Testo completo
OGH 13Ns56/17i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.07.2017
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00056.17I.0725.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Oguz E***** wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, AZ 19 U 9/17g des Bezirksgerichts Josefstadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Wels delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.