OGH 3Ob30/24v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.04.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00030.24V.0417.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. m*, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. E*, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 400.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Jänner 2024, GZ 5 R 67/23a37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
[1] Gegenstand des Rechtsstreits ist der Inhalt einer von den Streitteilen unterschriebenen, als „Vorvertrag Betriebskauf Ordination“ bezeichneten Vereinbarung.
[2] Das Erstgericht wies das Hauptbegehren des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises sowie die auf Feststellung des Zustandekommens des Kaufvertrags, in eventu auf Unterfertigung des Kauf und Mietvertrags, gerichteten Eventualbegehren ab.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers dagegen nicht Folge und ließ die Revision nicht zu.
[4] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Auslegung einer konkreten vertraglichen Vereinbarung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042776; vgl auch RS0044298); eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; vgl auch RS0044358; RS0042555).
[6] 2. In der von den Streitteilen als „Vorvertrag“ überschriebenen Vereinbarung hielten die Parteien selbst ausdrücklich ihren „Wunsch“ fest, innerhalb von ein bis zwei Wochen einen „Kauf und Mietvertrag“ erstellen zu lassen. Gegenstand der Gespräche dazu war nach den Feststellungen „stets der Kauf des Inventars unter gleichzeitiger Anmietung der Praxis“. Dem Kläger war bei der Unterzeichnung des Vorvertrags „jedenfalls bewusst“, dass letztlich der Sohn des Beklagten und dessen Lebensgefährtin als Mieter die Zahnarztpraxis betreiben wollten. Zum Mietvertrag über die Räumlichkeiten der Ordination enthält die Vereinbarung noch keine Details, sondern lediglich die erwähnte Absichtserklärung. Wenn das Berufungsgericht die Willenserklärungen insgesamt dahin interpretierte, dass sich die Parteien hier (noch) nicht verbindlich über den Vertragsabschluss geeinigt hatten, so ist darin – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – kein Abweichen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung erkennbar.
[7] 3. Mit dem Argument, der Abschluss des Mietvertrags sei „keine Bedingung für das Zustandekommen des Kaufvertrags“ gewesen, zeigt der Kläger ebenfalls keine Fehlbeurteilung auf, denn aus den Feststellungen zum Inhalt der Vertragsverhandlungen geht hervor, dass die auf Seiten des Käufers/Mieters daran Beteiligten (dies waren unstrittig nicht nur der Beklagte, sondern auch dessen Sohn und dessen Lebensgefährtin) an einem bloßen Kaufvertrag über das Inventar der Zahnarztordination nicht interessiert waren. Wenn der Kläger meint, es sei „sowohl ein Kauf- als auch Mietvertrag wirksam zustande gekommen“, so entfernt er sich von den Feststellungen, weshalb sein Rechtsmittel insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603 [T8] ua).
[8] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).