OLG Wien 23Bs378/20m

23Bs378/20mCorte d'appello11 feb 2021

Testo completo

OLG Wien 23Bs378/20m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2021:0230BS00378.20M.0211.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. StögerHildbrand als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Aichinger und die Richterin Mag. Staribacher als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* C* GmbH, des DI D* E* B*, der F* B* und der GH I* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. August 2020, GZ 298, und den damit verbundenen, von der B C* GmbH und von DI D* E* B* erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzungen nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss - der im übrigen unberührt bleibt – in Ansehung der Bewilligung der Durchsuchung nach Geschäftsunterlagen und sonstigen im Spruchpunkt II. genannten beweisrelevanten Gegenständen vor 2013 und nach dem 25.Februar 2019 aufgehoben und die Anordnung der Durchsuchung der J* K* L* M* vom 20. August 2020 (ON 298) in diesem Umfang nicht bewilligt wird.

Zur Entscheidung über den Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung und die Durchführung der Sicherstellung durch die N* K* O* M* zu AZ * vom 20. August 2020 und 22. Oktober 2020 ist das Oberlandesgericht Wien nicht zuständig.

Begründung:

Begründung

Bei der J* K* O* M* ist zur Zahl * ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen die B* C* GmbH, DI D* E* B*, F* B* und GH I* wegen des Verbrechens des Abgabenbetruges nach § 39 Abs 1 lit a, Abs 3 lit b FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen anhängig.

Aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung (ON 298 AS 8) ordnete die N* K* O* M* am 2. September 2020 gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO gegenüber Beamten der P* Q* die Durchsuchung des (ehemaligen) Sitzes des Unternehmens B* C* GmbH samt dazugehörigen Nebenräumlichkeiten, Dachböden, Kellerabteilen und dergleichen in R* Q*, SGasse T (Spruchpunkt I./) zum Zweck der Auffindung und Sicherstellung sämtlicher Geschäftsunterlagen, aller weiteren beweisrelevanten Gegenstände ab 2010 bis laufend (insbesondere Arbeitsaufzeichnungen, Lohnauszahlungsbelege, Buchhaltungsunterlagen, Dienstnehmerlisten, Anmeldeunterlagen, Zahlungsnachweise, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und verwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer und Vermögensverhältnisse), elektronischer Daten jeglicher Art (insbesondere Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen- und verwendungen, Kontoauszüge und Verdichtungen, Aktenvermerke, persönliche Notizen, Kalenderaufzeichnungen, Buchhaltungsunterlagen, Bankbelege, EMails und sonstige Korrespondenzen, Telefonnotizen, Gesprächsprotokolle, Belege etc) und sämtlicher zur Speicherung derartiger Beweismittel verwendeter Datenträger, insbesondere Hard und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und sonstiger Speichermedien etc, insbesondere Mobilgeräte, Mobiltelefone, Tablets, PC‘s/Workstations, Laptops, Server, StorageSysteme, Festplatten, USBSticks, Speicherkarten, Sicherungsbänder und anderer elektronischer Vorrichtungen und Geräte an, wobei sich die Durchsuchung auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien erstrecken sollte, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann, die dazu dienen könnten, den Sachverhalt zu klären und die Rolle der Beschuldigten zu erhellen, sowie Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind und Vermögenswerte, die für die Begehung der inkriminierten Straftaten oder durch sie erlangt wurden (Spruchpunkt II./).

Die in der Folge von der J* K* O* M* angeordnete Durchsuchung und Sicherstellung durch die P* U* Q* V* für das W* X* Y* als Finanzstrafbehörde erfolgte am 22. Oktober 2020 (ON 329).

