AUSL EGMR Bsw30460/13

Bsw30460/13Altro tribunale9 apr 2015

Testo completo

AUSL EGMR Bsw30460/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache A.T. gg. Luxemburg, Urteil vom 9.4.2015, Bsw. 30460/13.

Spruch

Art. 6 Abs. 3 lit. c iVm. Art.6 Abs.1 EMRK - Anwaltlicher Beistand im strafrechtlichen Vorverfahren.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 3 lit. c iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. c iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der Antrag des Bf. auf Entschädigung wird zurückgewiesen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 9.10.2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Bf., einen britischen Staatsbürger, eine Untersuchung wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch einer Minderjährigen. Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wurde er am 4.12.2009 im Vereinigten Königreich festgenommen und am 17.12.2009 den luxemburgischen Behörden übergeben. Am selben Tag um 15:20 Uhr wurde er im Beisein eines Dolmetschers von der Polizei vernommen. Aus dem Polizeibericht geht hervor, dass der Bf. sich zuerst weigerte, eine Erklärung abzugeben und unter Berufung auf britisches Recht anwaltlichen Beistand forderte. Nachdem ihm das vorgesehene Verfahren erläutert worden war, stimmte er einer Vernehmung zu. Der Bf. wurde sodann über die Aussage des Opfers und die Verdachtsmomente gegen ihn informiert und über den Sachverhalt befragt. Er schilderte seine Version der Ereignisse und bestritt die ihm vorgeworfenen Taten zur Gänze. Am Ende der Vernehmung verlangte der Bf. die Unterstützung eines Anwalts für die Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter am folgenden Tag. Um 19:15 Uhr wurde er in die Strafvollzugsanstalt Luxemburg gebracht.

Am Morgen des 18.12.2009 wurde der Bf. vom Untersuchungsrichter in Gegenwart eines Dolmetschers befragt. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Vernehmung um 9:02 Uhr eröffnet wurde. Nach Belehrung des Bf. darüber, dass ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sei, in dem er als Beschuldigter geführt würde, wurde er über sein Recht informiert, einen Verteidiger zu wählen; ansonsten würde er einen Pflichtverteidiger erhalten. Schließlich wurde W. als Pflichtverteidiger bestellt. Der Bf. wurde in Anwesenheit seines Anwalts und seines Dolmetschers befragt und hielt die vor der Polizei gemachte Aussage aufrecht. Die Vernehmung endete um 10:53 Uhr.

Mit Urteil vom 31.3.2011 verurteilte das BG Luxemburg den Bf. zu sieben Jahren Haft mit einer teilweisen Strafaussetzung zur Bewährung von drei Jahren. Die Richter gaben die Aussagen des Opfers und von Zeugen sowie des Bf. im Rahmen des Untersuchungsverfahrens und während der Verhandlung wieder. Sie erwähnten, dass der Bf. seine »Version« permanent ändern würde und gaben an, dass kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Opfers bestünde.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil am 7.2.2012. Dabei wies es unter anderem auch auf die Unterschiede zwischen den Aussagen des Bf. vor der Polizei, der ersten Instanz und dem Berufungsgericht hin. Weiters betonte es, dass dieser sich bei der polizeilichen Vernehmung letztlich bereit erklärt hatte, ohne Anwalt auszusagen.

Der Cour de cassation wies das Rechtsmittel des Bf. gegen dieses Urteil am 22.11.2012 zurück.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt unter Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. c EMRK (Verteidigungsrechte) das Fehlen einer anwaltlichen Unterstützung bei seiner Vernehmung durch die Polizei am 17.12.2009 sowie das Fehlen einer wirksamen anwaltlichen Unterstützung vor dem Untersuchungsrichter am 18.12.2009. Zudem hätte das Berufungsgericht im Hinblick auf die Verletzung seiner Verteidigungsrechte keine Abhilfe geschaffen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

Zulässigkeit

(40) Die Regierung erhebt zwei Einreden wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs.

