OGH 10ObS21/15h

10ObS21/15hTribunale superiore24 mar 2015

Regest

Sozialrecht

Testo completo

OGH 10ObS21/15h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00021.15H.0324.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1080 Wien, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. November 2014, GZ 7 Rs 134/14y18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25. Juli 2014, GZ 15 Cgs 32/14a14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 7. Februar 2014 hat die beklagte Partei dem Kläger die zur Abgeltung der Folgen des Dienstunfalls vom 3. Mai 2002 ab 1. Mai 2004 im Ausmaß von 20 vH der Vollrente als Dauerrente gewährte Versehrtenrente mit Ablauf des Monats März 2014 entzogen.

Das Erstgericht wies die auf Weitergewährung der Versehrtenrente über den 31. März 2014 hinaus gerichtete Klage ab. Es stellte fest, dass im Vergleich zu dem anlässlich der Gewährung der Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente bestehenden Zustand eine Verbesserung eingetreten ist; die Unfallfolgen entsprechen nunmehr einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH ab dem 1. April 2014.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig.

1. Die Nichteinholung eines neurologischen Gutachtens und eines Schmerzgutachtens wurde bereits in der Berufung als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen dieses Mangels mit ausführlicher Begründung. Ein verneinter Verfahrensmangel kann nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgreich in der Revision bekämpft werden (RISJustiz RS0042963).

2. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ergibt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass die festgestellte Verbesserung des Zustands nicht nur als vorübergehend für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten, sondern als dauerhaft anzusehen ist.

3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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