Testo completo
OGH 14Ns54/15z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00054.15Z.0713.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafsache gegen Jama N***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 17 Hv 45/15s des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.