(41) Zum einen legt sie dar, dass der Bf. die Möglichkeit gehabt hätte, auf Basis der Art. 48-2 und 126 StPO einen Antrag auf Nichtigkeit der beiden Vernehmungen zu stellen. [...]

(44) [...] Der Betroffene hat von dieser Möglichkeit weder im Hinblick auf die Vernehmung durch die Polizei noch im Hinblick auf sein erstes Erscheinen vor dem Untersuchungsrichter Gebrauch gemacht.

(45) Es ist daher zu entscheiden, ob der Bf. unter den besonderen Umständen des Falles gehalten war, zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel die fraglichen Anträge auf Nichtigkeit zu stellen, deren Wirksamkeit er bestreitet.

(46) Der GH beobachtet, dass die Untersuchungsrichter zur Tatzeit in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Cour de cassation Anträge auf Nichtigkeit für unzulässig erklärt haben, die sich auf Art. 6 EMRK und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Urteil [des EGMR] Salduz/TR stützten. Er ist der Ansicht, dass eine solche Reaktion in mit dem Fall des Bf. vergleichbaren Fällen dahin verstanden werden kann, dass dadurch die Rechtsbehelfe, die dieser theoretisch auf Basis von Art. 126 StPO erheben hätte können, zum Scheitern verurteilt waren. In einem derartigen rechtlichen Rahmen befindet der GH, dass dem Bf. nicht vorgeworfen werden kann, keine Anträge auf Nichtigkeit der polizeilichen Vernehmung vom 17.12.2009 und der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter vom 18.12.2009 gestellt zu haben. [...]

(47) Unter diesen Umständen muss die erste Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen werden.

(48) Zweitens ist die Regierung der Ansicht, dass der Bf., wenn er mit der von seinem Pflichtverteidiger gewährleisteten Verteidigung nicht zufrieden war, [...] beantragen hätte können, ihn zu ersetzen. [...]

(50) Der GH hält zunächst fest, dass die Regierung eine Präzisierung im Hinblick auf den Rechtsbehelf schuldig bleibt, den der Bf. heranziehen hätte sollen. Sodann betont er, dass vom Bf. nicht das Verhalten des Anwalts für sich kritisiert wird, sondern dass er einerseits von der Polizei vernommen wurde, ohne von der Unterstützung eines Anwalts profitieren zu können, und andererseits aufgrund von behaupteten Lücken im System nicht von der wirksamen Unterstützung durch einen Anwalt vor dem Untersuchungsrichter profitieren konnte. Die Rüge des Bf. zielt daher auf eine dem Staat zurechenbare Verletzung ab und nicht auf die Nachlässigkeit des Anwalts. Unter den gegebenen Umständen kann dieser Einrede der Regierung nicht stattgegeben werden.

(51) Der GH hält fest, dass diese Beschwerde nicht [...] offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).

In der Sache

(63) [...] Damit das von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährte Recht auf ein faires Verfahren ausreichend »konkret und wirksam« bleibt, impliziert es im Allgemeinen, dass der Zugang zu einem Anwalt ab der ersten Vernehmung durch die Polizei gewährt werden muss, außer es wird unter den besonderen Umständen des Falles bewiesen, dass zwingende Gründe existieren, um dieses Recht zu beschränken. Der GH hat in Salduz/TR präzisiert, dass selbst in einem solchen Fall die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt den aus Art. 6 EMRK erfließenden Rechten nicht ungebührend schaden darf und dass die Verteidigungsrechte grundsätzlich unwiderruflich verletzt sind, wenn während einer polizeilichen Vernehmung ohne die mögliche Unterstützung durch einen Anwalt gemachte inkriminierende

Aussagen verwendet werden, um eine Verurteilung zu begründen. Er hat ungeachtet des Umstands, dass der Bf. in der Folge in den Genuss der Unterstützung durch einen Anwalt und eines kontradiktorischen Verfahrens kam, eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK festgestellt, nachdem er insbesondere betont hatte, dass die fragliche Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Anwalt aus der systematischen Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen hervorging.