Gegen den Beschluss vom 25. August 2020, mit dem die Anordnung der Durchsuchung in R* Q*, SGasse T gerichtlich bewilligt wurde, richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* C* GmbH, des DI D* B*, der F* B* und der GH I* (ON 326) zusammengefasst mit dem Vorbringen, dass für die Durchsuchung keine hinreichende Verdachtslage vorgelegen sei, es den sicherzustellenden Gegenständen an einer ausreichenden Konkretisierung mangle, die Relevanz der Durchsuchung nicht dargelegt worden und die Durchsuchung im Hinblick auf das Objekt nicht nachvollziehbar sei. Mit dem mit der Beschwerde verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 2 StPO (ON 326 AS 13ff) der B* C* GmbH und des DI D* E* B* wird zunächst eine mangelhafte Protokollierung anlässlich der Hausdurchsuchung geltend gemacht und bringen die Einspruchswerber (Beschwerdeführer) weiters vor, dass der Rechtsvertreter die Versiegelung der sichergestellten Daten bzw Datenträger sowohl in ihrem Namen als auch im eigenen Namen beantragt habe, keine Versiegelung gemäß § 112 StPO durchgeführt worden sei, entgegen § 110 Abs 4 StPO keine Kopien angefertigt worden seien und in Überschreitung der Sicherstellungsanordnung ganze Festplatten dieser Beschuldigten gespiegelt worden seien.

Zur Beschwerde gegen die Bewilligung der Anordnung der Durchsuchung:

Nach § 119 Abs 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten (§ 117 Z 2 StPO) zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Die Durchsuchung einer Wohnung erfordert sohin eine auf bestimmte Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit im Sinne eines konkreten Verdachts, dass sich in dem zu durchsuchenden Raum Gegenstände oder Spuren befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten sind. Dieser Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein.

Grundvoraussetzung für eine Durchsuchungsanordnung ist ein Anfangsverdacht, dh bestimmte Anhaltspunkte müssen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass eine strafbare Handlung begangen wurde (§ 1 Abs 3 StPO). Dieser muss vor dem Eingriff ebenfalls bestimmt und hinreichend sein. Liegt ein solcher Anfangsverdacht vor, verlangt eine Durchsuchung nur einen entsprechenden Verdachtsgrad („gegründete Wahrscheinlichkeit“) dahin, dass sich an der geschützten Örtlichkeit Gegenstände befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Schließlich muss die Bedeutung der Gegenstände für die Untersuchung nachvollziehbar sein und müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung ergibt (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 119 Rz 17ff). Zur bloßen Gewinnung von Verdachtsgründen ist die Maßnahme unzulässig (Tipold/Zerbes, aaO Vor §§ 119 bis 122 Rz 10).

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Durchsuchung durch das Beschwerdegericht hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex-ante“-Perspektive). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (RIS-Justiz RS0131252).

Gegenständlich besteht soweit in casu relevant der Verdacht, es haben

A./ DI D* E* B* im Zuständgikeitsbereich des Z* Q* als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der B* C* GmbH vorsätzlich,

I./ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenlegungs oder Wahrheitspflicht (§ 119f BAO) und unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich total gefälschter (Schein)Eingangsrechnungen (1./4./) und falscher Beweismittel (4./), nämlich total gefälschter fiktiver Arbeitsaufzeichnungen und fiktiven Schriftverkehrs, wobei er den Abgabenbetrug mit einem EUR 500.000, übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 2.737.875,69 beging, eine Verkürzung an Körperschaftssteuer bewirkt, indem er unrichtige Körperschaftssteuererklärungen einreichte, und zwar:

1. ) am 28. Oktober 2014 in Höhe von EUR 478.610,27 für das Jahr 2013;

2. ) am 9. September 2015 in der Höhe von EUR 692.969,51 für das Jahr 2014;

3. ) am 14. Oktober 2016 in der Höhe von EUR 860.370,30 für das Jahr 2015;

4. ) am 18. Juni 2018 in der Höhe von EUR 705.925,61 für das Jahr 2016;

II. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenlegungs oder Wahrheitspflicht (§ 119f BAO) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Jänner 2013 und Jänner 2017 eine Verkürzung an Kapitalertragssteuer in der Höhe von insgesamt EUR 2,808.468,25 bewirkt, indem er die im Wege von Scheinrechnungen generierten Beträge entnahm und seiner Privatsphäre zuführte und die darauf entfallende Kapitalertragssteuer nicht binnen einer Woche nach dem Zufließen der Erträge mit einer entsprechenden Anmeldung abführte (§§ 95 Abs 1 bis Abs 3, 96 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 3 EStG), und zwar:

1. ) EUR 478.610,27 für das Jahr 2013;

2. ) EUR 692.969,51 für das Jahr 2014;

3. ) EUR 860.370,30 für das Jahr 2015;

4. ) EUR 776.518,17 für das Jahr 2016;

III. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des EStG 1998 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten dadurch, dass er für Dienstnehmer, die tatsächlich von der B* C* GmbH beschäftigt wurden, keine Lohnkonten führte und weder Lohnsteuer noch Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds oder Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag an das Finanzamt abführte, jeweils am 15. des auf den Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2013 bis Dezember 2017 eine noch zu erhebende Verkürzung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

B. DI D* E* B* in Q* zwischen 11. Juli 2017 (Datum des Prüfauftrags) und 25. Februar 2019 (Ende der Außenprüfung) falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich einer Außenprüfung im Sinn des § 147 BAO, gebraucht, indem er von BA* BB* erstellte fiktive Arbeitsaufzeichnungen und fiktiven Schriftverkehr vorlegte;

C. zu den unter Punkt A./I./4./ und B./ angeführten Handlungen beigetragen, und zwar

1. ) BA* BB*, indem er die angeführten fiktiven Arbeitsaufzeichnungen und den fiktiven Schriftverkehr erstellte;

2. ) F* H* B*, indem sie BA* BB* konkrete Anweisungen zur Erstellung der angeführten fiktiven Arbeitsaufzeichnungen und des fiktiven Schriftverkehrs erteilte;

3. ) BC* BD*, indem er BA* BB* die händisch geschriebenen Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Stunden übergab und Bargeldauszahlungen tätigte;

4. ) GH I*, indem sie die Abrechnung für die B* C* GmbH durchführte und die Daten auf einer sicher verwahrten externen Festplatte bei ihrem Arbeitsplatz sicherte.

Es besteht daher der Verdacht, dass DI D* E* B*

zu A./I./ das Verbrechen des Abgabenbetruges nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG idgF,

zu A./II./ das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 5 FinStrG idgF;

zu A./III./ die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG und

zu B./ die Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB,

BA* BB*, F* H* B*, BC* BD* und G*-H* I*

zu C./ das Verbrechen des Abgabenbetruges nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG idgF und die Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach §§ 12 dritter Fall, 293 Abs 2 StGB begangen haben.

Zur rechtlichen Qualifikation hinsichtlich Faktum A.I. ist festzuhalten, dass der zur Tatzeit in Geltung gestandene § 39 Abs 3 lit c FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 in seiner Gesamtauswirkung für die Beschuldigten DI D* E* B*, F* B* und G*-H* I* nicht günstiger war als § 39 Abs 1 lit b FinStrG idgF. Hinsichtlich von Verbänden, somit auch der B* C* GmbH ist bis zu einem strafbestimmenden Wertbetrag unter 2 Millionen EUR § 39 Abs 3 lit c FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 die günstigere Bestimmung, bei einem darüber hinausgehenden strafbestimmenden Wertbetrag jedoch § 39 Abs 3 lit b idgF. Zu A.II. ist vollständigkeitshalber klarzustellen, dass nur bis zu einem strafbestimmenden Wertbetrag von bis zu 500.000,- Euro die Strafdrohung des § 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 für den Täter günstiger ist als jene des § 33 Abs 5 FinStrG idF BGBl I 2019/62 (RIS-Justiz RS0132910), weshalb gegenständlich auf die geltende Rechtslage abzustellen ist.

