OLG Wien 2R117/22y

2R117/22yCorte d'appello14 feb 2023

Testo completo

OLG Wien 2R117/22y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2023:00200R00117.22Y.0214.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Dallinger (Vorsitzender) sowie den Richter Mag. Hofmann und die Richterin Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, ** B*, *-Straße , vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C D GmbH, ** B, **gasse **, vertreten durch Koller Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert gesamt EUR 34.900), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Mai 2022, **-12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.051,12 (darin EUR 508,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Die Klägerin ist ein gemäß § 29 KSchG klageberechtigter Verband.

Die Beklagte betreibt bundesweit ein Reiseveranstaltungsunternehmen und veranstaltet insbesondere *reisen in Form von Pauschalreisen. Dazu verwendet sie allgemeine Geschäftsbedingungen mit den folgenden - hier strittigen – elf Klauseln:

1. Der Gesamtpreis der Pauschalreise hängt von den gebuchten Leistungen wie Beförderung, Zimmerkategorie, Zusatzpakete, etc. ab und lässt sich vor Abschluss des Pauschalreisevertrages noch nicht bestimmen.

2. Für alle Buchungen wird ein „Green-Beitrag“ in der Höhe von € 10,- verrechnet (Infos siehe Webseite), in der ersten Woche kommt ein Peak Week Zuschlag von € 39,- zur Anwendung.

3. Eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 29,- pro Reisenden und Vorgang ist in folgenden Fällen zu bezahlen:

  • Änderung in der Person des Reisenden (Vertragsübertragung); (…)

4. Dem Reisenden steht nach § 10 Abs 1 PRG jederzeit vor Beginn der Pauschalreise das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gegen Zahlung einer Entschädigungspauschale zu.

Folgende angemessene Entschädigungspauschalen, die sich nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Rücktritt und dem vereinbarten Beginn der Pauschalreise bemessen, werden neben der Bearbeitungspauschale (Z 3) vereinbart:

  • Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40%

  • ab dem 29. bis zum 20. Tag vor Reisebeginn 60%

  • ab dem 19. bis zum 10. Tag vor Reisebeginn 70%

  • ab dem 9. bis zum 4. Tag vor Reisebeginn 80%

  • ab 72 Stunden vor Reisebeginn oder no show 95%

des vereinbarten Reisepreises.

5. Der Reisende nimmt die C* Datenschutzerklärung, die jederzeit unter INFO-CENTER auf E* einsehbar ist, zur Kenntnis.

6. Der Veranstalter behält sich vor, bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn den vereinbarten Reisepreis aus nachstehenden Gründen, die nicht in der Sphäre des Reiseveranstalters liegen, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Eine Erhöhung kann sich unmittelbar nur aus gesetzlichen Gründen ergeben durch Änderungen:

  • des Preises für die Personenbeförderung infolge der Kosten von Treibstoff oder anderer Energiequellen.

  • der Höhe der für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen, oder

  • der für die Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse.

7. Die dem Reisenden gemäß Punkt II Z 1, 3, 4, 5 und 7 bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. (…) Der Reiseveranstalter stellt hierfür ein Formular auf der Webseite zur Verfügung. Mündlich oder telefonisch kommunizierte Änderungen sind nicht ausreichend.

8. Kommt der Reisende seiner Zahlungspflicht gemäß Punkt II.4. nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend der auch für den Fall des Rücktritts des Reisenden vereinbarten Entschädigungspauschalen zu verlangen. Bei vom Reisenden verschuldeten, qualifizierten Zahlungsverzug behält sich der Reiseveranstalter vor, auch den Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens zu beanspruchen. Dem Reiseveranstalter stehen bei Zahlungsverzug jedenfalls Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und der Ersatz der notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden, außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung zu.

9. Besondere Vorgaben des Reisenden sind keine vereinbart und sind nicht Vertragsinhalt geworden.

10. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise wahrnimmt, unverzüglich mitzuteilen.

11. (…) Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die den Vertrag übernimmt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten.

Die Klägerin begehrt, der Beklagten die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln und die Berufung darauf zu untersagen und ihr die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu erteilen. Die Klauseln verstießen gegen gesetzliche Bestimmungen (des KSchG, PRG und FAGG), gegen die guten Sitten und gegen das Transparenzgebot.

Die Beklagte verteidigte die beanstandeten Klauseln als rechtskonform und beantragte, ihr die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils des Urteilsspruchs zu erteilen.

Näheres - sowie die erstgerichtliche Rechtsauffassung - wird bei der Behandlung der jeweiligen Klausel dargelegt werden.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht – ausgehend von den auf Seiten 5 bis 7 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen - der Klage vollinhaltlich statt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen und ihrem Gegenveröffentlichungsbegehren stattzugeben; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zur Klausel 1: Der Gesamtpreis der Pauschalreise hängt von den gebuchten Leistungen wie Beförderung, Zimmerkategorie, Zusatzpakete, etc. ab und lässt sich vor Abschluss des Pauschalreisevertrages noch nicht bestimmen.

1.1. Parteienvorbringen:

Die Klägerin brachte insbesondere vor, die Klausel verstoße gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG, da nach Wortlaut des Gesetzes der Reisende über „den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss“, informiert werden müsse. Bei kundenfeindlichster Auslegung könne die Beklagte den Reisepreis völlig einseitig und willkürlich festlegen. Dies sei für den Reisenden gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Zudem verstoße die Klausel gegen § 4 Abs 1 Z 4 und Z 5 FAGG, da der Verbraucher keine klaren und verständlichen Informationen über den Gesamtpreis erhalte. Es sei nachvollziehbar, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise von diversen Umständen abhänge, nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass der Pauschalreisepreis vor Abschluss des Vertrages in keiner Weise bestimmbar sei. Aus der Klausel gehe nicht hervor, dass bereits vor Vertragsabschluss ein Preis fixiert werde.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, der Pauschalreisepreis setze sich aus Komponenten wie der Unterkunft, Beförderung und Add-Ons zusammen. Jeder Reisende könne im Online-Buchungstool der Beklagten die verschiedenen Komponenten selbst wählen. Erst wenn die Auswahl getroffen worden sei, werde der gesamte Pauschalreisepreis exakt und transparent im Buchungstool angezeigt. Dann habe der Reisende nochmals die Möglichkeit, die von ihm gewählten Leistungen zu kontrollieren, bevor er die Buchung elektronisch bestätige. Nach dieser Bestätigung stehe der Gesamtpauschalreisepreis fest und könne von keiner Vertragspartei mehr geändert werden. Dieser Buchungsablauf entspreche § 4 Abs 1 Z 3 PRG. Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 PRG sei der Kunde vor seiner Bindung an die Vertragserklärung vom Gesamtpreis zu informieren. Dem entspreche die Webseite der Beklagten, die mögliche Gesamtpreise für Pauschalpackages abbilde. Aus dem Wortlaut der Klausel ergebe sich nicht, dass die Beklagte Änderungen am Gesamtpreis vornehmen könne, sodass sie auch nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße. Aus der Klausel sei nicht ableitbar, dass die Kunden „keine klare und verständliche Information über den Gesamtpreis erhalten“ würden.

