Testo completo
OGH 1Präs2690-897/16x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.02.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:001PRA00897.16X.0229.000
Kopf
Über die zum AZ 31 Ns 4/16v des Oberlandesgerichts Wien erfolgte Ablehnung seines Präsidenten wegen Ausgeschlossenheit ergeht der
Beschluss:
Spruch
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. J***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern dieses Oberlandesgerichts zur Entscheidung über eine als „Rechtsmittel der Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Walter S***** gegen die Festnahmeanordnung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2015, AZ 111 Hv 17/13b218, nicht ausgeschlossen.
Begründung:
Begründung
Bei seiner pauschalen Ablehnung unterlässt es der Beschwerdeführer Ausgeschlossenheitsgründe zu bezeichnen.