OGH 11Os57/24b

11Os57/24bTribunale superiore18 giu 2024

Testo completo

OGH 11Os57/24b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00057.24B.0618.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters EdermeierEdermayr, LL.M. (WU), als Schriftführer in der Strafsache gegen G* H* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Jänner 2024, GZ 26 Hv 97/23d18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde G* H* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I/) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (II/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 14. August 2023 in D* versucht,

I/ die Mitarbeiter der Ö* A* und I* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper sowie durch Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Durchsetzung des Hausrechts zu nötigen, indem er zunächst ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 5 cm aus seiner Jackentasche holte, dieses öffnete und gegen die beiden Sicherheitsmitarbeiter richtete und anschließend mit dem Klappmesser eine Stichbewegung in Richtung des Oberschenkels des A* führte, wobei dieser dem Stich ausweichen konnte;

II/ in Tateinheit mit der zu I/ geschilderten Handlung A* vorsätzlich am Körper zu verletzen und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) vorsätzlich herbeizuführen.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Einwand, anstelle des Schöffengerichts wäre für die urteilsgegenständliche schwere Körperverletzung (II/) aufgrund der Strafdrohung des § 84 Abs 4 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig gewesen, fällt nicht in den Anfechtungsrahmen des § 281 Abs 1 Z 1 StPO (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 111; 12 Os 75/17x) und vernachlässigt, dass ein höherqualifizierter Spruchkörper mit Blick auf die Systematik der verfahrensrechtlichen Vorschriften stets „auf dem Gesetz“ beruht (RISJustiz RS0099146, vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 115; Lewisch WKStPO § 261 Rz 3 und 30; zu dem von der [hier: unter anderem wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB {ON 3} erhobenen] Anklage angerufenen Gerichtskörper als Bezugspunkt des Adjektivs „gehörig“ siehe Ratz, WKStPO § 281 Rz 111).

[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) der Geste des „Haltens“ des Messers unter selbstständiger Interpretation einer einzelnen Passage der Aussage des Zeugen I* vor der Kriminalpolizei (ON 2.5 S 8) sowie unter Verweis auf isoliert herausgegriffene Teile der eigenen Verantwortung (ON 2.4 S 7) einen für den Beschwerdeführer günstigeren Bedeutungsinhalt beimisst als ihn die Tatrichter konstatierten (vgl US 3), legt sie keine diesbezügliche Fehlbeurteilung bei der Beweiswürdigung qualifiziert (RISJustiz RS0118780, RS0119583) nahe.

[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zur Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten, seinem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb das Vorliegen einer qualifizierten Vorsatzform Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 84 Abs 4 StGB sein sollte (vgl auch Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 84 Rz 70).

[7] Die auf die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (§ 3 StGB) abzielende Rechtsrüge (Z 9 lit b) verfehlt den ausschließlich in einem Vergleich des Urteilssachverhalts gelegenen Bezugspunkt materiellrechtlicher Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810), indem sie – der vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfenen Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei folgend (US 5) – behauptet, die Tätlichkeiten wären von den SecurityMitarbeitern ausgegangen (vgl aber US 3).

[8] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RISJustiz RS0124801, RS0116823). Diese Kriterien verfehlt die Beschwerde, indem sie sich bloß – im Übrigen urteils- und aktenfremd (vgl US 4 ff) – auf eine „in vollem Umfang“ geständige Verantwortung des Beschwerdeführers beruft.

[9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.