrerer Personen wären.

(56) Selbst in Fällen, wo die Gerichte feststellten, dass die Haftbedingungen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger darstellten, sprachen sie die Gefängniseinrichtung von jeder Haftung frei, indem sie entweder das Fehlen eines einklagbaren Schadens oder eines Verschuldens auf Seiten der Verantwortlichen gegeben sahen. [...]

(57) Demgemäß wurden die Klagen in den vor die nationalen Gerichte gebrachten Fällen nicht aufgrund der fehlenden Begründetheit der Fälle abgewiesen, sondern aufgrund der Bestimmungen des anwendbaren Rechts, so wie es von den nationalen Gerichten ausgelegt und angewendet wurde.

(58) Zudem erinnert der GH daran, dass er in Hagyó/H festgestellt hat, dass eine Entschädigungsklage aufgrund der Verschlechterung der Gesundheit des Bf. wegen der Haftbedingungen kein wirksames, zu verfolgendes Rechtsmittel war.

(59) In Anbetracht der obigen Überlegungen ist der GH nicht überzeugt, dass das ungarische Recht, so wie es von den nationalen Gerichten ausgelegt und angewendet wurde, Schadenersatzklägern erlaubte, bei Nachweis unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen entschädigt zu werden. Daher kommt er zum Schluss, dass eine zivilrechtliche Entschädigungsklage für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten iVm. unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen die Kriterien eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht erfüllt, der sowohl eine angemessene Erfolgsaussicht als auch angemessene Wiedergutmachtung bietet.

Beschwerdeverfahren

(60) [...] Die Regierung verwies in ihrem Vorbringen betreffend das anwendbare Recht auf die §§ 6 und 7 des Dekrets Nr. 6/1996, das von Beschwerden an den Gefängnisdirektor und den Staatsanwalt handelt.

(61) Soweit das Vorbringen der Regierung so verstanden werden kann, dass die Bf. in diesem Zusammenhang den Instanzenzug nicht erschöpft hätten, erinnert der GH daran, dass er die Wirksamkeit der von der Regierung vorgeschlagenen Rechtsbehelfe im Fall Szél/H untersucht und ihre Einrede wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs [...] zurückgewiesen hat. [...]

(62) Der GH beobachtet, dass der Staatsanwalt im ungarischen Rechtssystem für die Überwachung der Einhaltung des anwendbaren Rechts im Hinblick auf Freiheitsentziehungen zuständig ist. Um diese Aufgabe zu erfüllen, kann er die Gefängnisbehörden auffordern, ein unrechtmäßiges Verhalten [...] wiedergutzumachen.

(63) Dennoch konnte nach Ansicht des GH – auch wenn Häftlinge eine Anordnung des Staatsanwalts erlangen, mit der von den Gefängnisbehörden verlangt wird, eine Verletzung ihres Rechts auf einen angemessenen Wohnraum und sanitäre Bedingungen wiedergutzumachen – ihre persönliche Situation in einer bereits überfüllten Einrichtung nur zu Lasten von anderen Häftlingen verbessert werden. Die Gefängnisbehörden wären nicht in der Lage, eine große Zahl gleichzeitiger Anträge zu vollstrecken, berücksichtigt man die strukturelle Natur des Problems.

(64) Jedenfalls beobachtet der GH, dass die Regierung keine weiteren Informationen geliefert hat, wie die Beschwerden über unangemessene Haftbedingungen an den Direktor oder den Staatsanwalt die behauptete Verletzung oder ihren Fortgang verhindern oder den Bf. Wiedergutmachung leisten hätten können. Daher befindet der GH, dass solche Beschwerden die Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf nicht erfüllen, da ihre Fähigkeit, in der Praxis einen präventiven Effekt zu schaffen, nicht überzeugend gezeigt werden konnte.

