OGH 26Os1/15i

26Os1/15iTribunale superiore29 apr 2015

Regest

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Testo completo

OGH 26Os1/15i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0260OS00001.15I.0429.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Danzl in Gegenwart des Richters Mag. Vorderwinkler als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19. März 2014, AZ D 87/13, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, der stellvertretenden Kammeranwältin Dr. Hoffellner und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Mag. ***** des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung schuldig erkannt.

Demnach hat er für Aloisia D***** am 28. September 2010 beim Landesgericht ***** zu AZ ***** eine Mahnklage überreicht, „ohne die Klägerin zuvor darüber zu belehren, was passiert, wenn das Verfahren verloren geht und die N***** GmbH die Kosten nicht bezahlt“. Über ihn wurde dafür die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl RISJustiz RS0128656).

Im angefochtenen Erkenntnis wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Mandantin des Beschuldigten, Aloisia D*****, bis 30. April 2010 als „Organleiterin“ für den Vertrieb der L***** GmbH (im Folgenden kurz „L*****“) und ab 1. Mai 2010 in ähnlicher Funktion für die N***** GmbH (im Folgenden kurz „N*****“) tätig war. Zwischen Aloisia D***** und dem Eigentümer der N*****, Helmut S*****, wurde vereinbart, dass sie allfällige Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüche (zB nach dem Handelsvertreterrecht), die ihr anlässlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der L***** gegenüber dieser zustehen würden, an ihn abtritt. Im Gegenzug hat sich Helmut S***** verpflichtet, Aloisia D***** von allfälligen Schadenersatzzahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung freizustellen. Allfällige Vergütungen, Boni oder Provisionen, die sie während ihrer Tätigkeit für die N***** von der L***** noch beziehen sollte, waren auf ihre Einkommensansprüche gegenüber Helmut S***** anzurechnen.

In einer weiteren, mit der N***** geschlossenen Vereinbarung hat Aloisia D***** die von der Abtretungsvereinbarung mit Helmut S***** erfassten Ansprüche und Forderungen an die N***** abgetreten. Darin wurde festgelegt, dass Aloisia D***** die Forderungen im eigenen Namen, erforderlichenfalls auch gerichtlich, geltend machen und das daraus Erlangte „an die N***** auskehren“ werde. Die N***** übernahm im Gegenzug dafür die Verpflichtung, sämtliche mit der Geltendmachung verbundenen Kosten „einschließlich etwaiger Gerichtskosten und Anwaltsgebühren“ zu übernehmen und Aloisia D***** davon freizustellen. Zum Zweck der Geltendmachung der Forderungen wurden diese an sie treuhänderisch rückzediert.

Vor dem 30. August 2010 wurde Aloisia D***** vom Beschuldigten telefonisch kontaktiert. Er teilte ihr mit, dass er sie im Auftrag der N***** vertreten solle, um die abgetretenen Ansprüche gegenüber der L***** geltend zu machen. Sie war damit einverstanden und unterfertigte dem Beschuldigten die von ihm übermittelte Vollmacht.

Am 30. August 2010 hat Aloisia D***** vom Beschuldigten ein an mehrere Vertriebspartner der N***** gerichtetes Rundmail erhalten, in dem er mitteilte, dass er von der N***** beauftragt sei, die Ausgleichsansprüche ehemaliger L***** Vertriebspartner durchzusetzen.

Die für eine Klageführung notwendigen Unterlagen hat A***** dem Beschuldigten zur Verfügung gestellt. Weder anlässlich des Telefonats noch im Zug der Übersendung der Vollmacht wurde sie vom Beschuldigten darüber aufgeklärt, was passiert, „wenn das Verfahren verloren geht und die N***** die Kosten nicht bezahlt“. Es gab auch vor Klagseinbringung keine Aufklärung darüber. Persönlich getroffen hat Aloisia D***** den Beschuldigten das erste Mal bei Gericht.

Die gerichtliche Pauschalgebühr oder ein Honorar hat der Beschuldigte gegenüber Aloisia D***** nicht abgerechnet.

Zur Berufung wegen Nichtigkeit (§ 464 Z 1 StPO):

Mit dem in Punkt I. seiner Berufung enthaltenen Vorbringen führt der Beschuldigte der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aus.

Soweit er eine generelle Verpflichtung des Rechtsanwalts bestreitet, seinen Mandanten über mögliche Kostenersatzpflichten im Fall eines Prozessverlustes ausreichend aufzuklären, kann er sich nicht auf die von ihm zitierte Literaturstelle (Feil/Wennig5, Anwaltsrecht 1002) berufen. Der Beschuldigte zieht daraus ersichtlich einen falschen Schluss, wenn er vorbringt, dass ein Anwalt im Allgemeinen nicht verpflichtet sei, den Mandanten über die Möglichkeit eines Prozesskostenersatzes aufzuklären. Er verkennt, dass nach der zitierten Lehrmeinung diesbezügliche Aufklärungspflichten einzelfallbezogen zu prüfen sind (siehe auch 6 Ob 2174/96s, 3 Ob 132/08w).