1.2. Nach Rechtsansicht des Erstgerichtes besage der Klauseltext (entgegen einer von der Beklagten vorgebrachten Aufschlüsselung des Pauschalreisepreises vor Buchungsbestätigung), dass sich „der Gesamtpreis der Pauschalreise (…) vor Abschluss des Pauschalreisevertrags noch nicht bestimmen (…)“ lasse. Damit ermögliche diese Klausel (unabhängig von ihrer faktischen Handhabung), dass dem Kunden der Preis der von ihm gebuchten Reise erst nach der verbindlichen Buchung bekannt gegeben werde. Dies verstoße gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG und § 4 Abs 1 Z 4 und 5 FAGG. Auch wenn die Gestaltung des Buchungs-Tools der Beklagten in der Praxis anders aussehe, so komme es darauf an, ob nach dem Konzept der AGB eine andere Vertragsgestaltung möglich wäre (vgl 2 Ob 1/09z).

1.3. Die Rechtsrüge der Beklagten hält dem unter anderem entgegen, das Wort „Abschluss“ in der Klausel verstehe sich im Kontext als „Abschluss des Prozesses einer Zusammenstellung der einzelnen den Vertrag bestimmenden Leistungen“, sohin als „Abschluss des Auswahlprozesses durch den Reisenden“.

1.4. Das Berufungsgericht hat erwogen:

Die Berufungswerberin entfernt sich vom Klauseltext: „… vor Abschluss des Pauschalreisevertrages …“. Die Klausel ist daher gesetzwidrig im vom Erstgericht aufgezeigten Sinn, andernfalls sie missverständlich und damit intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG wäre.

Die Berufung muss schon deshalb scheitern.

Zur Klausel 2: Für alle Buchungen wird ein „Green-Beitrag“ in der Höhe von € 10,- verrechnet (Infos siehe Webseite), in der ersten Woche kommt ein F* Zuschlag von € 39,- zur Anwendung.

2.1. Parteienvorbringen:

Die Klägerin brachte insbesondere vor, nach § 6c KschG müsse solchen Zusatzentgelten ausdrücklich zugestimmt werden. Diese Zustimmung sei nicht gegeben, wenn eine Voreinstellung des Unternehmers abgelehnt werden müsste. Auch sei unklar, welche Gegenleistungen mit dem „Green-Beitrag“ und dem F*-Zuschlag abgegolten würden. Der pauschale Verweis auf die Webseite ohne genauen Link bzw Angaben, wo der entsprechende Hinweis zu finden sei, sei unzureichend und die Klausel daher intransparent. Durch die zu bezahlenden Gebühren erhalte der Kunde nicht mehr, als ihm die Beklagte in Erfüllung ihrer Hauptleistungspflichten zu erbringen habe. Daher sei die Gebühr gröblich benachteiligend. Eine Klausel über Zusatzentgelt, die nicht erkennen lasse, welche Leistung damit abgegolten werde, sei unzulässig. Gemäß § 6c KSchG habe der Unternehmer die ausdrückliche Zustimmung zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Unternehmers hinausgehe. Hierbei sei eine aktive Zustimmungserklärung des Verbrauchers gefordert. Intransparenz liege vor, wenn Entgelte bloß zum Schein gesondert verrechnet werden würden, um den Reisepreis künstlich niedrig zu halten. In Zusammenschau mit Klausel 1 liege ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG vor, da auch hier der Gesamtpreis der Pauschalreise nicht genannt werde. Der Verbraucher erhalte anhand von Klauseln 1 und 2 keine klare und verständliche Information über den Gesamtpreis der Reiseleistung.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, der Kunde stimme beiden Beiträgen über das Buchungstool zu. Sowohl die Zusatzentgelte als auch die dafür verrechneten Kosten seien transparent angeführt. Der Green-Beitrag werde im Sinne des umweltbewussten Handelns für die Müllentsorgung verwendet, die von der kroatischen Regierung nicht vorgeschrieben werde. Der pauschale Verweis auf die Homepage sei ausreichend, da bereits auf der ersten Seite auf den Beitrag hingewiesen werde und auch nur diese Homepage erwähnt werde, weswegen ausschließlich diese gemeint sein könne. Der Peak-Week-Zuschlag falle nur an, wenn der Kunde sich für die erste - sehr beliebte und damit höherpreisige - Woche des angebotenen Zeitraums entscheide. Beide Zuschläge seien vor Abgabe der verpflichtenden Buchung ersichtlich, wodurch die Kunden vor „Überrumpelung“ geschützt seien.

2.2. Nach Rechtsansicht des Erstgerichtes sei ein Querverweis als bloßer Verweis auf die Startseite des Internetauftritts ohne weiterführende Angaben unvollständig, sofern dadurch ein nicht unerheblicher Suchaufwand beim Verbraucher ausgelöst werde (5 Ob 118/13h). Dabei komme es auf den tatsächlich erforderlichen Suchaufwand an. (Als dislozierte Feststellung bekämpft:) „[a] Im gegenständlichen Fall ist auf der Startseite der Website der Beklagten überhaupt keine Erwähnung des „G* H*“. Erst durch Auswahl eines speziellen Reisejahres findet sich unter „I* G*“, [b] eingebunden mit vielen gleichartigen Bildern und in keiner Form individuell herausgehoben, eine kurze Erklärung des Beitrags, jedoch wiederum auf einer neu geöffneten Seite“. Die Klausel sei somit jedenfalls intransparent.

Die Zahlung des Peak-Week-Zuschlags bringe für die Reisenden keinerlei zusätzliche Leistungen. Es handle sich um keinen Bestandteil der Hauptleistung, sondern um eine Extraleistung iSd § 6c KSchG; danach komme eine Vereinbarung, mit der sich der Verbraucher zu einer Nebenleistung verpflichte, nur dann wirksam zustande, wenn ihr ausdrücklich zugestimmt wurde. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste. Ebendies sei hier der Fall; im Übrigen bestehe nicht einmal die Ablehnungsmöglichkeit, da ohne Zustimmung eine Buchung in der ersten Reisewoche nicht möglich sei. Die Klausel verstoße somit gegen § 6c KSchG.

2.3.1. Die Beweisrüge der Beklagten wendet sich zum Aspekt „G* J*“ gegen die oben in Fettdruck hervorgehobene Passage als dislozierte Feststellung.

Begehrt wird die „Ersatz“-Feststellung: [a] Auf der Website der beklagten Partei lautend auf „**/“ im „Menü“ unter dem Punkt „I* “ wird der Beitrag „I G“ leicht zu finden angeführt. [b] In diesem Beitrag wird nachvollziehbar und verständlich dargelegt, dass von den Reisenden ein „G* J*“ eingehoben wird. Zugleich werden die Gründe für diesen „G* J*“ nachvollziehbar und verständlich erklärt.

Allerdings bezieht sich das Erstgericht in Teil [a] auf die Startseite; die „Ersatz-“Feststellung stimmt hinsichtlich des dortigen Nicht-Erwähnung des „G* H*“ vollauf überein. Zu Teil [b] kann ein der Tatebene zugehöriger konkreter Unterschied nicht erkannt werden. Letztlich bleibt auf den von der Beklagten selbst vorgelegten Website-Auszug (Beil./5) zu verweisen; dessen unstrittiger Inhalt ist der Entscheidung ohnehin - auch vom Rechtsmittelgericht - ohne Weiteres zugrunde zu legen (stRsp, 2 Ob 36/14d, 2 Ob 204/10d uva; RS0121557 T3).

