AUSL EGMR Bsw11620/07

Bsw11620/07Altro tribunale24 mar 2015

Testo completo

AUSL EGMR Bsw11620/07

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Gallardo Sanchez gg. Italien, Urteil vom 24.3.2015, Bsw. 11620/07.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK - Überlange Dauer von Auslieferungshaft zur Strafverfolgung in Griechenland.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der Bf. hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung eingereicht.

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., Manuel Gallardo Rogelio Sanchez, ist ein venezolanischer Staatsbürger, der im Jahr 1965 geboren wurde und in Kapstadt lebt.

Am 19.4.2005 wurde dem Bf. von den griechischen Behörden Brandstiftung vorgeworfen und er wurde von der Polizei in Rom in Ausführung eines Haftbefehls des Berufungsgerichts Athen vom 26.1.2005 nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 in Auslieferungshaft genommen. Am 22.4.2005 bestätigte das Berufungsgericht von L’Aquila die Festnahme des Bf. und ordnete an, seine Inhaftierung aufrechtzuerhalten.

Am 9.6.2005 benachrichtigte das Justizministerium das Berufungsgericht, dass die griechischen Behörden am 25.5.2005 ein Auslieferungsersuchen mit allen erforderlichen Dokumenten übersandt hätten. Am 21.6.2005 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht, dem Auslieferungsersuchen stattzugeben.

Die Anhörung wurde auf den 15.12.2005 festgelegt, jedoch auf Antrag des Vertreters des Bf. auf den 12.1.2006 vertagt.

Ohne eine Beweisaufnahme durchgeführt zu haben, bezog das Berufungsgericht mit Entscheidung vom 12.1.2006 positiv Stellung zur Auslieferung. Es überprüfte die Vereinbarkeit des Auslieferungsersuchens mit dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und die Einhaltung der Grundsätze des ne bis in idem und der beiderseitigen Strafbarkeit und schloss aus, dass die Strafverfolgung auf diskriminierenden oder politischen Gründen basierte.

Am 3.3.2006 legte der Bf. Berufung ein, insbesondere mit dem Argument, dass das Auslieferungsersuchen von der griechischen Behörde außerhalb der 40-tägigen Frist übersandt worden wäre, welche nach Art. 16 Abs. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens dafür vorgesehen ist. Laut dem Bf. würde dies die Unrechtmäßigkeit seiner Inhaftierung begründen. Er fügte hinzu, dass sich die Anklage gegen ihn seitens der griechischen Behörde nicht auf ernstzunehmende Schuldindizien gründe. Daher sollte seine Haft beendet werden.

Im Urteil vom 11.5.2006, welches am 18.9.2006 in der Geschäftsabteilung hinterlegt wurde, wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab. Begründet war dies mit den Tatsachen, dass das Auslieferungsersuchen innerhalb der durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen vorgesehenen Frist gestellt worden sei, und dass das Gericht nicht befugt sei, über die Frage der Existenz von ernstzunehmenden Schuldindizien zu entscheiden.

Zwischen Juni und September 2005 beantragte der Bf. dreimal vergeblich seine Freilassung beim Berufungsgericht Rom. Dieses wies die Anträge insbesondere wegen einer bestehenden Fluchtgefahr ab.

Am 9.10.2006 unterzeichnete der Justizminister den Auslieferungsbefehl. Am 26.10.2006 wurde der Kläger ausgeliefert.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt die Länge der Auslieferungshaft und prangert diesbezüglich eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) an.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK

Zur Zulässigkeit

(33) Feststellend, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK ist und andere Unzulässigkeitsgründe nicht entgegenstehen, erklärt der GH diese für zulässig (einstimmig).

Zur Sache

Zum Einklang der Haft mit innerstaatlichem Recht

(36) Um festzustellen, ob die in Frage stehende Haft im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK stand, hat der GH nicht nur zu prüfen, ob der Freiheitsentzug unter eine der in lit. a bis f genannten Ausnahmen fiel, sondern auch, ob diese »rechtmäßig« war. Er erinnert daran, dass hinsichtlich der »Rechtmäßigkeit« einer Haft, einschließlich der Einhaltung des Rechtsweges, die EMRK im Wesentlichen auf das nationale Recht verweist und die Verpflichtung aufstellt, den diesbezüglichen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Standards zu entsprechen.