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass der Beschuldigte das Mandat, um dessen Erteilung er an Aloisia D***** herangetreten ist, im wirtschaftlichen Interesse der N***** übernommen und geführt hat. Nicht zu übersehen ist, dass, worauf übrigens auch der Kammeranwalt in seiner Äußerung ON 29 zutreffend hinweist, in den Vereinbarungen zwischen Aloisia D***** und der N***** Interessenskonflikte angelegt waren, deren Möglichkeit der Beschuldigte bei der Übernahme des Mandats erkennen musste und die ihm höhere Aufmerksamkeit und gesteigerte Aufklärungspflichten abverlangte (vgl Bkd 56/79, AnwBl 1980, 153; 12 Bkd 1/03, AnwBl 2004, 357).

Aloisia D***** hat aus der Prozessführung überhaupt keine Vorteile gezogen. Als Prozesspartei war sie trotzdem der Gefahr ausgesetzt, bei Unterliegen, aus welchen Gründen immer, aber auch im Fall der Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht, für Kostenersatzansprüche des Prozessgegners persönlich zu haften. Andererseits blieb sie zur Abstreifung dieser Nachteile auf die mit der N***** und mit Helmut S***** geschlossenen Absprachen sowie darauf angewiesen, dass diese auch fähig und willens waren, die übernommene Deckungspflicht zu erfüllen. Hätte der Beschuldigte Aloisia D***** auf diese „Schieflage“ hingewiesen, hätte sie sich die Prozessführung möglicherweise überlegt, sodass ihr die erlittenen Nachteile erspart geblieben wären.

Aus der vom Beschuldigten geforderten Feststellung, dass die Kostenersatzpflicht von Aloisia D***** durch eine von ihr veranlasste Klagezurückziehung ausgelöst wurde, würde sich keine von der angefochtenen Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung ergeben. Aus welchen konkreten Gründen sie kostenpflichtig wurde und ob sie hierbei allenfalls Obliegenheiten aus den mit der N***** und Helmut S***** getroffenen Absprachen verletzt hat, ist für die Beurteilung der dem Beschuldigten auferlegten Aufklärungspflichten irrrelevant. Im Gegenteil: Wenn er vermeint, Aloisia D***** habe die Belastung mit Kosten nur ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben, so verkennt er, dass es an ihm gelegen wäre, die Mandantin bei Übernahme des Mandats davor zu warnen, dass sich aus der Klagsführung für sie die beschriebenen Nachteile und Einschränkungen ihrer Dispositionsfreiheit ergeben können, insbesondere dann, wenn sie sich, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Beendigung des Verfahrens entschließen oder der Prozess sonst wie einen nachteiligen Verlauf nehmen würde.

Der vom Beschuldigten gezogene Vergleich mit dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung geht fehl, weil ein Mandant, der rechtsschutzversichert ist, für gewöhnlich, im Unterschied zu Aloisia D***** im vorliegenden Fall, im eigenen Interesse prozessiert. Auch ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Versicherung zahlungsunfähig wird, weitaus geringer einzuschätzen als das Insolvenzrisiko eines unter keiner besonderen Aufsicht stehenden Handelsunternehmens.

Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 464 Z 2 erster Fall StPO):

Das dazu erstattete Berufungsvorbringen läuft aus folgenden rechtlichen Gründen ins Leere.

Die vom Beschuldigten gewünschte Feststellung betrifft lediglich eine angeblich erfolgte Belehrung über die allgemeinen Kostenfolgen bei Prozessverlust im Verhältnis zum Prozessgegner. Dass der Beschuldigte seinen Aufklärungspflichten in dieser Richtung nicht nachgekommen sei, bildet aber nicht den Kern des ihn treffenden Vorwurfs. Zur Last gelegt wird dem Beschuldigten, er habe Aloisia D***** nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass sich diese nicht ohne weiteres auf die mit der N***** und Helmut S***** getroffenen Vereinbarungen und deren prompte Erfüllung verlassen durfte, und dass diese Vereinbarungen auch nichts an ihrer direkten Haftung gegenüber dem Prozessgegner geändert haben. Die entscheidende Feststellung, dass er Aloisia D***** darauf nicht ausdrücklich hingewiesen hat, wird mit der Berufung nicht bekämpft.

Der Berufung war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

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