Der Tatverdacht gründet sich auf die Sachverhaltsdarstellung des Z* Q* Y* als Finanzstrafbehörde zu StrafNr. * (ON 277), das Beilagenkonvolut der Finanzstrafbehörde (ON 278), den Zwischenbericht der BE* BF* 47 für das W* BG* ** (ON 280), die Ergänzungen der Finanzstrafbehörde zum Anlassbericht vom 24. Februar 2020 (ON 294, ON 295), insbesondere auf die Selbstanzeige und die Beschuldigteneinvernahmen des BA* BB* (ON 278 AS 55ff), welcher detailliert darlegte, im Mai 2018 im Auftrag der „Paiszlers“ fiktive Aufzeichnungen (Erstellung einer Stundendokumentation, Nachkonstruierung von EMails) zur Verwendung bei einer Außenprüfung im Sinn des § 147 BAO (ON 280 AS 31f) hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 und einer Nachschau im Sinn des § 144 BAO (ON 280 AS 33) hinsichtlich der Jahre 2016 bis 2017 durch das W* Q* 4/5/10 erstellt zu haben, welche Scheinrechnungen verschiedener Firmen (BH*, BI* GmbH, etc.) plausibilisieren sollten (vgl die „Selbstanzeige“ ON 278 AS 73ff sowie die beiden Einvernahmen des BB* ON 278 AS 55ff; AS 65ff). Gerade in der Aussage dieses Beschuldigten liegen – den Ausführungen der Beschwerdeführer auch in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2021 zuwider - jene bestimmten Anhaltspunkte, aus denen für das Beschwerdegericht nachvollziehbar auf einen Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung geschlossen werden kann.

Der konkrete Verdacht zur subjektiven Tatseite der Beschuldigten ist aus den objektiven Tathergängen, derer sie verdächtigt sind, zu deduzieren.

Zu den rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer zur Verdachtslage ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass die zitierten Entscheidungen 11 Os 54/97 sowie 15 Os 99/02 in Grundrechtsbeschwerdeverfahren ergangen sind und bei einer Durchsuchungsanordnung im Gegensatz zu den Zwangsmaßnahmen der Verhängung oder Fortsetzung einer Untersuchungshaft gerade kein dringender Tatverdacht (vgl zu diesem Begriff RIS-Justiz RS0107304) verlangt wird. Wie oben dargelegt genügt in casu ein begründeter Verdacht, dass sich die gesuchten Gegenstände an der Örtlichkeit befinden. Es wird einerseits weder ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt, noch reichen andererseits bloß vage Vermutungen für einen begründeten Verdacht aus (vgl Kollmann/Moser in LiK-StPO § 119 Rz 13). Die gegründete Wahrscheinlichkeit, dass sich am (ehemaligen; nach dem Zwischenbericht ON 280 AS 3: Standort der Gewerbeberechtigungen) Sitz der B* C* GmbH entsprechende Unterlagen über die verfahrensrelevanten Vorgänge befinden, ergibt sich nachvollziehbar aufgrund der angeführten Beschuldigtenvernehmungen des BA* BB* (ON 278 AS 55ff).

Wenn die Beschwerdeführer monieren, dass sich der Tatverdacht ausschließlich aus der Aussage des BA* BB* ergebe, so ist dies letztlich richtig, jedoch konnte er anlässlich seiner ausführlichen Vernehmung sehr konkrete Beispiele anführen und diese mit Hilfe von in seinem Computer gespeicherten Ordnern darlegen (ON 278 AS 58).