2.3.2. Die Rechtsrüge der Beklagten hält dem Erstgericht unter anderem entgegen, dass gar kein Anwendungsfall des § 6c KSchG vorliege und die Klausel im Übrigen dem Transparenzgebot entspreche, zumal sie auf die Erhöhung des Entgelts beim Buchungsvorgang hinweise.

2.4. Das Berufungsgericht hat erwogen:

2.4.1. „Weitere Zahlung“ iSd § 6c KSchG

Gegenstand des § 6c KSchG ist eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt „zu weiteren Zahlungen – etwa als Entgelt für eine Zusatzleistung des Unternehmers – verpflichtet“.

Das Hauptleistungs-Entgelt ist der Reise-(grund-)preis. Daneben verlangt die Beklagte von jedem Reisenden die weitere Zahlung von EUR 10 (an „Green Beitrag“) und von jedem in der ersten Woche Reisenden die weitere Zahlung von EUR 39 (an „Peak Week-Zuschlag“).

Der Wortlaut des § 6c KSchG („weitere Zahlung“) ist somit vollauf erfüllt. Zwar geht es im vorliegenden Fall um keine Zahlungen für fakultative Zusatzleistungen, sondern um die zwingende Erhöhung des Grundpreises ausnahmslos für jeden Reisenden um EUR 10 bzw für jeden Reisenden der ersten Reisewoche um (insgesamt) EUR 49. Das Berufungsgericht sieht aber keinen Anlass für eine vom Wortlaut abweichende einschränkende Auslegung. Ein solch weites Begriffsverständnis vertritt auch die Lehre in Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der Norm, nämlich einer allgemeinen (Gesamt-)Preistransparenz im Vorfeld des Vertrags, von dem etwa auch Kosten unselbständiger Nebenleistungen oder aus dem Hauptentgelt ausgelagerte Zusatzkosten, wie Bearbeitungsgebühren, erfasst sind; das Entgelt für die Hauptleistung sei eng als der plakativ hervorgehobenen Preis für die den Vertrag prägende Leistung definiert (Docekal, Verbraucherrechte-RL: Kundendienste und Zusatzleistungen, ecolex 2015, 83, 85 [auch unter weiterführendem Verweis auf Kolba/Leupold bzw Schulte-Nölke]; vgl auch Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 (2021) zu § 6c KSchG Rz 3: dafür, dass nicht nur die Entgelte für Zusatzleistungen erfasst sein sollen, spreche schon der Wortlaut des § 6c KSchG, und ergebe sich auch aus dem Wortlaut von Art 22 Verbraucherrechte-RL keine Einschränkung auf Zusatzleistungen des Unternehmers).

2.4.2. „Ausdrückliche Zustimmung“ des Verbrauchers iSd § 6c KSchG?

§ 6c Abs 1 KSchG normiert als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vereinbarung einer solchen weiteren Entgeltsverpflichtung, dass ihr der Verbraucher „ausdrücklich zustimmt. Eine solche Zustimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste, diese Ablehnung jedoch unterlässt“.

Die ausdrückliche Erklärung muss regelmäßig in einer positiven Zustimmung liegen, denn es genügt nicht, dass der Verbraucher eine Handlung (zB Opting-out) unterlässt. Erforderlich ist das Vorliegen von Umständen, aus denen eindeutig erkennbar ist, dass sich der Verbraucher tatsächlich zur Zusatzzahlung verpflichten wollte (Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek aaO § 6c KSchG Rz 2).

Die Klausel verschweigt dieses gesetzliche Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung, stellt die Rechtslage somit unvollständig dar und hat daher schon infolge Verstoßes gegen das Transparenzgebot keinen Bestand (RS0122169 T15).

Die Berufung muss daher auch insoweit scheitern.

Zur Klausel 3: Eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 29,- pro Reisenden und Vorgang ist in folgenden Fällen zu bezahlen:

  • Änderung in der Person des Reisenden (Vertragsübertragung); (…)

3.1. Parteienvorbringen:

Die Klägerin brachte insbesondere vor, eine pauschale Bearbeitungsgebühr verstoße gegen § 7 PRG, weil nur die tatsächlichen Kosten der Übertragung zu veranschlagen seien. Dies führe auch zu ihrer Intransparenz im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie dem Verbraucher seine tatsächliche Rechtsposition verschleiere.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, die gesetzliche Beschränkung des zustehenden Kostenersatzes besage nur, dass diese Kosten nicht unangemessen sein dürfen. Der Pauschalbetrag übersteige die tatsächlichen Kosten nicht und sei daher angemessen. Konkret vorgebracht ist hiezu, es müssten „die persönlichen Daten der tauschenden Personen bezüglich aller gebuchten Reiseleistungen geändert werden:

• Hotel

• Transport mit Bus oder Flug

• alle zusätzlich gebuchten Leistungen - Add-Ons (Partyschiff, VIP-Partys, usw.)

• eventuell ist anderer Bus-Abfahrtsort für den neuen Kunden zu organisieren

• alle Buchungsunterlagen müssen an den neuen Teilnehmer versendet werden

• im Buchungssystem der beklagten Partei müssen alle Daten der tauschenden Kunden gewechselt werden

• der Reiseversicherung müssen die Datenänderungen bekannt gegeben werden

• eventuelle Rückzahlungen von Anzahlungen/Gesamtreisepreis müssen getätigt werden, dazu müssen neue Kontodaten in das Buchungssystem eingegeben werden

• zusätzliche Kontospesen

• zusätzliche Telefon- und Korrespondenzkosten fallen an, usw.“ (ON 8, 7).

3.2. Nach Rechtsansicht des Erstgerichtes habe der Reiseveranstalter gemäß § 7 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 PRG die tatsächlichen Kosten der Übertragung, wie auch immer sie sich zusammensetzen, zuerst mitzuteilen und in der Folge mittels Beleg gegenüber dem bisherigen Reisenden als Übertragendem zu dokumentieren. Schon daraus folge die Unzulässigkeit einer pauschalen Bearbeitungsgebühr. Damit verschleiere die Klausel entgegen § 6 Abs 3 KSchG auch die wahre Rechtslage, weil der Verbraucher auf Grund der Klausel davon ausgehe, dass die Verrechnung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr für die Vertragsbearbeitung zulässig wäre.

3.3. Die Rechtsrüge der Beklagten hält dem insbesondere entgegen, die verrechnete Pauschale entspreche den Vorgaben des § 7 PRG, weil sie unter den tatsächlichen Kosten liege, was mangels Feststellungen hiezu einen sekundären Verfahrensmangel verwirkliche.

3.4. Das Berufungsgericht hat erwogen:

3.4.1. § 7 Abs 2 PRG lautet: Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, die tatsächlichen Kosten der Übertragung mitzuteilen. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen.