Fehlende Unterstützung durch einen Anwalt bei der polizeilichen Vernehmung

(67) Das Protokoll der polizeilichen Vernehmung vom 17.12.2009 erwähnt, dass der Bf. sich auf sein Recht auf Unterstützung durch einen Anwalt berufen, einer Vernehmung ohne eine solche Unterstützung jedoch zugestimmt hat, nachdem er »die notwendigen Informationen über das vorgesehene Verfahren erhalten« hatte.

(68) Die Parteien sind sich nicht einig über die Frage der im vorliegenden Fall anwendbaren rechtlichen Bestimmungen. Der Bf. bestreitet die Behauptung der Regierung, wonach die Art. 39 und 52 StPO ipso facto Anwendung fänden, wenn es um die Festnahme einer Person auf der Basis eines Europäischen Haftbefehls geht.

(69) Der GH hebt hervor, dass das luxemburgische Recht zum Zeitpunkt der strittigen Vernehmung am 17.12.2009 das Recht auf Unterstützung durch einen Anwalt im Fall der polizeilichen Vernehmung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat festgenommenen Person vorsah (Art. 39 Abs. 7 StPO). Entsprechendes gilt im Fall eines Untersuchungshäftlings im Hinblick auf andere Umstände als die, wegen derer er beschuldigt wurde (Art. 52 Abs. 3 StPO). Aus dem Brief des Generalstaatsanwalts vom 15.6.2011 ergibt sich, dass zur Tatzeit das Recht auf Unterstützung durch einen Anwalt keine Anwendung auf die polizeiliche Vernehmung einer Person fand, die in Vollstreckung eines vom luxemburgischen Richter ausgestellten Europäischen Haftbefehls der Freiheit beraubt wurde. Tatsächlich sah das Gesetz vom 17.3.2004 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterstützung eines Anwalts anlässlich einer Vernehmung durch die Polizei nur im Rahmen der Vollstreckung eines von einer ausländischen Behörde ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Luxemburg vor. Nun muss aber daran erinnert werden, dass die polizeiliche Vernehmung des Bf. im Anschluss an seine Verhaftung im Vereinigten Königreich auf Basis eines von einem luxemburgischen Richter ausgestellten Europäischen Haftbefehls stattfand. Es ist daher unstrittig, dass die Unterstützung eines Anwalts während der polizeilichen Vernehmung zur Tatzeit vom Gesetz in bestimmten Fällen explizit vorgesehen, aber unter Umständen wie im vorliegenden Fall implizit ausgeschlossen war. Deshalb war die Unterstützung aufgrund der in diesem Bereich bestehenden einschlägigen rechtlichen Bestimmungen automatisch ausgeschlossen.

(70) Der GH betont, dass die Situation seither durch die »Dienstmitteilung Nr. 49/2011« der großherzoglichen Polizei vom 20.6.2011 geändert wurde; er nimmt im Übrigen die Einreichung eines Gesetzesentwurfs zur Kenntnis, der darauf abzielt, die StPO zu ergänzen, um das Recht auf Unterstützung durch einen Anwalt in jeder Situation zu gewähren, wo eine ihrer Freiheit beraubte Person einer Vernehmung unterzogen wird. Es muss jedoch festgehalten werden, dass der Bf. bei seiner Vernehmung am 17.12.2009 nicht von den mit der erwähnten Mitteilung eingeführten Bestimmungen profitieren konnte.

(71) Folglich kann der GH nur feststellen, dass der Bf. angesichts des zur betreffenden Zeit in Kraft stehenden Gesetzes bei seiner Vernehmung vom 17.12.2009 automatisch der Unterstützung durch eine Anwalt iSd. Art. 6 EMRK beraubt wurde. Unter diesen Umständen ist die Frage des Verzichts auf das Recht auf Unterstützung durch einen Anwalt ohne Belang.

