Testo completo
OGH 13Ns50/21p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.08.2021
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00050.21P.0804.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen Sascha B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 29/21t des Landesgerichts Wels, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht St. Pölten delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.