OGH 14Os44/24p

14Os44/24pTribunale superiore19 giu 2024

Testo completo

OGH 14Os44/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00044.24P.0619.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Loibl LL.M., BSc, in der Maßnahmenvollzugssache des * E*, AZ 197 Bl 23/23y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. April 2024, AZ 32 Bs 17/24w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht (§ 16a Abs 1 Z 1 StVG) die von * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2023, GZ 197 Bl 23/23y7, ergriffene Beschwerde ebenso zurück wie dessen „Antrag auf Verfahrenshilfe“.

[2] Das inhaltlich als Beschwerde des Untergebrachten gegen diesen Beschluss zu wertende Schreiben war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in Angelegenheiten des § 16a Abs 1 StVG kein weiterer Rechtszug zusteht (RISJustiz RS0132565).

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