Testo completo
OGH 12Ns125/15a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.11.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00125.15A.1116.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Philipp W***** wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG, AZ 19 U 12/15k des Bezirksgerichts Floridsdorf über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Mattighofen delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.