Testo completo
OGH 1Präs2690-1116/19g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2019
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:001PRA01116.19G.0319.000
Kopf
Beschluss:
Spruch
Der zu AZ 5 Ns 11/19k des Oberlandesgerichts Linz gestellte Ablehnungsantrag des Mag. H***** betreffend die Präsidentin des Oberlandesgerichts wegen Ausgeschlossenheit wird zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der im Übrigen gänzlich unsubstantiierte Antrag ist daher zurückzuweisen.