(65) Im Lichte der obigen Überlegungen kommt der GH zum Schluss, dass es aufgrund des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs für die Beschwerde über die Haftbedingungen im Hinblick auf die speziellen Umstände der vorliegenden Fälle zu einer Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK gekommen ist; wohingegen er die Einrede der Regierung bezüglich die Nichterschöpfung nationaler Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Rügen der Bf. unter Art. 3 EMRK zurückweist (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Allgemeine Grundsätze

(74) Im Fall Ananyev/RUS hat der GH die einschlägigen Standards für die Entscheidung dargelegt, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund fehlenden persönlichen Raums erfolgt ist oder nicht. Insbesondere muss der GH die folgenden drei Elemente berücksichtigen: (a) jeder Häftling muss einen individuellen Schlafplatz in der Zelle haben; (b) jeder muss über mindestens 3 m2 Bodenfläche verfügen; (c) die Gesamtfläche der Zelle muss so gestaltet sein, dass Häftlinge sich frei zwischen Möbelstücken bewegen können. Das Fehlen eines dieser Elemente schafft für sich eine starke Vermutung, dass die Haftbedingungen eine erniedrigende Behandlung darstellten und Art. 3 EMRK verletzten.

(75) In einigen Fällen, wo die Bf. über weniger als 3 m2 an Bodenfläche verfügten, war die Überbelegung so schwerwiegend, dass sie für sich bereits die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK rechtfertigte.

(76) Der GH hat allerdings bislang davon Abstand genommen zu entscheiden, wieviel Raum einem Häftling nach der Konvention zukommen müsse, da er erwogen hat, dass eine Reihe anderer relevanter Faktoren wie die Dauer der Haft, die Möglichkeit von Bewegung im Freien, die körperliche und geistige Verfassung des Häftlings usw. eine bedeutende Rolle bei der Entscheidung spielen, ob die Haftbedingungen mit den Garantien des Art. 3 EMRK in Einklang standen. [...]

(77) In Anwendung dieses Ansatzes hat der GH festgestellt, dass die starke Vermutung, dass die Haftbedingungen eine erniedrigende Behandlung darstellten und mangels persönlichem Raum Art. 3 EMRK verletzten, [...] durch den kumulativen Effekt der Haftbedingungen widerlegt wurde, insbesondere durch die Kürze der Inhaftierung des Bf., die den Häftlingen gewährte Bewegungsfreiheit und den ungehinderten Zugang zu Tageslicht und frischer Luft sowie die verhältnismäßig langen täglichen Perioden für Bewegung im Freien und Bewegungsfreiheit innerhalb des Gefängnisgebäudes.

(78) Auf der anderen Seite hielt der GH in Fällen, wo die Häftlinge über ausreichend persönlichen Raum zu verfügen schienen [...] – 3 bis 4 m2 pro Häftling –, andere Aspekte physischer Haftbedingungen als für die Beurteilung der Einhaltung von Art. 3 EMRK relevant fest und erkannte auf eine Verletzung desselben, weil der räumliche Faktor mit dem nachgewiesenen Fehlen von Belüftung und Beleuchtung, Bewegung im Freien und schlechten sanitären und hygienischen Bedingungen einherging.

Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(79) Der GH beobachtet zunächst, dass die Regierung die von den Bf. vorgebrachten Fakten im Hinblick auf tatsächliche Dimension und Belegung der Zellen nicht bestritten hat, in denen sie während ihrer Haft angehalten wurden. Er bemerkt zudem, dass die Regierung keine Information oder Dokumente hinsichtlich der zusätzlichen Umstände der Haft der Bf. geliefert hat. Daher wird der GH mit der Beurteilung der Haftbedingungen der Bf. auf Basis von deren Vorbringen und im Lichte aller in seinem Besitz befindlichen Informationen fortfahren.

