Testo completo
OGH 11Ns29/15a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00029.15A.0423.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Falis H***** O***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 17 Hv 12/15p des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten (ON 9) und Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.