Den Argumenten der Beschwerdeführer – auch in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2021 - folgend bleibt dennoch unverständlich, warum die Ermittlungsbehörden nach Einvernahme des BB* am 16. Dezember 2019 bis zur Anordnung der Durchsuchung bzw. Sicherstellung am 25. August 2020, dessen Aussagen durch Auswertung des kopierten Ordners „Finanz“ (vgl ON 278 AS 57) nicht überprüft haben und sich bis dato die in Rede stehenden fiktiven Rechnungen und Stundenaufzeichnungen nicht im Akt finden. Am Vorliegen eines die Durchsuchungsanordnung rechtfertigenden Anfangsverdachts vermag dies aber nichts zu ändern.

Wenn die Beschwerdeführer reklamieren, dass die Ergänzungen der Finanzstrafbehörde vom 23. Juli 2020, vom 13. August 2020 und vom 19. August 2020 nicht im Ermittlungsakt enthalten seien, sind sie auf die ON 294 bis 296 des gegenständlichen Aktes zu verweisen.

ON 280 wurde von der Akteneinsicht offensichtlich ausgenommen (vgl ON 280 AS 7 sowie ON 1 AS 181, wo die Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich ON 280 wieder aufgehoben wurde), eine entsprechende Verfügung bzw eine gemäß § 51 Abs 2 StPO erforderliche Begründung – wobei nicht zu übersehen ist, dass bereits mit der Konkretisierung eine Gefährdung des Ermittlungszwecks einhergeht - ist dem Anordnungs und Bewilligungsbogen nicht zu entnehmen, obgleich die Akteneinsicht während des Ermittlungs- und Hauptverfahrens und damit die Kenntnis des gesamten Akteninhalts das Fundament umfassender Verteidigung bilden und zum Grundsatz eines fairen Verfahrens gehören (Soyer/Stuefer, WK-StPO 53 Rz 1f). Die in Rede stehenden fingierten Rechnungen sind aber auch diesem Zwischenbericht der BE* nicht zu entnehmen. Dem im Zusammenhang mit ON 280 von den Beschwerdeführern im übrigen erhobenen Hinweis, nicht zu wissen, um welche Außenprüfung bzw Nachschau es sich handle, ist entgegenzuhalten, dass der B* C* GmbH der entsprechende Bescheid über den Prüfungsantrag am 6. Dezember 2018 nachweislich zugegangen ist (ON 280 AS 30), sodass für das Beschwerdegericht unverständlich bleibt, warum es bei den Beschuldigten zu Problemen mit der Nachvollziehbarkeit von Außenprüfung bzw. Nachschau gekommen sei.

In der Folge versuchen die Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten BA* BB* in Frage zu stellen, lassen dabei aber außer Acht, dass dieser von sich aus Selbstanzeige erstattete und sich dabei selbst massiv belastete. Die in der Beschwerde erhobenen, aber nicht belegten Vorwürfe zur Unzuverlässigkeit des BA* BB* (Alkohol und Kokaineinnahme, Verkehrsunzuverlässigkeit) vermögen den bestehenden Anfangsverdacht nicht zu zerstreuen. Die weiteren Vorwürfe gehen über bloße Vermutungen („...dürfte er...“; „...offenbar befürchtet...“) nicht hinaus und können schon aus diesem Grund den bestehenden Anfangsverdacht ebensowenig entkräften wie der Vorwurf überhöhter und unnötiger Materialbestellungen für ein Bauvorhaben und der Unauffindbarkeit dieser Baumaterialien in der Folge. Auch das vorgebrachte Motiv der Rache wegen unbeglichener Gehaltsforderungen bzw Kündigung der Freundin des BB* kann nicht als lebensnahe Erklärung dafür dienen, dass BB* bei der Finanz eine Selbstanzeige erstattet. Schließlich kann auch die behauptete („offenbar“) Affäre der Freundin des BB* (BJ*) mit BC* BD* die vorgebrachte Motivlage der Rache und letztlich die Selbstanzeige nicht erklären.

