Testo completo
OGH 15Ns48/20g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.08.2020
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150NS00048.20G.0828.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen F***** P***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 1 SMG, AZ 10 U 37/20x des Bezirksgerichts Hernals, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.