Testo completo
OGH 14Os19/15y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00019.15Y.0428.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Beschwerde des Herbert O***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 9. Jänner 2015, AZ 7 Bs 6/15d (ON 21 des Ermittlungsakts AZ 13 St 105/14p der Staatsanwaltschaft Wels), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Herbert O***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 19. November 2014, AZ 24 Bl 62/14i (ON 18 des Ermittlungsakts), mit dem dessen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens AZ 13 St 105/14p der Staatsanwaltschaft Wels abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 2 erster Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.