Mit dem Vorbringen, die reine Aufwandsverkürzung ohne Erlösverkürzung sei den Erfahrungen des täglichen Lebens diametral entgegengesetzt, übergehen die Beschwerdeführer, dass die im Wege von Scheinrechnungen generierten Beträge verdachtsmäßig letztlich der Privatsphäre zugeführt worden sind (vgl dazu auch der in der Selbstanzeige enthaltene Hinweis auf „KickbackZahlungen“ [ON 278 AS 74]). Wenn die Beschwerdeführer hervorheben, dass die Originalaufzeichnungen von BC* BD* mit den tatsächlich gearbeiteten und an das W* übermittelten Stundenaufzeichnungen übereinstimmen und diese sogar nach Aussage des BB* korrekt seien und den tatsächlich gearbeiteten Stunden entsprechen, so ist dies dahingehend klarzustellen als BB* deponierte, von BD* die händisch geschriebenen tatsächlichen Stundenaufzeichnungen erhalten zu haben, es aber massive Differenzen zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeit und den Stundenaufzeichnungen für die Lohnverrechnung sowie den tatsächlichen Anmeldungen der Dienstnehmer gegeben habe (ON 278 AS 68), die fiktiven Stundenaufzeichnungen für die Rechnungen aber niemals die Realität darstellten, sondern nur für die Finanzprüfung erstellt worden seien (ON 278 AS 58). Indem die Beschwerdeführer auf den Bericht vom 25. Februar 2020 (richtig: 2019) gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung (ON 326 AS 19) verweisen und dabei die eingehende Prüfung von besonders geschulten Organen der Finanzverwaltung hervorheben, spricht auch dies nicht gegen das Bestehen des Anfangsverdachts, sondern zeigt nur auf, dass die Malversationen durch die Beschuldigten anfänglich auch von den Finanzbehörden nicht aufgedeckt werden konnten.

Die inkriminierten Verhaltensweisen, nämlich die Verletzung von abgaberechtlichen Anzeige, Offenlegungs oder Wahrheitspflichten sowie die Führung entsprechender Lohnkonten betreffen den Zeitraum 2013 bis 2017, der Prüfauftrag datiert vom 11. Juli 2017 her, das Ende der Außenprüfung war am 25. Februar 2019, sodass vorliegender Sachverhalt tatsächlich keine Grundlage für die Durchsuchung nach Unterlagen vor 2013 bietet. Dies kann – entgegen der Stellungnahme der J* K* L* M* (ON 343 AS 3) - auch nicht mit der Notwendigkeit einer Gegenüberstellung inkriminierter Unterlagen mit präsumtiv nicht inkriminierter Unterlagen abgetan werden. Auch besteht keine Veranlassung für eine Durchsuchung nach Unterlagen und beweisrelevanten Gegenständen nach Ende des Tatzeitraumes bzw gegenständlich nach Abschluss der Außenprüfung am 25. Februar 2019 (ON 326 AS 8).

