Testo completo
OGH 3Ob32/24p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00032.24P.0228.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N* G*, geboren am * 2017, wohnhaft bei seiner Mutter B* G*, vertreten durch das Land Oberösterreich (Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Kinder- und Jugendhilfe, ) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters E F*, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 15. November 2023, GZ 21 R 290/23f, 21 R 291/23b83, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 31. August 2023, GZ 1 Pu 27/20z70, bestätigt und jener ebenfalls vom 31. August 2023, GZ 1 Pu 27/20z71, teilweise bestätigt und abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
[1] 1. Das Rechtsmittel des Vaters bezieht sich auf die vom Minderjährigen begehrte Unterhaltsfestsetzung.
[2] 2.1 Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Da das Rekursgericht seinen Aufhebungsbeschluss (zur Abweisung des Mehrbegehrens durch das Erstgericht für den Zeitraum ab 1. 1. 2022) nicht mit einem derartigen Rechtskraftvorbehalt versehen hat, ist der vom Vater dagegen erhobene Revisionsrekurs absolut unzulässig.
[3] 2.2 Im Übrigen ist der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 3 AußStrG unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Hat das Rekursgericht – wie hier – eine solche Zulassungsvorstellung des Rechtsmittelwerbers zurückgewiesen, so ist ein dennoch an den Obersten Gerichtshof herangetragener „außerordentlicher Revisionsrekurs“ absolut unzulässig.