(37) In diesem Fall beobachtet der GH, dass die nationalen Gerichte, die besser als die Organe der Konvention geeignet sind, die Einhaltung innerstaatlichen Rechts zu überprüfen, die Rechtmäßigkeit der strittigen Haft in ihrer Anfangsphase und hinsichtlich ihres Zwecks festgestellt haben, als sie vom Bf. angerufen wurden oder das nationale Recht es verlangte. Zunächst hat das Berufungsgericht von Aquila die Verhaftung des Bf. für gültig erklärt; anschließend haben das Berufungsgericht und das Kassationsgericht bestätigt, dass der Auslieferungsantrag von den griechischen Behörden in der von Art. 16 Abs. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehenen Frist von vierzig Tagen übersandt wurde; schließlich haben die Gerichte dreimal festgestellt, dass die Annahme bzw. die Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahmen durch die Notwendigkeit, die internationalen Verpflichtungen des Staates zu respektieren und aufgrund des bestehenden Risikos einer Flucht des Bf. gerechtfertigt seien.

(38) Angesichts dieser Umstände sieht der GH keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auslieferungshaft des Bf. ein anderes Ziel verfolgt hat als jenes, für welches sie verhängt wurde, und dass sie nicht im Einklang mit dem nationalen Recht stand.

Zur Willkür der Haft

(39) Der GH erinnert daran, dass, im Gegensatz zu dem, was die Regierung geltend gemacht hat, die Berücksichtigung der Einhaltung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen nicht automatisch die Vereinbarkeit der Haft mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK bewirkt. Diese Bestimmung verlangt zusätzlich, dass jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck übereinstimmt, den Einzelnen vor Willkür zu schützen. Es ist ein Grundprinzip, dass eine willkürliche Haft nicht mit Art. 5 Abs. 1 EMRK vereinbar sein kann. Der Begriff »Willkür«, der in Art. 5 Abs. 1 EMRK enthalten ist, geht über den Mangel an Vereinbarkeit mit dem nationalen Recht hinaus, so dass eine Freiheitsentziehung nach nationalem Recht rechtmäßig, aber immer noch willkürlich sein kann und damit gegen die EMRK verstößt.

(40) Diesbezüglich erinnert der GH ferner daran, dass im Rahmen dieser Vorschrift nur die Abwicklung des Auslieferungsverfahrens den Freiheitsentzug nach diesem Artikel rechtfertigt, und wenn das Verfahren nicht mit erforderlicher Sorgfalt durchgeführt wurde, die Haft nicht länger gerechtfertigt ist.

(41) Der GH hat daher nicht die Aufgabe, zu beurteilen, ob die Dauer des Auslieferungsverfahrens im Ganzen angemessen ist, was er vor allem im Hinblick auf die Dauer der Verfahren nach Art. 6 EMRK tut. Er hat vielmehr festzustellen, ob – unabhängig von der Gesamtlänge des Verfahrens – die Dauer des Gewahrsams nicht über die für den verfolgten Zweck erforderliche angemessene Frist hinausgeht. Wenn daher Perioden der Untätigkeit der Behörden und damit mangelnde Sorgfalt vorliegen, ist die Aufrechterhaltung der Haft nicht länger gerechtfertigt. Folglich muss der GH von Fall zu Fall bewerten, ob während der in Frage stehenden Haftperiode die nationalen Behörden Passivität an den Tag gelegt haben.

(42) In diesem Fall stellt der GH fest, dass der Bf. in Auslieferungshaft genommen wurde, um den griechischen Behörden seine Verfolgung zu ermöglichen. Diesbezüglich hält es der GH für notwendig, zwei Formen der Auslieferung zu unterscheiden, um für jede das erforderliche Niveau an Sorgfalt zu präzisieren. Einerseits nämlich die Auslieferung zum Zwecke des Vollzugs einer Strafe und andererseits diejenige, die es dem ersuchenden Staat erlaubt, über die betreffende Person zu urteilen. Im letzteren Fall, bei dem das Strafverfahren noch anhängig ist, ist die Person in Auslieferungshaft als unschuldig zu betrachten; außerdem ist in dieser Phase deren Möglichkeit, ihre Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen, um ihre Unschuld zu beweisen, deutlich begrenzt oder es besteht gar keine; schließlich ist den Behörden des ersuchten Staates jede Untersuchung des Falls in der Sache untersagt. Aus diesen Gründen schreiben der Schutz der Rechte der betroffenen Person und die ordnungsgemäße Durchführung des Auslieferungsverfahrens – einschließlich der Notwendigkeit, den Einzelnen in einer angemessenen Zeit zu verfolgen – dem ersuchten Staat vor, mit erhöhter Sorgfalt zu handeln.

(43) Der GH hat bereits wegen schuldhafter Verzögerungen seitens der innerstaatlichen Behörden die Dauer einer Auslieferungshaft von einem Jahr und elf Monaten und von drei Monaten im Hinblick auf eine Ausweisung für übermäßig erachtet.

(44) Er fügt an, dass im vorliegenden Fall die Auslieferungshaft etwa ein Jahr und sechs Monate dauerte (vom 19.4.2005 bis zum 26.10.2006).