Wie oben dargelegt muss der Gegenstand, nach dem gesucht werden soll, bereits vor der Durchsuchung feststehen. Wie konkret diese Gegenstände beschrieben werden müssen, hängt vom Stand der Ermittlungen ab. Eine gewisse Konkretisierung muss aber auch zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bereits vorliegen. Bei der Suche nach Geschäftsunterlagen Arbeitsaufzeichnungen, Lohnauszahlungsbelegen, Buchhaltungsunterlagen, Dienstnehmerlisten, etc ist keine allzu genaue Festlegung erforderlich. Es reicht, wenn etwa die Bücher einer bestimmten Zeitperiode gesucht werden oder die Unterlagen zu einem konkreten Auftrag (Tipold/Zerbes, aaO § 119 Rz 5; 17). In Wirtschaftsstrafsachen werden vor allem Bilanzen, Vertragstexte, Protokolle von Besprechungen, Liefernachweise etc gebraucht. Sicherzustellen sind aber auch Sachen, die bloß einen Hinweis auf Beweismittel im engeren Sinn enthalten, etwa ein Adressbuch, aus dem sich Hinweise auf Zeugen ergeben, oder ein Computer, auf dem weiterführende Informationen gespeichert sind (aaO Rz 4). Gegenständlich ist die Durchsuchungsanordnung aufgrund vorliegenden Tatverdachts durchaus nachvollziehbar und ist dieser gerade noch ausreichend bestimmt zu entnehmen, wonach gesucht wird und welche Unterlagen sicherzustellen bzw auszuwerten sind. Der von der Beschwerde angestellte Vergleich zu 14 Os 172/01 verbietet sich, zumal der Zweck der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Hausdurchsuchung mit „Auffindung und Beschlagnahme von Beweismitteln, deren Besitz oder Besichtigung für das Strafverfahren von Bedeutung sein könnte“ bloß abstrakt umschrieben ist und auch dem unter der Überschrift „Begründung“ äußerst knapp umschriebenen Tatverdacht nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, wonach gesucht werden soll. Demgegenüber ist gegenständlich der Tatverdacht ausreichend umschrieben und sollen durch gegenständliche Zwangsmaßnahme nicht irgendwelche Beweismittel gesucht werden, sondern jene Geschäftsunterlagen, Gegenstände und elektronische Daten, welche die im Tatverdacht umschriebenen Malversationen beweismäßig belegen können. Dass dem Bestimmtheitserfordernis ausreichend Rechnung getragen wurde, geht auch eindeutig aus der anlässlich der Durchsuchung erfolgten Einvernahme des DI D* B* hervor, welcher erklärte, dass es die in der Anordnung gesuchten Unterlagen nicht gebe (ON 329 AS 53f). Dass es sich dabei nicht um einen nichtssagenden Textbaustein gehandelt habe, folgt – entgegen der Annahme der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2021 – aus den unterschiedlichen Äußerungen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen zu den gesuchten Gegenständen (ON 329 AS 123; 171). In einer Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung, dass bezüglich der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren noch am Beginn steht, kann daher gegenständlich von einer noch ausreichenden Konkretisierung ausgegangen werden. Wird nämlich eine zu detaillierte Konkretisierung verlangt, wäre gerade in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren die Anordnung einer Durchsuchung zwecks Sicherstellung beinahe unmöglich.

Wenn die Beschwerdeführer monieren, dass die Bedeutung der Gegenstände für die Untersuchung nicht nachvollziehbar sei (vgl Tipold/Zerbes aaO § 119 Rz 19) und die pauschale Bezeichnung als „Beweismittel“ hierfür nicht ausreiche (vgl Tipold/Zerbes, aaO § 120 Rz 7), so ist doch festzuhalten, dass sich die Begründung aus der Natur der gesuchten Sache ergeben kann und sich die Relevanz gegenständlich durchaus selbsterklärend aus dem Tatverdacht ableitet.

Schließlich reklamieren die Beschwerdeführer, dass die Durchsuchung im Hinblick auf das zu durchsuchende Objekt, nämlich den ehemaligen Sitz der B* C* GmbH teilweise nicht nachvollziehbar sei, zumal BB* ganz konkret davon gesprochen habe, dass die Unterlagen auf einer externen Festplatte in einem Rollkasten aufbewahrt werden, der Beschluss die Durchsuchung des gesamten Büros zu bewilligen, daher zu weit gegangen sei. Mit diesem Vorbringen übergehen die Beschwerdeführer aber geflissentlich, dass nicht ausschließlich nach einer mobilen Festplatte gesucht worden ist, sondern auch nach sämtlichen anderen im Spruch der Anordnung angeführten Gegenständen.

Die Verhältnismäßigkeit wurde in casu in nicht zu beanstandender Weise mit dem Hinweis auf die Strafdrohung begründet, konkrete grundrechtsschonendere Erhebungsschritte als zielführende Ermittlungsmaßnahmen sind nach dem Akteninhalt nicht vorstellbar.