(86) Diese Angaben decken sich mit den Empfehlungen des Antifolterkomitees (CPT) zum Problem der Überbelegung insbesondere in den Gefängnissen von Sopronkohida und Szeged nach dessen Besuch 2013, die eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des GH bieten, vor allem weil die Regierung in ihrer Antwort die Tatsache der Überbelegung an sich nicht bestritt. Die Besuche des Ungarischen Menschenrechtskommissars stützen den Beweis eines Problems der Überbelegung in den Gefängnissen von Márianosztra, Sopronkohida und Budapest ebenfalls. [...]

(87) Angesichts [dessen] [...] hat der GH keinen Grund, an den Behauptungen der Bf. betreffend ihren Wohnraum zu zweifeln. Er beobachtet weiters, dass dieser Raum meist durch in der Zelle vorhandene Möbel weiter beschränkt war. Diese Bedingungen genügen daher nicht den vom CPT und der Rechtsprechung des GH etablierten europäischen Standards.

(88) Im speziellen Fall von Herrn Pesti, der für nicht mehr als drei Jahre im Gefängnis von Márianosztra angehalten wurde, wo der Wohnraum pro Häftling maximal 2,86 m2 betrug, befindet der GH, dass der Mangel an Raum so schwerwiegend war, dass er eine Behandlung wider die Konvention darstellt, besonders hinsichtlich der Dauer der Haft und des Fehlens von Beweisen von Seiten der Regierung, die auf Umstände hinweisen würden, die diese Situation mildern hätten können.

(89) Was die übrigen Bf. betrifft, beobachtet der GH, dass andere Aspekte der Haft – auch wenn sie nicht für sich geeignet waren, den Begriff der »erniedrigenden« Behandlung zu rechtfertigen – zusätzlich zum zentralen Faktor der Überbelegung für den Nachweis relevant sind, dass die Haftbedingungen über die gemäß Art. 3 EMRK zulässige Schwelle hinausgingen.

(90) Er bemerkt insbesondere, dass in einigen Zellen dieser Bf. die Toilette vom Wohnbereich nur durch einen Vorhang getrennt war, der Wohnbereich von Insekten befallen war und keine angemessene Belüftung oder Schlafeinrichtungen hatte und Häftlinge einen sehr beschränkten Zugang zur Dusche hatten und nur wenig Zeit außerhalb ihrer Zellen verbringen konnten. [...]

(91) Der GH stellt fest, dass der für die Häftlinge verfügbare beschränkte Wohnraum, verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine »erniedrigende Behandlung« darstellte.

(92) In Anbetracht der Umstände der Fälle der Bf. und der kumulativen Auswirkungen auf diese befindet der GH, dass das von den Bf. erlittene Leid und die erlittene Härte über das einer Inhaftierung unvermeidbar innewohnende Maß an Leiden hinausgingen und die Schwelle an Schwere nach Art. 3 EMRK überschritten. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Anwendung von Art. 46 EMRK

Zum Vorliegen eines strukturellen Problems, das die Anwendung des Piloturteilsverfahrens nötig macht

(98) Der GH hat bereits in vier Fällen eine Verletzung wegen ähnlicher Haftbedingungen festgestellt. Im Urteil Szél/H kam der GH zudem zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 13 EMRK aufgrund des Fehlens eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs für die Rügen der Bf. betreffend ihre Haftbedingungen erfolgte. Ein ähnlicher Schluss wurde in Hagyó/H gezogen.

Gemäß der Datenbank des GH warten zur Zeit ungefähr 450 Beschwerden gegen Ungarn, die prima facie Erfolgsaussichten haben, auf die Erstprüfung. Diese beinhalten als Hauptrüge eine Beschwerde über unangemessene Haftbedingungen. Die obigen Zahlen sind für sich genommen bezeichnend für das Vorliegen eines wiederkehrenden strukturellen Problems.