(45) Er stellt fest, dass auf verschiedenen Ebenen des Auslieferungsverfahrens bedeutende Verzögerungen aufgetreten sind.

(46) Zunächst wurde die erste Verhandlung des Berufungsgerichts auf den 15.12.2005 festgelegt, sechs Monate nach dem Absenden des Auslieferungsantrags an das Berufungsgericht und acht Monate nach der Verhängung der Auslieferungshaft gegen den Bf.

(47) Der GH kann die Position der Regierung nicht teilen, wonach die vom Bf. in diesem Zeitraum eingelegten Rechtsmittel, um seine Entlassung zu erreichen, per se die Verzögerung des Verfahrens rechtfertigen könnten. In der Tat handelt es sich um Verfahren mit unterschiedlichen Gegenständen und Zielen, wovon eines zum Ziel hatte, zu überprüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Auslieferung eingehalten wurden, und das andere es erlaubte zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die zur Annahme der vorläufigen Maßnahmen geführt hatten, immer noch gültig und ausreichend waren. Die Tatsache, dass das innerstaatliche Recht das gleiche Berufungsgericht mit dieser doppelten Aufgabe betraut, ist eine legitime Wahl des Staates, die jedoch nicht dafür herangezogen werden kann, um wesentliche Verzögerungen bei der Untersuchung des Falles in der Sache zu rechtfertigen. In jedem Fall kann der GH nicht sehen, wie die wiederholten Anträge des Bf., die grundsätzlich gerechtfertigt waren, soweit die Haft sich bei Fehlen einer Verhandlung in der Sache verlängerte, das Berufungsgericht daran gehindert hätten, die betreffende Verhandlung früher anzusetzen. Die Entscheidungen des Berufungsgerichts gründen sich ausschließlich auf die ihm zur Verfügung stehenden Akten, wurden in nichtöffentlicher Sitzung unter Achtung des kontradiktorischen Grundsatzes getroffen und betrafen im Wesentlichen das Erfordernis der weiteren Anhaltung des Bf. aufgrund von Fluchtgefahr.

(48) Der GH stellt fest, dass der Fall nicht komplex war […]. Die Aufgabe des Berufungsgerichts beschränkte sich auf die Analyse folgender Aspekte: prüfen, ob das Auslieferungsersuchen in der vom Europäischen Auslieferungsübereinkommen festgelegten Weise übermittelt wurde; sicherstellen, dass die Grundsätze des ne bis in idem und der beiderseitigen Strafbarkeit erfüllt waren; ausschließen, dass diskriminierende oder politische Gründe die Grundlage der Verfolgung bildeten. Das Gesetz erlaubte keine Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens ernstzunehmender Schuldindizien und es waren keine Untersuchung oder Ermittlungen notwendig.

(49) Zweitens ist der GH durch die Tatsache überrascht, dass nachdem das Kassationsgericht innerhalb von zwei Monaten über die Beschwerde des Bf. entschieden hatte, es mehr als vier Monate brauchte, um in der Geschäftsstelle ein Urteil von einer einzigen Seite zu hinterlegen, in der es sich darauf beschränkte anzugeben, dass das Auslieferungsersuchen vom ersuchenden Staat in der verlangten Form gesendet worden war und dass es selbst nicht befugt wäre, die Anschuldigungen gegen den Bf. von Seiten der griechischen Behörden in Frage zu stellen. Die Regierung brachte keine Beweise hervor, die eine solche Verzögerung rechtfertigen könnten.

(50) Hinsichtlich des Arguments der Regierung, wonach der Bf. den Prozess beschleunigen hätte können, indem er sich seiner Auslieferung nicht widersetzte, ist der GH der Auffassung, dass ein solcher Widerstand eine Verlängerung der Haft zwar grundsätzlich rechtfertigen kann, soweit eine gerichtliche Überprüfung angebracht ist. Dies kann jedoch den Staat im Rahmen der gerichtlichen Phase nicht hinsichtlich jeder ungerechtfertigten Verzögerung entlasten.

(51) Folglich kommt der GH angesichts der Art des Auslieferungsverfahrens, das darauf abzielte, den Bf. in einem Drittstaat verfolgen zu lassen, und der ungerechtfertigten Verzögerungen der italienischen Gerichte zu dem Schluss, dass die Haft des Bf. nicht »rechtmäßig« iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK war und dass daher eine Verletzung dieser Bestimmung vorliegt (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

(53) Der Bf. hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung eingereicht.

Vom GH zitierte Judikatur:

Quinn/F v. 22.3.1995 = NL 1995, 91 = ÖJZ 1995, 593

Bogdanovski/I v. 14.12.2006

Saadi/GB v. 29.1.2008 (GK) = NL 2008, 18

Tabesh/GR v. 26.11.2009

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.3.2015, Bsw. 11620/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 110) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_2/Gallardo.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.