In diesem Umfang war daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Zum Einspruch (Beschwerde) wegen Rechtsverletzungen:

Gemäß § 106 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen nach § 106 Abs 2 erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden Einspruch zu entscheiden. Das bedeutet, dass ein Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe also in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) geltend gemacht werden können, wenn eine Beschwerde nicht eingebracht wird (Pilnacek/Stricker, WKStPO § 106 Rz 29; Pilnacek/Pleisch, Das neue Vorfahren [2005] Rz 436). Daher sind zB Rechtsverletzungen im Zuge der Durchsuchung einer Wohnung die ansonsten mit Einspruch zu bekämpfen wären mit Beschwerde gegen die Bewilligung der Durchsuchung geltend zu machen.

Als subjektive Rechte im Sinn des § 106 StPO sind solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach diesem Bundesgesetz konkret einzuhalten sind (Z 2), oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen (Z 1). In subjektive Rechte kann aber nicht nur durch Anordnung oder unmittelbare Ausübung von Zwang selbst, sondern durch die Art und Weise der Durchführung rechtswidrig eingegriffen werden. Denn Anordnung und Durchführung einer Maßnahme sind als Einheit anzusehen, folglich kann auch dann Einspruch wegen Rechtsverletzung (Beschwerde) erhoben werden, wenn die Kriminalpolizei bei der Durchführung einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Maßnahme subjektive Rechte verletzt. Denn in diesem Fall liegt ein Akt der Gerichtsbarkeit vor (Pilnacek/Stricker, aaO Rz 11 mwN).

Der Einspruch wegen Rechtsverletzung hat die Behauptung, im Ermittlungsverfahren in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, zu begründen und ein bestimmtes Begehren zu enthalten, auf welche Weise dieser Rechtsverletzung abgeholfen werden soll (Pilnacek/Stricker, aaO Rz 24).

Wenn die B* C* GmbH und die D* E* B* eine mangelhafte Protokollierung anlässlich der Durchsuchung monieren, so ist zunächst festzuhalten, dass dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren ist, zumal das Gesetz gemäß § 121 Abs 1 StPO verlangt, den Betroffenen vor der Durchsuchung aufzufordern, das Gesuchte freiwillig herauszugeben oder die Durchsuchung zuzulassen. Dem anlässlich der Durchsuchung bei der B* C* GmbH in der SGasse T, V*. , R Q mit DI D* B* aufgenommenen Protokoll ist zu entnehmen, dass dieser deponierte, die in der Anordnung gesuchten Unterlagen gebe es nicht, er könne diese auch nicht freiwillig herausgeben und die Durchsuchung nicht abwenden (ON 329 AS 53f). Eine darüber hinausgehende Protokollierung hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung sieht das Gesetz aber nicht vor (vgl Tipold/Zerbes, aaO § 121 Rz 2), sodass der Beschwerde auch in diesem Umfang keine Folge zu geben war.

Soweit sich der Einspruch wegen Rechtsverletzung mit dem Vorbringen, dass anlässlich der Sicherstellung nicht vollständig protokolliert, keine Versiegelung gemäß § 112 StPO durchgeführt, keine Kopien angefertigt und ganze Festplatten gespiegelt worden sei/seien, gegen die Anordnung der J* K* L* M* auf Sicherstellung oder deren Durchführung richtet, sind die Einspruchswerber (Beschwerdeführer) darauf zu verweisen, dass die Anordnung gemäß § 110 Abs 2 StPO keiner gerichtlichen Bewilligung bedarf und damit eine Verbindung des Einspruchs wegen Rechtsverletzung gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung oder Durchführung der Sicherstellung mit der Beschwerde gegen den Beschluss auf Bewilligung der Durchsuchungsanordnung nicht in Betracht kommt, das Oberlandesgericht daher zur Entscheidung über diesen Einspruch nicht berufen ist.

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