Übertragungsbedingte Ausgaben, deren Erstattung der Reiseveranstalter verlangen kann, sind anhand der Gesetzesmaterialien (siehe bei Keiler in Bammer, PRG § 7 Rz 29, die wiederum auf Erwägungsgrund 30 der Richtlinie Bezug nehmen) beispielsweise Verwaltungs- oder Manipulationsgebühren für die Änderung des Namens des Reisenden oder für die Stornierung oder Neuausstellung eines Beförderungsausweises.

3.4.2. Die Beklagte hat zur Begründung, warum ihre tatsächlichen Kosten jedenfalls höher als das Pauschale seien, zwar eine Vielzahl von Punkten angeführt, hiebei aber schon die jeweilige Höhe ihrer tatsächlichen Kosten völlig offen gelassen. Bei näherer Betrachtung sind zahlreiche Positionen keineswegs bei jedem Reisenden/bei jeder Übertragung zwingend als Regelfall anzunehmen (Zusatzleistungen, Abfahrtsort-Änderung und Reiseversicherung hängen von der jeweiligen individuellen Buchung ab; Zahlungsverkehr-Zusatzkosten sind in Hinblick auf eine allfällig schon erfolgte Vollzahlung sowie überdies die ohnehin unveränderte Haftung des Überträgers als Gesamtschuldner fraglich). Ein gewisser Manipulationsaufwand hinsichtlich geänderter Daten erscheint in Hinblick auf § 7 Abs 1 PRG eng begrenzt, hat der Reisende den Reiseveranstalter von der Änderung doch ohnehin auf einem dauerhaften Datenträger – und damit auf für ihn effiziente Weise - in Kenntnis zu setzen.

Somit fehlt es schon an einem schlüssigen Vorbringen darüber, welche tatsächlichen Kosten für welchen jedenfalls auflaufenden Änderungsaufwand in aller Regel entstünden; damit hat die Beklagte aber schon die sie treffende Behauptungslast darüber nicht erfüllt, dass der Pauschalbetrag von EUR 29 jedenfalls geringer als ihre tatsächlichen Kosten wäre.

Mangels ausreichenden Vorbringens scheidet auch der relevierte sekundäre Feststellungsmangel hiezu aus (A. Kodek in Rechberger/Klicka5, § 496 Rz 11). Ein (weiters relevierter) primärer Verfahrensmangel infolge unterbliebener Zeugeneinvernehmung zu einem gar nicht schlüssigen Vorbringen, zu dem das Erstgericht deshalb auch gar keine Feststellung getroffen hat, kommt von vornherein nicht in Betracht.

Die Berufung muss daher auch insoweit scheitern.

Zur Klausel 4: Dem Reisenden steht nach § 10 Abs 1 PRG jederzeit vor Beginn der Pauschalreise das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gegen Zahlung einer Entschädigungspauschale zu.

Folgende angemessene Entschädigungspauschalen, die sich nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Rücktritt und dem vereinbarten Beginn der Pauschalreise bemessen, werden neben der Bearbeitungspauschale (Z 3) vereinbart:

  • Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40%

  • ab dem 29. bis zum 20. Tag vor Reisebeginn 60%

  • ab dem 19. bis zum 10. Tag vor Reisebeginn 70%

  • ab dem 9. bis zum 4. Tag vor Reisebeginn 80%

  • ab 72 Stunden vor Reisebeginn oder no show 95%

des vereinbarten Reisepreises.

4.1. Parteienvorbringen:

Die Klägerin brachte insbesondere vor, die Storno-Klausel kläre nicht darüber auf, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein kostenloses Rücktrittsrecht bestehe. Die kundenfeindlichste Auslegung führe zur Zahlungspflicht auch unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 PRG und damit zur gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Höhe der Stornosätze sei unangemessen gröblich benachteiligend, zumal die Beklagte auf Grund des hohen Andrangs sogar Wartelisten zur Verfügung stelle und auch ihre Ersparnis im Falle des Unterbleibens der Erfüllung nicht berücksichtige. Die Verrechnung einer (pauschalierten) Entschädigung setze voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden sei.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, die Reise richte sich nur an ein spezielles Publikum in einem zeitlich begrenzten Rahmen und sei als Gruppenreise nur schwer weiterverkäuflich. Die Beklagte habe auf Grund des hohen Andrangs einen frühen Vertriebsstart und Bewerbungszeitraum, wodurch bereits früh Kosten für Werbung anfielen. Sie habe selbst auf Grund von Vereinbarungen mit der Hotelbetreiberin im Vorhinein unabhängig von der späteren tatsächlichen Auslastung hohe Beträge zu leisten. Insgesamt ergebe das pro Kunde Vorlaufkosten in Höhe von min. 31,55% und max. 48% zuzüglich Programmkosten, Vertriebskosten und Marketingkosten. Die letzten Jahre seien nicht ausgebucht gewesen. Auf Grund des speziellen Kundenkreises sei ein kurzfristiger Weiterverkauf der Plätze oft nicht mehr möglich.

4.2. Nach Rechtsansicht des Erstgerichtes erwecke die Klausel den Eindruck, dass die Stornogebühr unabhängig von den Gründen des § 10 Abs 2 PRG zu leisten wäre. Sie schaffe somit beim Reisenden einen falschen Eindruck seiner Rechte und sei somit intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Die Höhe der Stornogebühr widerspreche dem § 10 Abs 1 PRG, wonach dem Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden eine angemessene und vertretbare Entschädigung zustehe. Diese habe sich aus dem Abstand zur Reise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistung zu bemessen. Anhand der Natur der gegenständlichen Reisen könne von einer Buchung bereits sehr weit im Vorhinein ausgegangen werden. Die Pauschale werde unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung (selbst wenn dieser ein Jahr vor der Reise liege) und unabhängig von etwaigen anderweitigen Verwendungen oder Ersparnissen auf die Reisenden abgewälzt. Besonders drastisch falle dies beim ersten Stornosatz – somit für alle Rücktritte bis zum 30. Tag vor Reisebeginn – aus. Wirtschaftliche Kalkulationen auf Grund von für den Reiseveranstalter nachteiligen Vereinbarungen mit den Hotelbetreibern rechtfertigten keine für die Reisenden gröblich benachteiligenden AGB-Klauseln. Insgesamt seien die Stornopauschalen auch der Höhe nach intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

4.3. Die Rechtsrüge der Beklagten wiederholt ihren erstinstanzlichen Standpunkt, etwa dass sie an anderer Stelle ausreichend auf das kostenlose Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 2 PRG hinweise.

4.4. Das Berufungsgericht erachtet die Klausel schon deshalb aus den zutreffenden erstgerichtlichen Erwägungen (§ 500a ZPO) für intransparent:

Das Transparenzgebot soll dem Kunden im Rahmen des Möglichen und Überschaubaren ermöglichen, sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren, damit er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden kann und ihm nicht unberechtigte Pflichten abverlangt werden. Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. Er soll sich zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung informieren können. Auch wenn das Transparenzgebot generell nicht überspannt werden darf, ist doch von einer Verletzung auszugehen, wenn eine wesentliche Information weggelassen wird und ihr Fehlen geeignet ist, beim Adressaten eine unrichtige Vorstellung von seinen Rechten zu erwecken. Tritt beispielsweise nach Art 31 Abs 4 MÜ der Verlust des Anspruchs auf Ersatz eines Gepäckschadens bei Versäumung der Anzeigefrist nicht ein, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat, und wird diese Einschränkung in der angegriffenen Klausel dem Adressaten vorenthalten und der falsche Eindruck vermittelt, dass bei verspäteter Anzeige ausnahmslos „jede Klage“ ausgeschlossen sei, ist ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verwirklicht (8 Ob 24/17p mwN [zu Klausel 3]).