(72) Der Bf. hat anlässlich der strittigen Vernehmung durch die Polizei umfassende Erklärungen abgegeben. Gewiss hat er den Sachverhalt in seiner Gesamtheit in Abrede gestellt und keine inkriminierenden Aussagen getätigt. Dennoch unterstreicht der GH die Bedeutung des Ermittlungsstadiums für die Vorbereitung des Verfahrens, soweit die während dieser Phase erlangten Beweise den Rahmen festlegen, in welchem das zur Last gelegte Delikt im Verfahren untersucht wird. Im vorliegenden Fall hat das Gericht erwähnt, nachdem es die Erklärungen des Bf. vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und anlässlich der Verhandlungen wiedergegeben hatte, dass der Betroffene seine »Version« ständig ändere. Zudem hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich auf die Erklärungen des Bf. bei der polizeilichen Vernehmung bezogen, um zum Schluss zu gelangen, dass er in seinen Erklärungen nicht immer konstant geblieben wäre. Der GH kann daher das Argument der Regierung nicht akzeptieren, wonach die vom Bf. während der strittigen Phase getätigten Aussagen keine Auswirkungen auf die endgültige Entscheidung gehabt hätten.

(73) Während der Bf. vor dem Berufungsgericht den Umstand kritisiert hat, dass er von der Polizei vernommen wurde, ohne dass er von der Unterstützung durch einen Anwalt profitierte, erwog Letzteres, dass er einverstanden gewesen wäre, ohne Beisein eines Anwalts auszusagen. Indem es sich auf diese Feststellung beschränkte, hat das Berufungsgericht a fortiori nicht die Notwendigkeit untersucht, wenigstens die anlässlich der strittigen Phase des Verfahrens erhaltenen Aussaggen auszuschließen; ganz im Gegenteil hat es sie sogar in seiner Begründung der Verurteilung des Bf. berücksichtigt, wenn auch unter zahlreichen anderen Elementen. Der Cour de cassation hat in der Folge das Rechtsmittel des Bf. mit dem Grund zurückgewiesen, dass das Berufungsgericht festgehalten hatte, dass es zu keiner Verletzung der Verteidigungsrechte gekommen wäre, da der Betroffene sich ja damit einverstanden erklärt hätte, ohne Beisein eines Anwalts auszusagen. Der GH ist der Ansicht, dass das derart ergangene Urteil des Berufungsgerichts, das danach vom Cour de cassation bestätigt wurde, die gerügte Situation nicht untersucht und somit die Folgen nicht beseitigt hat, die sich aus der Nichtunterstützung des Bf. durch einen Anwalt bei der polizeilichen Vernehmung ergaben. [...]

(74) Der GH nimmt zur Kenntnis, dass nach dem Rundschreiben des Generalstaatsanwalts vom 13.5.2011 die Situation in diesem Bereich geklärt wurde. In der Tat sah eine Dienstmitteilung der großherzoglichen Polizei vom 20.6.2011 vor, dass es angezeigt sei, sich an die Rechtsprechung des GH zu halten, um zu vermeiden, dass die eingeleiteten Verfahren annulliert werden. Dies war jedoch zur Tatzeit nicht der Fall.

(75) Daher stellt der GH eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. c iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK fest, da der Bf. bei seiner Vernehmung durch die Polizei nicht in den Genuss der Unterstützung durch einen Verteidiger kam und die Gerichte die daraus resultierenden Konsequenzen nicht beseitigten (einstimmig).

Wirksame Unterstützung durch einen Anwalt bei der Erstvernehmung vor dem Untersuchungsrichter

(76) Am Tag nach seiner polizeilichen Vernehmung ohne Unterstützung durch einen Anwalt wurde der Bf. zwischen 9:02 und 10:53 Uhr in Gegenwart eines am Morgen bestellten Pflichtverteidigers vom Untersuchungsrichter befragt. Im Rahmen dieser Befragung gab der Bf. umfassende Erklärungen ab und hielt seine vor der Polizei gemachten Angaben aufrecht. Der GH erinnert daran, dass die Richter in ihrer Verurteilung die verschiedenen Aussagen zueinander in Bezug gesetzt und sie in ihrer Begründung berücksichtigt haben, wobei sie befanden, dass der Betroffene seine »Version« dauernd geändert hätte.

