Testo completo
OGH 11Ns12/24i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00012.24I.0227.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Vr 307/01 des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag des * auf nachträgliche Anonymisierung von personenbezogenen Daten in Betreff der Veröffentlichung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 140/01, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In Betreff des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 140/01, wird nachträglich die vollständige Anonymisierung des Namens des Angeklagten * angeordnet.
Gründe:
Begründung
[1] Im Rahmen der Veröffentlichung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 140/01, im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte zwar weitgehend eine Anonymisierung des Namens des Angeklagten *, an zwei Stellen der Entscheidung unterblieb dies jedoch.
[2] Mit Eingabe vom 31. Jänner 2024 begehrte der Genannte die gänzliche Anonymisierung seines Namens in dieser Entscheidung.
[3] Insoweit war – vom für die Entscheidung über eine nachträgliche Anonymisierung zuständigen (vgl RISJustiz RS0132058 [T1], RS0125183 [T1, T2]) Senat – wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.