Im vorliegenden Zusammenhang regelt § 10 PRG das Rücktrittsrecht des Reisenden in zwei unterschiedlichen Absätzen, nämlich einerseits (Abs 1) jenes (begründungslose), bei dem der Reiseveranstalter die Zahlung einer Entschädigung verlangen kann, sowie andererseits (Abs 2) jenes ohne Pflicht auf Zahlung einer Entschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die hier zu beurteilende Klausel findet sich in Punkt II.7. der AGB mit der Überschrift: „Rücktrittsrecht des Reisenden vor Reisebeginn“. Die Textierung mit dem alleinigem Hinweis auf § 10 Abs 1 PRG und der Festsetzung der diversen Entschädigungspauschalen enthält dem Reisenden jene Rechtslage vor, der zufolge unter gewissen Umständen das Rücktrittsrecht ohne Zahlung einer Entschädigung besteht. Auch die hier angegriffene Klausel vermittelt somit den falschen Eindruck, dass bei In-Anspruch-Nahme jeglichen Rücktrittsrechts die angeführten Stornosätze ausnahmslos zum Tragen kämen. Der Hinweis der Berufungswerberin auf eine andere Stelle ihrer AGB, nämlich auf Punkt II.13. „Standardinformationsblatt“ überzeugt nicht: dort mögen „Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302“ in zahlreichen Punkten aufgelistet und auch das in Rede stehende Recht auf Rücktritt ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr genannt sein. Dies vermag im Sinne der Wertungen des § 864a ABGB an der Intransparenz aber nichts mehr zu ändern, weil der Verbraucher bei einer besonderen AGB-Regelung gerade betreffend das Rücktrittsrecht (hier: Punkt II.7.) hiezu mit keinem weiteren AGB-Inhalt - an völlig anderer Stelle (hier: Punkt II.13.) und unauffällig in einer Fülle diverser „Standard“-Informationen versteckt - mehr rechnet.

Die Berufung hiezu muss schon deshalb scheitern; auf den Aspekt der Angemessenheit der Stornosätze kommt es nicht mehr an.

Zur Klausel 5: Der Reisende nimmt die C* Datenschutzerklärung, die jederzeit unter INFO-CENTER auf E* einsehbar ist, zur Kenntnis.

5.1. Parteienvorbringen:

Die Klägerin brachte insbesondere vor, die Klausel verstoße aufgrund bloßen Pauschalverweises auf die Webseite und damit ihrer jederzeitigen Abänderbarkeit gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, der eindeutige Verweis auf ihre Website und die dortige Auffindbarkeit ohne erheblichen Suchaufwand entspreche der Rechtslage.

5.2. Nach Rechtsansicht des Erstgerichtes führe der generelle Verweis auf die Webseite zur Unklarheit, ob die Datenschutzerklärung bei Abschluss des Vertrags auch die für ihn relevante Datenschutzerklärung bei Antritt der Reise sein werde. Damit werde der Reisende über die Anwendbarkeit der genauen Datenschutzerklärung im Dunkeln gelassen. Um über die Verwendung seiner Daten Bescheid zu wissen, müsste er regelmäßig die Website der Beklagten abrufen, um sicher zu gehen, dass sich zwischenzeitig keine Änderungen in der Erklärung ergeben haben. Die Klausel sei somit intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

5.3.1. In ihrer Verfahrensrüge releviert die Berufungswerberin einen Verstoß des Erstgerichts gegen seine Anleitungspflicht (§ 182a ZPO), weil es nicht erörtert habe, dass es den Verweis auf die Datenschutzerklärung auf der Website für intransparent erachte. Diesfalls hätte sie – näher dargelegtes – Vorbringen zum Inhalt der Datenschutzerklärung (im Kern: zum Einverständnis des Kunden für künftige Änderungen) erstattet.

Allerdings kann die Pflicht nach § 182a ZPO nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365 T3). Die erstgerichtliche Rechtsauffassung entspricht dem gerade zu dieser Klausel erstatteten Klagsvorbringen (ON 1, 7; ON 7, 21). Für eine nochmalige Erörterung dieses Rechtsstandpunktes bestand kein Anlass.

5.3.2. Die Rechtsrüge der Beklagten hält dem Erstgericht entgegen, die Klausel regle nur die Datenverarbeitungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Davon unberührt bleibe die vom Erstgericht als intransparent angesehene Möglichkeit, dass sich die Datenverarbeitungen durch die Beklagte etwa zwischen Vertragsabschluss und Reiseantritt ändern könnten. Dies könne durchaus sein, aber für diese Möglichkeit sei in ihrer Datenschutzerklärung ausdrücklich vorgesorgt.

5.4. Das Berufungsgericht erachtet die Klausel aus den zutreffenden erstgerichtlichen Erwägungen für intransparent (§ 500a ZPO). Das Argument der Berufungswerberin überzeugt schon deshalb nicht, weil sie zur beliebigen Abänderung ihrer Datenschutzerklärung jeweils einseitig und mit sofortiger Wirkung befugt sein müsste.

Die Berufung hiezu muss schon deshalb scheitern.

Zur Klausel 6: Der Veranstalter behält sich vor, bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn den vereinbarten Reisepreis aus nachstehenden Gründen, die nicht in der Sphäre des Reiseveranstalters liegen, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Eine Erhöhung kann sich unmittelbar nur aus gesetzlichen Gründen ergeben durch Änderungen:

  • des Preises für die Personenbeförderung infolge der Kosten von Treibstoff oder anderer Energiequellen.

  • der Höhe der für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen, oder

  • der für die Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse.

6.1. Parteienvorbringen:

Die Klägerin brachte insbesondere vor, die Klausel stelle die Rechtsposition des Reisenden mangels Hinweises auf die in § 8 PRG geregelte Deckelung von 8 % unvollständig und somit falsch dar; auch lasse sie offen, wie eine allfällige Preisänderung kalkuliert werde. Bei kundenfeindlichster Auslegung sei die Klausel so zu verstehen, dass die Beklagte den Reisepreis bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Höhe nach unbeschränkt ändern könne; dies sei somit gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, die exakte Berechnung der Preiserhöhung sei selbstredend nicht ausgeführt, da die wesentlichen Parameter für die Zukunft nicht vorhersagbar seien. Es gebe keine normative Pflicht, dies in den AGB darzustellen. Aus den AGB gehe außerdem ausdrücklich hervor, dass der Kunde bei einer Preiserhöhung von über 8 % von der Reise kostenlos zurücktreten könne.

