Testo completo
OGH 14Ns67/21w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.09.2021
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00067.21W.0908.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen ***** W***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 14 U 58/21p des Bezirksgerichts Fünfhaus, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Vöcklabruck delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.