Testo completo
OGH 1Präs2690-900/18s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.03.2018
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:001PRA00900.18S.0314.000
Kopf
Über die zum AZ D 4/17 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der
Beschluss:
Spruch
Wegen Anscheins von Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten fällt der Vorsitz seinem Stellvertreter zu.
Begründung:
Begründung
Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat zu Recht in der jahrzehntelangen Kanzleigemeinschaft mit dem Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (§ 26 Abs 4 DSt 1990).