6.2. Nach Rechtsansicht des Erstgerichtes fehle jedenfalls die in § 8 PRG geregelte Deckelung mit 8 %. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte angenommen werden, dass der Umfang der Erhöhung einzig der Beklagten obliege. Daran ändere auch die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag ab einer bestimmten Erhöhung nichts. Die Klausel verschleiere dem Reisenden somit seine Rechtsposition und sei intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

6.3. Die Rechtsrüge der Beklagten verteidigt ihre Klausel weiterhin als rechtskonform.

6.4. Das Berufungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz PRG ist im Pauschalreisevertrag anzugeben, wie Preisänderungen zu berechnen sind.

Der OGH hat zur Vorgängerbestimmung des § 31c Abs 1 KSchG ausgeführt, danach müssten schon im Reisevertrag (auch) genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises gemacht werden, die über das Erfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG hinausgehen: Die Beklagte müsse also exakt angeben, in welcher Weise sich die in § 31c Abs 1 KSchG taxativ aufgezählten Änderungen, denen Rechnung getragen werden durfte, auswirken. Die (dort) inkriminierte Preisänderungsklausel sei schon deshalb unzulässig, weil die Kriterien zur genauen Berechnung der Preiserhöhung im Sinn eines abstrakten Berechnungsmodus fehlen und die reine Wiedergabe des Gesetzestextes den gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 31c Abs 1 KSchG jedenfalls nicht gerecht werde (ausführlich 7 Ob 117/05i mit zahlreichen Nachweisen).

In der Lehre wird zur neuen Rechtslage Folgendes vertreten: Während die Vorgängerbestimmung in § 31c Abs 1 KSchG aF „genaue Angaben“ zur Berechnung des neuen Preises forderte, ist nunmehr „anzugeben, wie Preisänderungen zu berechnen sind“. Dass die Anforderungen an die Preisanpassungsklausel durch den Entfall des Eigenschaftsworts „genau“ gesunken sind, sei freilich nicht zu erwarten. Die Wiedergabe des Gesetzestextes (etwa jener Teile, die sich auf die Erhöhungsgründe und die Grenze von 8 % des Reisepreises beziehen) genüge keinesfalls. Die angeführte Berechnungsweise müsse es dem Reisenden ermöglichen, das Ausmaß einer Preiserhöhung vorab einzuschätzen, eine bekannt gegebene Preiserhöhung nachzuvollziehen und einen Preissenkungsanspruch zu berechnen. Ohne Anführung der Beträge oder Anteile am Gesamtpreis, die für die variablen Kosten bei der Kalkulation des Reisepreises ursprünglich angesetzt worden sind, sei dies nicht denkbar (Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 zu § 8 PRG Rz 7 mwN).

Das Berufungsgericht teilt dies jedenfalls dahingehend, dass (wie in der angefochtenen Klausel) eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes iSd § 8 Abs 2 PRG über jene Gründe, aus denen eine Preiserhöhung zulässig ist, dem Erfordernis des Abs 1 leg cit auf Angaben darüber, wie Preisänderungen zu berechnen sind, auch nach der neuen Gesetzeslage - im Sinne der Judikatur zur vormaligen Rechtslage (7 Ob 117/05i) - jedenfalls widerspricht.

Schon deshalb muss die Berufung infolge Verstoßes gegen das Transparenzgebot (RS0120203 = 7 Ob 117/05i) auch in diesem Punkt erfolglos bleiben.

Zur Klausel 7: Die dem Reisenden gemäß Punkt II Z 1, 3, 4, 5 und 7 bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. (…) Der Reiseveranstalter stellt hierfür ein Formular auf der Webseite zur Verfügung. Mündlich oder telefonisch kommunizierte Änderungen sind nicht ausreichend.

7.1. Parteienvorbringen:

Die Klägerin brachte insbesondere vor, der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im AGB-Klauselwerk (hier: auf Punkt II Z 3 = Klauseln 1 bis 3 und auf Punkt II Z 7 = Klausel 4) führe ihrerseits zur Unzulässigkeit der verweisenden Klausel.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, die verwiesenen Klauseln seien rechtskonform.

7.2. Nach Rechtsansicht des Erstgerichtes war dem Klagsstandpunkt zu folgen, wonach – im Sinne RS0122040 (T4) - eine verweisende Klausel, die auf eine unzulässige Klausel verweist, selbst rechtswidrig ist.

7.3. Die Rechtsrüge der Beklagten meint, die erstgerichtlichen Rechtsausführungen zur Unzulässigkeit der verwiesenenen Klauseln seien widersprüchlich und jene ohnehin rechtskonform.

7.4. Das Berufungsgericht hat erwogen:

Die Klausel verweist auf Punkt II Z 3 der AGB (Beil./A), also auf den Punkt „Gesamtpreis“, der die drei unzulässigen Klauseln 1 bis 3 enthält. Weiters verweist sie auf Punkt II Z 7 der AGB (Beil./A), also auf den Punkt „Rücktrittsrecht“, der die unzulässige Klausel 4 enthält. Die erstgerichtliche Beurteilung einer solchen Klausel als ihrerseits rechtswidrig entspricht der von ihm zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Die Berufung muss daher auch in diesem Punkt erfolglos bleiben.

Zur Klausel 8: Kommt der Reisende seiner Zahlungspflicht gemäß Punkt II.4. nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend der auch für den Fall des Rücktritts des Reisenden vereinbarten Entschädigungspauschalen zu verlangen. Bei vom Reisenden verschuldeten, qualifizierten Zahlungsverzug behält sich der Reiseveranstalter vor, auch den Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens zu beanspruchen. Dem Reiseveranstalter stehen bei Zahlungsverzug jedenfalls Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und der Ersatz der notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden, außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung zu.

8.1. Parteienvorbringen:

Die Klägerin brachte unter anderem vor, der Verweis auf die unzulässige Klausel 4 führe zur Unzulässigkeit auch dieser Klausel.

Die Beklagte wendete dazu ein, die verwiesenen Klausel sei rechtskonform.

8.2. Nach Rechtsansicht des Erstgerichtes komme die schon zu Klausel 7 dargelegte Rechtslage wiederum zum Tragen.

8.3. Die Rechtsrüge der Beklagten führt dagegen die Zulässigkeit von Klausel 4 ins Treffen.

8.4. Das Berufungsgericht hat erwogen:

Die Klausel verweist auf die im Fall des Rücktritts des Reisenden vereinbarten Entschädigungspauschalen – also auf die unzulässige Klausel 4.

Das Erstgericht hat daher - wie zu Klausel 7 - zutreffend erkannt, dass auch diese Klausel unzulässig ist.

Zur Klausel 9: Besondere Vorgaben des Reisenden sind keine vereinbart und sind nicht Vertragsinhalt geworden.

9.1. Parteienvorbringen:

Die Klägerin brachte insbesondere vor, die Klausel schließe entgegen § 6 PRG die Möglichkeit besonderer Vereinbarungen aus. Auch verstoße sie gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, da sich aus dem § 6 Abs 6 PRG eine in der Klausel nicht berücksichtigte Beweislastumkehr ergebe. Selbst wenn der Reisende eine besondere Vereinbarung mit der Beklagten treffe, würde diese wegen der Klausel nicht Vertragsinhalt, sodass sie gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB und auch überraschend nach § 864a ABGB sei.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, ein Reisender könne nur bereits exakt vorgegebene Leistungsangebote wählen. Es bestehe gar keine Möglichkeit, „besondere Vorgaben“ zu vereinbaren; dies stelle die Klausel nochmals klar. § 6 Abs 2 Z 1 PRG halte fest, dass „besondere Vorgaben des Reisenden, die Vertragsinhalt geworden sind“ im Vertragsdokument oder der Bestätigung festzuhalten seien, nicht jedoch, dass der Reiseveranstalter verpflichtet sei, besondere Vorgaben des Reisenden zu akzeptieren, sodass diese Vertragsinhalt werden würden.