(78) Betreffend die Rügen des Bf. hinsichtlich der ersten Befragung vor dem Untersuchungsrichter muss der GH die Frage des Zugangs des Anwalts zur Akte einerseits und jene der Kommunikation zwischen dem Anwalt und seinem Klienten andererseits unterscheiden.

Fehlender Zugang zur Akte

(79) In Anwendung von Art. 85 StPO schoben die luxemburgischen Behörden den Zugang zur Strafakte bis nach der Erstvernehmung auf. Der GH erinnert daran, dass Beschränkungen des Zugangs zur Akte im Stadium der Eröffnung eines Strafverfahrens, der Ermittlungen und der Untersuchung insbesondere durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein können, die Geheimhaltung der den Behörden zur Verfügung stehenden Daten sicherzustellen und die Rechte anderer zu schützen. Im vorliegenden Fall hält es der GH angesichts der in der nationalen Rechtsprechung angeführten Gründe nicht für unangemessen, dass die innerstaatlichen Behörden den fehlenden Zugang zur Akte durch Gründe rechtfertigten, die sich auf den Schutz der Interessen der Justiz bezogen. Dazu tritt, dass die vernommene Person schon vor der Anklageerhebung jede Freiheit besitzt, ihre Verteidigung zu organisieren; davon umfasst ist das Recht zu schweigen, die Akte nach der Erstvernehmung vor dem Untersuchungsrichter zu konsultieren und ihre Verteidigungsstrategie während des ganzen Prozesses zu wählen. Ein gerechter Ausgleich wird damit sichergestellt durch die Garantie des Zugangs zur Akte ab Ende der Erstvernehmung, vor den Untersuchungsgerichten und während des ganzen Hauptverfahrens.

(81) Der GH befindet, dass Art. 6 EMRK nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass er einen unbeschränkten Zugang zur Strafakte schon vor der Erstvernehmung durch den Untersuchungsrichter garantieren würde, wenn die nationalen Behörden im Zusammenhang mit dem Schutz der Interessen der Justiz über ausreichende Gründe verfügen, damit die Wirksamkeit der Untersuchungen nicht in Frage gestellt wird.

(83) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Unterstützung des Anwalts bei der Vernehmung am 18.12.2009 nicht aufgrund des fehlenden Aktenzugangs vor dieser Befragung unwirksam war.

(84) Keine Verletzung von Art. 6 EMRK unter diesem Beschwerdepunkt (einstimmig).

Fehlende Kommunikation zwischen dem Bf. und seinem Anwalt

(85) Der GH stellt fest, dass die Ausführungen der Parteien auseinandergehen, was die Möglichkeit für den Bf. angeht, vor der Vernehmung vom 18.12.2009 mit seinem Anwalt zu kommunizieren. Der Bf. gibt an, dass bereits nach dem Wortlaut des Art. 84 StPO vor der Erstvernehmung durch den Untersuchungsrichter keine Kommunikation zwischen dem Betroffenen und dessen Anwalt möglich sei. Die Regierung legt dar, dass das Fehlen einer Regelung eine völlige Freiheit in diesem Bereich impliziere und dass die Praxis vorsehe, dass der Mandant mit seinem Anwalt auf einfaches Verlangen hin zu jeder Zeit kommunizieren könne.

(86) Der GH betont die Bedeutung einer Beratung zwischen dem Anwalt und dessen Mandanten vor der Erstvernehmung vor dem Untersuchungsrichter. Tatsächlich kann gerade bei dieser Gelegenheit ein maßgeblicher Austausch erfolgen, wenn dies dem Anwalt auch nur erlaubt, dem Betroffenen seine Rechte in diesem Bereich in Erinnerung zu rufen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Bf. am Vortag von der Polizei ohne Beisein eines Anwalts vernommen wurde und Letzterer erst am Morgen vor der Befragung durch den Untersuchungsrichter als Pflichtverteidiger bestellt wurde.

