Testo completo
OGH 11Ns47/16z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.07.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00047.16Z.0719.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Janos S***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 66/15h des Landesgerichts Leoben, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.