Testo completo
OGH 11Ns90/16y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.12.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00090.16Y.1202.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Mohammad A*****, AZ 21 BE 378/15s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.