Testo completo
OGH 12Ns51/22d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00051.22D.0916.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des * C*, AZ 21 BE 44/20d des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.