(99) Die Verletzungen von Art. 3 EMRK, die in den früheren Urteilen und im gegenständlichen Fall festgestellt wurden [...], wurden weder durch ein isoliertes Ereignis veranlasst noch gingen sie auf eine spezielle Wende der Ereignisse in diesen Fällen zurück, sondern fanden ihren Ursprung in einem weitverbreiteten Problem, das aus einem mangelhaften Funktionieren des ungarischen Strafvollzugssystems und unzureichenden rechtlichen und verwaltungstechnischen Schutzmechanismen gegen die verbotene Behandlung resultierte. Dieses Problem betraf eine große Zahl von Individuen und kann nach wie vor weitere betreffen, die in Hafteinrichtungen in ganz Ungarn einsitzen.

(100) Unter Berücksichtigung der wiederkehrenden und anhaltenden Natur des Problems, der großen Zahl von Personen, die es betroffen hat oder die es betreffen kann, und des dringenden Bedürfnisses, ihnen rasche und angemessene Wiedergutmachung auf nationaler Ebene zu gewährleisten, hält es der GH für angebracht, gegenständlich das Piloturteilsverfahren anzuwenden.

Allgemeine Maßnahmen

Wege zur Verbesserung der Haftbedingungen

(104) Insbesondere haben der GH und alle Stellen des Europarats bislang die ständige Position eingenommen, dass die geeignetste Lösung für das Problem der Überbelegung die Reduktion der Zahl der Häftlinge durch häufigere Verwendung von nicht freiheitsentziehenden Strafmaßnahmen und die Minimierung des Rückgriffs auf Untersuchungshaft wäre, wenn ein Staat nicht in der Lage ist, jedem Häftling mit Art. 3 EMRK vereinbare Haftbedingungen zu garantieren.

In Bezug auf die letztere Möglichkeit bemerkt der GH, dass Ende 2013 über 5.000 der Häftlinge in ungarischen Gefängnissen Untersuchungshäftlinge waren.

(105) Es liegt nicht beim GH, den Staaten die Art und Weise anzuzeigen, wie ihre Strafrechtspolitik und ihr Gefängnissystem organisiert werden sollten. Diese Sachen werfen eine Zahl von komplexen rechtlichen und praktischen Fragen auf, die grundsätzlich über die rechtsprechende Funktion des GH hinausgehen. Er erinnert in diesem Zusammenhang jedoch an die Empfehlungen des Ministerkomitees, welche die Staaten auffordern, die Staatsanwälte und Richter zu ermutigen, so weit als möglich Alternativen zur Haft zu verwenden und ihre Strafrechtspolitik hin zu einer reduzierten Verwendung von Haft zu ändern, um unter anderem das Problem einer Inflation der Gefängnisbevölkerung zu lösen [...].

Das kürzliche Beispiel von Italien zeigt, dass solche Maßnahmen, die im Rahmen eines Piloturteilsverfahrens implementiert wurden, dazu beitragen können, das Problem der Überbelegung zu lösen.

Einrichtung wirksamer Rechtsbehelfe

(109) Der GH wiederholt, dass eine messbare Reduktion einer Gefängnisstrafe unter bestimmten Bedingungen eine zufriedenstellende Wiedergutmachung für eine Konventionsverletzung in strafrechtlichen Fällen darstellte, wo die nationalen Behörden explizit oder inhaltlich die Verletzung der Konvention aufgrund der Verzögerung des Verfahrens anerkannt haben. Im Hinblick auf Haftbedingungen hat der GH auch bestätigt, dass eine reduzierte Haftstrafe eine angemessene Wiedergutmachung für schlechte materielle Haftbedingungen bot, vorausgesetzt, dass die Reduktion auf eine ausdrückliche und messbare Weise durchgeführt wurde.

(110) Der GH kommt zum Schluss, dass die nationalen Behörden rasch einen wirksamen Rechtsbehelf oder eine Kombination von Rechtsbehelfen vorsehen sollten, die sowohl vorbeugend als auch entschädigend sind und tatsächlich wirksame Wiedergutmachung für Konventionsverletzungen aufgrund von Gefängnisüberbelegungen garantieren.

