OGH 5Nc4/15f

5Nc4/15fTribunale superiore13 apr 2015

Testo completo

OGH 5Nc4/15f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050NC00004.15F.0413.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. S*****, 2. M*****, 3. F*****, 4. L*****, 5. P*****, und 6. J*****, infolge Vorlage des Aktes AZ 42 PS 79/14t durch das Bezirksgericht Amstetten zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 Abs 2 JN an das Bezirksgericht Liezen, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 29. Jänner 2015, GZ 42 PS 79/14t53, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Liezen wird genehmigt.

Begründung

Begründung:

Über Antrag des zuständigen Kinder und Jugendhilfeträgers wurde beim Bezirksgericht Amstetten ein Verfahren zur Prüfung der Erziehungsfähigkeit des Vaters eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt wohnten die Eltern noch gemeinsam mit ihren sechs minderjährigen Kindern im Sprengel dieses Gerichts. Der Vater war unter der Woche jedoch bereits in Liezen berufstätig. Mittlerweile wohnt die gesamte Familie in Lassing. Zuständiger Kinder und Jugendhilfeträger ist nunmehr die Bezirkshauptmannschaft Liezen.

Das Bezirksgericht Amstetten übertrug die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Liezen und verwies auf den nunmehr ständigen Aufenthalt der gesamten Familie in dessen Sprengel.

Das Bezirksgericht Liezen lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Aufgrund der bisherigen Befassung des übertragenden Gerichts und des dortigen Kinder und Jugendhilfeträgers sei aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Verfahrensführung bei diesem Gericht sinnvoll.

Das Bezirksgericht Amstetten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Übertragung vor.

1. Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.

2. Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit ist stets das Wohl des Kindes (RISJustiz RS0047074). Offene Anträge sprechen nicht grundsätzlich gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RISJustiz RS0047032). In der Regel entspricht es den Interessen minderjähriger Kinder, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel ihr gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt (RISJustiz RS0047300). Die höchstgerichtliche Rechtsprechung misst dem örtlichen Näheverhältnis zwischen Pflegschaftsgericht und Pflegebefohlenen damit wesentliche Bedeutung zu (RISJustiz RS0047300 [T19]).

3. Das örtliche Naheverhältnis zu dem Gericht, in dessen Sprengel sich die Eltern und ihre Kinder jetzt ständig aufhalten, sowie der Wechsel des zuständigen Kinder und Jugendhilfeträgers sprechen für die Übertragung. Die Befassung des übertragenden Gerichts beschränkte sich auf eine kurze Vernehmung des Vaters (zu dem geplanten Wohnsitzwechsel der Familie und der weiteren Vorgangsweise) und den bisher vergeblichen Versuch, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit einzuholen.

4. Die Übertragung war somit zu genehmigen.

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