OGH 7Ob73/24x

7Ob73/24xTribunale superiore22 mag 2024

Testo completo

OGH 7Ob73/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00073.24X.0522.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei D* AG, *, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 68.787,80 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. März 2024, GZ 4 R 24/24x29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[2] 1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt einer Jahre nach dem Vertragsabschluss des Klägers datierenden, im Internet mit mehreren Hinweisen auf Italien auffindbaren „Nota Informativa“ der Beklagten zu einem anderen Versicherungsprodukt, als jenes des Klägers, von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht als maßgeblich für seinen eigenen – in Österreich abgeschlossenen – Versicherungsvertrag angesehen werden könne, weshalb sich daraus auch kein Fehlverhalten der Beklagten nach § 128 Abs 1 VAG oder eine irreführende Geschäftspraktik ableiten lasse, ist nicht korrekturbedürftig.

[3] 2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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