Testo completo
OGH 12Ns57/16b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.08.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00057.16B.0808.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Mohammad A***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 61 Hv 65/16m des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Leoben delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.