9.2. Nach Rechtsansicht des Erstgerichtes schließe die Klausel von vornherein die Möglichkeit besonderer Vereinbarungen grundsätzlich aus. Selbst wenn im Zuge des Buchungsprozesses „besondere Vorgaben“ gar nicht abgeschlossen und somit auch nie Vertragsinhalt werden könnten, seien „besondere“, im Sinne von individuell zusätzlichen Vorgaben eines einzelnen Reisenden in der Praxis durchaus denkbar (zB gemischte Formen der Anreise; etwaige spezielle Bedürfnisse [iSv „special needs“]). Selbst wenn der Reisende bei Vertragsabschluss eine besondere Vereinbarung mit der Beklagten getroffen habe, würde diese Vereinbarung nicht Vertragsinhalt werden. Die Klausel sei somit gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB und auch überraschend nach § 864a ABGB. Auch könne sich die Beklagte hiedurch entgegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG ihrer Beweislast gemäß § 6 Abs 6 PRG entziehen.

9.3. Die Rechtsrüge der Beklagten wiederholt den Standpunkt, dass über die buchbaren Leistungen hinausgehende Vorgaben und Wünsche schon alleine wegen des nicht vorhandenen Angebotes nicht erfüllbar seien. Sofern Personen mit sog. „special needs“ (z.B. wegen eingeschränkter Mobilität) um einen Vertragsabschluss ersuchen, werde laut Pkt. II.1. Aufzählungszeichen 7 der AGB ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Teilnahme dieser Personen nur nach vorausgehender Kontaktaufnahme und durch Abschluss eines gesonderten Vertrages erfolge; in einem solchen Individualvertrag würde die Bestimmung der beanstandeten Klausel 9 entfallen.

9.4. Das Berufungsgericht hat erwogen:

Als besondere Vereinbarungen im Sinne der Klausel in Betracht kommen etwa diverse vereinbarte Sonderwünsche, zB Zimmerzusage, Verpflegungsvorgaben wie vegetarische Ernährung, Nahrungsmittelunverträglichkeiten usw (Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 zu § 6 PRG Rz 8). Warum solche Sondervereinbarungen mit dem Reiseveranstalter nach entsprechender Kontaktaufnahme und diesbezüglicher Einigung ausgeschlossen wären, kann nicht nachvollzogen werden. Eine Klausel, die eine solche (allenfalls individuell zustande gekommene) Sondervereinbarung – wie hier – dennoch als „nicht Vertragsinhalt geworden“ aushebelt, kann im Sinne der erstgerichtlichen Rechtsausführungen schon aufgrund gröblicher Benachteiligung des Reisenden nach § 879 Abs 3 ABGB keinen Bestand haben.

Die Berufung muss daher auch insoweit scheitern.

Zur Klausel 10: Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise wahrnimmt, unverzüglich mitzuteilen.

10.1. Parteienvorbringen:

Die Klägerin brachte insbesondere vor, § 11 Abs 2 PRG schränke die Mitteilungspflicht des Reisenden „unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände“ ein. Darauf nehme die Klausel jedoch nicht Bezug, wodurch sie die Rechtslage nicht richtig darstelle.

Die Beklagte wendete hiezu ein, die Klausel verweise nur auf § 11 Abs 2 PRG, ohne diesen zu zitieren oder (unrichtig) wiederzugeben.

10.2. Nach Rechtsansicht des Erstgerichtes liege kein schlichter Verweis auf § 11 Abs 2 PRG vor. Vielmehr werde dessen Inhalt skizziert und dem Reisenden vorenthalten, dass die Mitteilung unter „Berücksichtigung der jeweiligen Umstände“ zu erfolgen hat. Dies stelle eine Verschärfung der Rügepflicht dar, umso mehr, zumal - bei kundenfeindlichster Sicht – beim Reisenden der Eindruck entstehen könne, dass er seinen Gewährleistungsanspruch verliere, falls er dem Reiseveranstalter nicht unverzüglich – unabhängig von den äußeren Umständen – jegliche Vertragswidrigkeiten mitteile. Somit werde (unter anderem) die Rechtslage im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG falsch dargestellt.

10.3. Die Rechtsrüge der Beklagten hält dem entgegen, die Klausel normiere keine Rechtsfolgen für den Fall der Unterlassung einer Rüge. Für den Verbraucher lasse sich bei Durchsicht der Klausel daher nicht entnehmen, dass ihm aus der Unterlassung einer unverzüglichen Rüge ein Nachteil drohen würde. Selbst bei kundenfeindlichster Interpretation werde nicht der Eindruck erweckt, dass die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers eingeschränkt würden. Auch enthalte die Klausel einen direkten Verweis auf die Bestimmung des § 11 Abs 2 PRG, und werde unter Punkt 13 der AGB ein direkter Link zum Gesetzestext des PRG abgebildet, sodass dem Kunden direkt über die AGB die Einsichtnahme in den Gesetzestext des § 11 Abs 2 PRG möglich sei.

10.4. Das Berufungsgericht hat erwogen:

10.4.1. Die bloße Wiedergabe von Gesetzestexten in AGB kann eine unzulässige Klausel darstellen, weil für gesetzliche und vertragliche Bestimmungen unterschiedliche Auslegungsgrundsätze gelten. Im dispositiven Recht manifestiert sich die Gerechtigkeitsvorstellung des neutralen Gesetzgebers. Dies ist bei AGB evidentermaßen anders. Aus der Unmöglichkeit, simple und volkstümliche Gesetze zu formulieren, lässt sich keine Berechtigung der Unternehmer ableiten, komplexe und unvollständige AGB rechtswirksam zu vereinbaren. Eine bloße Wiederholung gesetzlicher Anordnungen in AGB macht „wenig Sinn“; vielmehr ist zu erwarten, dass über ohnehin vorhandene gesetzliche Regelungen hinaus weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien begründet oder unbestimmt oder allgemein gehaltene gesetzliche Anordnungen detailliert und präzisiert werden sollen (zu alldem 1 Ob 105/14v [Punkt 6. Klausel 3.] mit zahlreichen Nachweisen).

10.4.2. Der Zweck der Rügeobliegenheit des § 11 Abs 2 PRG liegt darin, dem Reiseveranstalter die Behebung des Mangels noch während der Reise zu ermöglichen. In Hinblick auf diesen Zweck ist eine Rüge nicht notwendig, wenn der Mangel dem Reiseveranstalter bekannt ist oder bekannt sein müsste oder wenn eine Behebung wegen des nahen Reise- oder Leistungsendes oder der Dringlichkeit zeitlich nicht in Betracht kommt (Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 zu § 11 PRG Rz 15).

