OLG Wien 17Bs63/24z

17Bs63/24zCorte d'appello26 feb 2024

Testo completo

OLG Wien 17Bs63/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:0170BS00063.24Z.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Jänner 2024, GZ 188 BE 15/24m5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt WienSimmering aufgrund der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Jänner 2023 wegen §§ 288 Abs 1 und 4, 297 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten.

Die Hälfte der Strafzeit hat der Verurteilte am 29. Februar 2024 verbüßt, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Strafzeit werden am 30. April 2024 vorliegen. Das errechnete Strafende fällt auf den 30. August 2024.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* sowohl nach der Hälfte als auch zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 6), der Berechtigung nicht zukommt.

Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).

Das Erstgericht zeigte zutreffend auf, dass die zahlreichen Verurteilungen (der Beschwerdeführer musste seit 2003 bereits 13 mal, einmal gem. §§ 31/40 StGB, gerichtlich verurteilt werden), insbesondere aber die wirkungslos gebliebenen bisher gewährten Resozialisierungshilfen, wie zahlreiche bedingte Strafnachsichten (zehn Verurteilungen erfolgten zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen, zwei mussten widerrufen werden, in zahlreichen Fällen erfolgte eine Verlängerung der Probezeit), aber auch der Vollzug mehrmonatiger Freiheitsstrafen A* nicht davon abhalten konnten, neuerlich (während zweier offener Probezeiten) zu delinquieren. Die Erstrichterin schloss zutreffend, dass aus der Wirkungslosigkeit all dieser Maßnahmen zu folgern ist, dass nur der konsequente Vollzug von Freiheitsstrafen den erforderlichen spezialpräventiven Effekt zeigt.

Daran vermag die Beschwerde des Verurteilten nichts zu ändern. Soweit er sich zunächst gegen den Bericht des Anstaltsleiters wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Erstgericht diesen zwar wiedergegeben hat, seine Entscheidung aber nicht mit dessen Inhalt begründete, sondern sich ausschließlich auf sein (kriminelles) Vorleben stützte.

Seinem weiteren Vorbringen, dass sich sein Leben seit zehn Jahren geändert habe, da er seitdem glücklich verheiratet sei und zwei Kinder habe, ist entgegenzuhalten, dass er in diesem Zeitraum (abgesehen von der nunmehr vollzugsgegenständlichen Verurteilung) viermal gerichtlich verurteilt werden musste, wobei seine Delinquenz aggravierte. So musste er erst im Jänner 2021 wegen schwerer Körperverletzung (§§ 15, 84 Abs 4 StGB) zu einer 18monatigen, teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt werden, wobei der unbedingte Teil dieser Freiheitsstrafe (sechs Monate) bis zum 11. Juli 2022 vollzogen wurde, er die nunmehr vollzugsgegenständliche Tat am 7. Juli 2022 (somit noch während des letzten Strafvollzuges) setzte.

Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.

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