Testo completo
OGH 17Os8/15b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0170OS00008.15B.0409.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2015 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kampitsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Frank P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 8 St 168/11t der Staatsanwaltschaft Feldkirch, über den Antrag des Hanno B***** auf „Wiederaufnahme bzw.“ „Erneuerung des Verfahrens“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Zum AZ 8 St 168/11t stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch ein von Kurt R***** initiiertes Verfahren gegen Mag. Frank P***** wegen des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO ein. Ein Antrag des Anzeigers auf Fortführung blieb erfolglos.
Mit Beschluss vom 26. November 2013, AZ 27 HR 183/13y, wies das Landesgericht Feldkirch einen Antrag des Kurt R***** auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe“ ab. Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. November 2014, AZ 11 Bs 339/14m, nicht Folge.
Der Antrag des in keiner Weise betroffenen Hanno B***** auf „Wiederaufnahme bzw.“ „Erneuerung des Verfahrens“ AZ 27 HR 183/13y des Landesgerichts Feldkirch war schon mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.