Testo completo
OGH 1Nc26/22x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00026.22X.1102.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*, geboren am * 2012, und der mj S*, geboren am * 2015, , über den Delegierungsantrag der Mutter K, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Weiz als Erstgericht zu AZ 50 Ps 346/19s zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Begründung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag ist daher dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; 8 Nc 9/22y).