Frist

(111) Der GH hat entschieden, [...] das Piloturteilsverfahren anzuwenden und dabei insbesondere auf die große Zahl von betroffenen Personen und das dringende Bedürfnis, ihnen auf nationaler Ebene rasche und geeignete Wiedergutmachung zu gewähren, Bezug genommen. Er ist daher überzeugt, dass der Zweck des gegenständlichen Urteils nur erreicht werden kann, wenn die erforderlichen Änderungen ohne ungebührliche Verzögerung im ungarischen Rechtssystem wirksam werden.

(112) Der GH befindet, dass angesichts der Wichtigkeit und Dringlichkeit der Sache und der grundlegenden Natur des auf dem Spiel stehenden Rechts für die Annahme der Maßnahmen eine angemessene Frist erforderlich ist. Dennoch erachtet er es nicht für geeignet, einen bestimmten Zeitrahmen für die Vorkehrungen [...] anzugeben. Dies kann die Vorbereitung von Gesetzesentwürfen, Novellen und Verordnungen mit sich bringen, dann deren Erlass und Umsetzung, zusammen mit Vorschriften über geeignetes Training für die betroffenen staatlichen Beamten. Angesichts der Natur des Problems ist der GH der Ansicht, dass die Regierung die geeigneten Schritte so bald wie möglich setzen sollte.

(113) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass die Regierung unter Überwachung durch das Ministerkomitee innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Urteil rechtskräftig wird, einen Zeitrahmen erstellen soll, in dem sie geeignete Vorkehrungen treffen und vorbeugende und entschädigende Rechtsbehelfe im Hinblick auf behauptete Verletzungen von Art. 3 EMRK aufgrund unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen realisieren wird. [...]

Vorgangsweise in ähnlichen Fällen

(115) [...] Was die Beschwerden betrifft, die vor Erlass dieses Urteils eingebracht wurden, wiederholt der GH, dass »es unfair wäre, wenn die Bf. in solchen Fällen, die bereits Haftperioden unter angeblich unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen erlitten und mangels eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs Hilfe bei diesem GH gesucht haben, dennoch gezwungen wären, ihre Rügen erneut vor den nationalen Behörden vorzubringen, sei es auf Grundlage eines neuen Rechtsbehelfs oder auf andere Weise.« (Ananyev/RUS).

(116) Angesichts der grundlegenden Natur des von Art. 3 EMRK geschützten Rechts und der Bedeutung und Dringlichkeit von Beschwerden über unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erachtet es der GH in diesem Stadium nicht für angemessen, die Untersuchung ähnlicher Fälle bis zur Implementierung der betreffenden Maßnahmen durch den belangten Staat aufzuschieben. Vielmehr befindet der GH, dass die weitere Behandlung aller Haftbedingungs-Fälle auf die gewöhnliche Art und Weise den belangten Staat regelmäßig an seine Verpflichtung unter der Konvention und insbesondere aus diesem Urteil erinnern wird.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Was die Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK anbelangt, stellt die Feststellung einer Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung dar (einstimmig).

€ 5.000,– an Herrn Varga, € 14.000,– an Herrn Lakatos, € 11.500,– an Herrn Fakó, € 26.000,– an Herrn Kapczár, € 14.000,– an Herrn Tóth, € 3.400,– an Herrn Pesti für immateriellen Schaden; je € 3.000,– an Herrn Varga, Herrn Lakatos und Herrn Tóth, € 150,– an Herrn Kapczár, € 1.000,– an Herrn Fakó, € 2.000,– an Herrn Pesti für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Norbert Sikorski/PL v. 22.10.2009

Szél/H v. 7.6.2011

Ananyev u.a./RUS v. 10.1.2012

Torreggiani u.a./I v. 8.1.2013 = NL 2013, 6

Hagyó/H v. 23.4.2013

Stella u.a./I v. 16.9.2014 (ZE)

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.3.2015, Bsw. 14097/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 160) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_2/Varga.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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