(87) Der Anwalt muss bei der Erstvernehmung vor dem Untersuchungsrichter einen wirksamen und konkreten Beistand leisten können. Zu diesem Zweck muss die Beratung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten vor der genannten Befragung vom Gesetzgeber auf unmissverständliche Weise verankert werden. Dies ist in der luxemburgischen Gesetzgebung nicht der Fall. Art. 84 StPO sieht in der Tat nicht vor, dass der Betroffene seinen Anwalt vor der Erstbefragung vor dem Untersuchungsrichter konsultieren kann, wie es in Art. 3 der RL 2013/48/EU bestimmt wird. Ganz im Gegenteil erweckt die Formulierung der Bestimmung den Eindruck, dass vor der Erstvernehmung keine Beratung möglich ist. Angesichts dieser gesetzlichen Lage kann der Betroffene davon ausgehen, dass es vergebens ist, vor der Erstvernehmung eine Beratung mit seinem Anwalt zu fordern.

(88) Der GH ist vom Argument der Regierung nicht überzeugt, wonach die Beratung zwischen dem Betroffenen und seinem Anwalt nach einer geltenden Praxis möglich wäre. Tatsächlich muss in Erinnerung gerufen werden, dass der GH sich vergewissern muss, dass das garantierte Recht konkret und wirksam ist, und nicht theoretisch und illusorisch. Aufgrund des Fehlens einer klaren Regelung in diesem Bereich ist es nun aber unmöglich zu wissen, ob eine Praxis gefestigt ist und geachtet wurde.

(89) Für den vorliegenden Fall muss festgehalten werden, dass das Protokoll der Vernehmung vom 18.12.2009 angibt, dass am selben Tag am Morgen vom Untersuchungsrichter ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, aber sodann keine Erwähnung irgendeiner Zeitspanne enthält, während derer der Bf. sich mit seinem Anwalt unterhalten hätte können. Der GH kann sich daher angesichts der alleinigen Behauptungen der Regierung und der ihm vorliegenden Elemente nicht davon überzeugen, dass sich der Bf. vor der strittigen Befragung mit seinem Anwalt unterhalten konnte und ihm deshalb eine wirksame Unterstützung durch diesen zuteil wurde.

(90) Der GH muss zudem festhalten, dass der Bericht des Antifolterkomitees vom 28.10.2010 die Ungewissheit der von der Regierung angegebenen Praxis bestätigt. Tatsächlich führt der Bericht aus, der in Folge von Besuchen erstellt wurde, die genau in dem Jahr durchgeführt wurden, als sich die Gegebenheiten des vorliegenden Falls ereigneten, dass fast alle der von der Delegation getroffenen Häftlinge angegeben hatten, dass sie einen Anwalt das erste Mal anlässlich ihrer Vorführung vor den Untersuchungsrichter gesehen hatten und sich mit diesem erst nach dieser Vorführung vertraulich unterhalten konnten.

(91) Diese Elemente reichen dem GH aus, um zum Schluss zu kommen, dass diesbezüglich eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. c iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgte (einstimmig).

Zu den übrigen gerügten Verletzungen

(93) Der GH stellt fest, dass diese Rügen, die in der ursprünglichen Beschwerde nicht enthalten waren, mehr als sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung erhoben wurden. Daher ist dieser Teil der Beschwerde wegen Nichtbeachtung der sechsmonatigen Beschwerdefrist für unzulässig zu erklären (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Der Antrag des Bf. auf Entschädigung wird zurückgewiesen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Salduz/TR v. 27.11.2008 (GK) = NL 2008, 348

Oleksiy Mykhaylovych Zakharkin/UA v. 24.6.2010

Mehmet Serif Öner/TR v. 13.9.2011

Navone u.a./MC v. 24.10.2013

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.4.2015, Bsw. 30460/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 113) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_2/A.T.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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