OGH 3Ob37/15k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00037.15K.0318.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in Seiersberg, wider die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Einwendungen nach § 36 EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. November 2014, GZ 4 R 140/14h22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig, weil selbst, wenn man entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts von einem zwischen den Streitteilen vereinbarten Exekutionsverzicht ausgeht, das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis eines unbefristeten Exekutionsverzichts (auch auf Basis des von ihm zugrunde gelegten Sachverhalts) ausgeschlossen ist. Unbekämpft steht nämlich fest, dass alle Teilnehmer der dem Schreiben der Beklagten vom 1. April 2010 vorausgehenden Besprechung vom 9. März 2010, darunter der Kläger und ein Vertreter der Beklagten, zur beabsichtigten Umwidmung in Bauland davon ausgingen, diese werde rasch, jedenfalls aber innerhalb des Zeitraums von einem Jahr bis eineinhalb Jahren erfolgen, wenngleich ihnen bewusst war, dass kein Rechtsanspruch darauf bestehe. Von beiden Vertragsparteien wurde also nicht nur die Umwidmung in Bauland unterstellt sondern auch, dass diese längstens innerhalb von etwa eineinhalb Jahren abgeschlossen sein werde. Auch wenn im folgenden Schreiben der Klägerin vom 1. April 2010 eine Frist für die Umwidmung nicht genannt wurde (sondern nur eine Frist für die Leistung der Abschlagszahlung von 970.000 EUR von 12 Wochen ab Rechtskraft der Umwidmung), musste der Kläger in objektiver Beurteilung der Sachlage gemäß § 914 ABGB als redliche Vertragspartei die schriftliche Erklärung der Beklagten ohne jeden Zweifel so verstehen (vgl RISJustiz RS0113932 ua), dass diese mit (längstens) 18 Monaten plus 12 Wochen ab Gewährung des Exekutionsverzichts befristet war. Denn einen Willen der Beklagten, mit einem unbefristeten Exekutionsverzicht einverstanden zu sein, dessen Ablauf ungeachtet der Erwartung aller Beteiligten davon abhängt, dass es irgendwann zur Umwidmung kommt (der also auch dann weiter gilt, wenn diese nie erreicht werden könnte), durfte der Kläger schon angesichts der Höhe seiner aushaftenden Schuld, deren Hereinbringung nur durch die Verwertung seiner Liegenschaften gesichert war, nicht ernsthaft unterstellen. Der Anwendung des § 915 ABGB bedarf es daher gar nicht.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer allseits angenommenen Umwidmung (nicht schon bis 30. September 2011, sondern erst) bis spätestens 31. Dezember 2011 ausginge, wäre die Frist nach Ende der 12. Woche des Jahres 2012, also bereits am 25. März 2012 abgelaufen. Der im Mai 2012 bewilligten Zwangsversteigerung konnte jener Exekutionsverzicht der Beklagten, auf den sich der Kläger berief, somit schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr entgegenstehen. Auf eine allfällige Kündigung des Exekutionsverzichts durch die Beklagte kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die weiteren Argumente der Revision. Dass beide Vorinstanzen eine Berechtigung der Impugnationsklage verneinten, stellt daher kein vom Obersten Gerichtshof zu korrigierendes Ergebnis dar.