10.4.3. Sinn und Bedeutung der vorliegenden Klausel bleibt im Dunklen. Einerseits besteht ohnehin eine gesetzliche Regelung, deren bloße Wiederholung „keinen Sinn macht“ und daher einen gewissen „Mehrwert“ erwarten, einen solchen aber nicht ohne weiters erkennen lässt. Andererseits weicht die Wiedergabe vom wahren Gesetzestext ab, der der unverzüglichen Mitteilungspflicht – anders als die Klausel – noch die Wendung „unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände“ voranstellt. Hinzu kommt die gebotene – einschränkende - Auslegung der gesetzlichen Bestimmung nach ihrem Zweck, während die Klausel anhand ihres Wortlautes Raum für eine allfällige strikte Rügeobliegenheit bei sonstigen – im Dunklen bleibenden – negativen Konsequenzen lässt. Alldies führt für den Reisenden zu einem von der Klausel vermittelten unklaren Bild über die Rechtslage und damit zu deren Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Die Berufung muss daher auch insoweit scheitern.

Zur Klausel 11: Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die den Vertrag übernimmt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten.

11.1. Parteienvorbringen:

Die Klägerin brachte insbesondere vor, § 7 PRG enthalte genaue Vorgaben zu den bei einer Vertragsübertragung zu verrechnenden Kosten und Gebühren, die nicht unangemessen sein und die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters nicht übersteigen dürfen. Hierauf nehme die Klausel keinen Bezug. Bei kundenfeindlichster Auslegung habe der Reisende davon auszugehen, dass die Beklagte die zu verrechnenden Gebühren selbst festlegen könne. Die Klausel verstoße somit gegen § 7 PRG und sei intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

Die Beklagte wendete dagegen ein, die Kosten der Umänderung hingen von den einzelnen Add-Ons des Reisenden ab. Genaue Kosten könne sie somit in den AGB nicht anführen und ergebe sich in Zusammenschau mit Klausel 3 eine transparente angemessene Bearbeitungsgebühr für einen Teilnehmertausch.

11.2. Nach Rechtsansicht des Erstgerichtes hätten der übertragende Reisende und der Übernehmer bei kundenfeindlichster Auslegung alle zusätzlich entstehenden Kosten, Gebühren und Entgelte zu ersetzen. Dies widerspreche dem § 7 Abs 2 PRG, der zwar der Klausel 11 inhaltlich ähnle (und dessen Anfang sogar wortgleich lautet), jedoch im Anschluss eine Schranke durch die Reduktion auf die angemessenen Kosten vornehme. Somit werde die Rechtslage falsch dargestellt, weshalb eine intransparente Klausel im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG vorliege.

11.3. Die Rechtsrüge der Beklagten hält dem im Wesentlichen entgegen, die Klausel entspreche beinahe wortwörtlich der Gesetzesbestimmung des § 7 Abs 2 Satz 1 PRG, weshalb „denklogisch“ nicht auf die Unzulässigkeit der Vertragsklausel geschlossen werden könne. Die weiteren Sätze des § 7 Abs 2 PRG blieben in der Klausel zwar ungenannt, dies bewirke aber auch bei kundenfeindlicher Interpretation keine Auslegung dahin, dass die Beklagte etwaige unangemessen hohe oder nicht den tatsächlichen Kosten entsprechende Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten verlangen dürfe.

11.4. Das Berufungsgericht hat erwogen:

Wie oben zu Klausel 10 dargelegt, kann nach der Judikatur des OGH auch die wörtliche Wiedergabe von Gesetzestext in einer AGB-Vertragsbestimmung aufgrund unterschiedlicher Auslegungskriterien und der Frage nach der Sinnhaftigkeit einer bloßen Wiederholung einer ohnehin bestehenden Rechtslage durchaus eine Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG bewirken. Dies ist besonderes dann zu bejahen, wenn die Klausel von der gesetzlichen Regelung abweicht, indem sie – wie auch hier wiederum – für den Verbraucher vorteilhafte Einschränkungen weglässt. Auf die weitere Unklarheit in Hinblick auf die Widersprüchlichkeit zur Klausel 3 (dort: „Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 29“; hier: „Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten“) bleibt am Rande hinzuweisen.

Die Berufung muss daher auch insoweit scheitern.

Urteilsveröffentlichung:

Das Erstgericht begründete die – im Sinne des Klagebegehrens zuerkannte - bundesweite Urteilsveröffentlichung im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der „K*“ (unter Hinweis auf einschlägige Judikaturzitate) mit dem berechtigten Interesse bei der Verbandsklage nach dem KSchG dahingehend, dass der Rechtsverkehr bzw. die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetzes- bzw sittenwidrig sind. Zweck der Urteilsveröffentlichung sei es somit, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. Die Urteilsveröffentlichung solle nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung unterbinden, sondern auch deren weiteres Um-sich-Greifen verhindern. Die Beklagte bewerbe ihre Reiseveranstaltungen sehr breit und seit Jahren in ganz Österreich gegenüber (zukünftigen) Maturanten und deren Eltern und damit einem sehr weiten und zahlenmäßig unbestimmten Personenkreis. Dieses Veröffentlichungsbegehren der Klägerin bestehe daher zu Recht.

Die Berufungswerberin erachtet dies – entgegen dem Talionsprinzip - für überschießend und schikanös mit pönalem Element, weil die Klauseln in der „K*“ nie veröffentlicht worden seien, sie dort auch nicht für eine Reise unter Zugrundelegung dieser Bedingungen geworben oder eine sonstige Veröffentlichung dazu veranlasst habe und daher nicht ersichtlich sei, warum dort dieselben Verkehrskreise erreicht werden sollen, die von der ursprünglichen Veröffentlichung Kenntnis erlangt haben. Schüler, die eine Reise der Beklagten unter Zugrundelegung der gegenständlichen Reisebedingen gebucht haben, würden typischerweise nicht die „K*“ lesen, wie schon ein kurzer Blick in die Zielgruppenauswertung der Media-Analyse ergebe.

Das Berufungsgericht erachtet die erstgerichtlichen Rechtsausführungen für zutreffend; hierauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO). In Hinblick auf die Buchung derartiger Maturareisen vielfach vor dem vollendeten 18. Lebensjahr der Reisenden besteht ein Aufklärungsbedürfnis nicht nur gegenüber diesen, sondern auch gegenüber deren gesetzlichen Vertretern. Die auflagenstärkste Tageszeitung als Veröffentlichungsmedium begegnet somit keinen Bedenken.

Die Berufung musste daher erfolglos bleiben. Das Gegenveröffentlichungsbegehren ist auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils des Spruchs gerichtet und, da es einen solchen nicht gibt, ohnedies gegenstandslos (10 Ob 21/22v [Rz 75]).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Für die verzeichnete erhöhte Bemessungsgrundlage aufgrund des gegenstandslosen Gegenveröffentlichungsantrags besteht kein Anlass (vgl 10 Ob 21/22v).

Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der Bewertung der klagenden Partei. Eine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt vor, weil es sich um vom OGH bisher noch nicht beurteilte Klauseln einer Branche handelt, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind (vgl RS0121516); nicht alle Klauseln sind so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht käme (RS0121516 T17).

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