OGH 15Os58/24d

15Os58/24dTribunale superiore26 giu 2024

Testo completo

OGH 15Os58/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00058.24D.0626.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers EdermaierEdermayr, LL.M. (WU), in der Medienrechtssache der Antragstellerin * S* gegen die Antragsgegnerin o* GmbH wegen § 20 MedienG, AZ 92 Hv 89/21p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegerichtvom 28. August 2023, AZ 18 Bs 126/23w, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Mag. Artner, sowie des Vertreters der Antragstellerin, Mag. Garn, und des Vertreters der Antragsgegnerin, Mag. Bauer, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Medienrechtssache AZ 92 Hv 89/21p des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 28. August 2023, AZ 18 Bs 126/23w, § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG und § 89 Abs 2b (erster und) zweiter Satz StPO .

Begründung

Gründe:

[1] In der Medienrechtssache der Antragstellerin * S* gegen die Antragsgegnerinnen Mediengruppe „Ö*“ GmbH und o* GmbH wegen § 6 MedienG wurde – soweit hier von Bedeutung – die Antragsgegnerin o* GmbH mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. März 2022, GZ 92 Hv 89/21p16, „gemäß §§ 6 ff MedienG“ zur Zahlung einer Entschädigung und gemäß § 8a (richtig:) Abs 6 MedienG zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet.

[2] Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 2. Februar 2023, AZ 18 Bs 195/22s (ON 26), der Berufung der Antragsgegnerin nicht, jener der Antragstellerin jedoch in der Weise Folge, dass es den Entschädigungsbetrag erhöhte.

[3] Nach am 16. Februar 2023 auf der Webseite www.o*.at erfolgter Urteilsveröffentlichung begehrte die Antragstellerin mit Durchsetzungs und Folgeanträgen vom 20., 23., 27. und 30. März 2023 sowie vom 3., 6., und 11. April 2023 (ON 29, 31, 33, 35, 36, 38 und 39), der Antragsgegnerin für die ihrer Ansicht nach nicht gehörige Vornahme der Veröffentlichung eine Geldbuße aufzuerlegen. Dazu führte sie zunächst aus, dass der urteilsgegenständliche Artikel auf der Startseite der unter www.o*.at erreichbaren Webseite außergewöhnlich auffällig als eine der „Top-Stories des Tages“ angekündigt worden sei und damit einen viel höheren Auffälligkeitswert als die Ankündigung der Urteilsveröffentlichung aufgewiesen habe (ON 29) und ergänzte ihr Vorbringen sodann dahin, dass letztere viel kleiner und „erst nach endlosem Scrollen“ zu erreichen gewesen sei (ON 31).

[4] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. April 2023, GZ 92 Hv 89/21p41, wurden die Anträge abgewiesen.

[5] Der dagegen erhobenen Beschwerde der Antragstellerin gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 28. August 2023, AZ 18 Bs 126/23w (ON 51), nicht Folge.

[6] Dabei führte es – soweit hier von Bedeutung – aus, dass mit Blick auf die für das Durchsetzungsverfahren geltende Eventualmaxime (§ 20 Abs 2 dritter Satz MedienG) die im zweiten Durchsetzungsantrag und in der Beschwerde erstmals ergänzend vorgebrachten Argumente unbeachtlich seien. Daran ändere auch die für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltende Neuerungserlaubnis (§ 89 Abs 2b StPO) nichts, weil es sich bei § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG um eine lex specialis handle (BS 4 f).

[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht diese im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vertretene Rechtsansicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[8] Gemäß § 20 Abs 1 iVm § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG hat das Gericht im Fall eines Medieninhaltsdelikts auf Verlangen des Antragstellers dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn auf Urteilsveröffentlichung erkannt wurde und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen wurde.

[9] Der Antrag auf Auferlegung einer Geldbuße wegen nicht gehöriger Veröffentlichung ist gemäß § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG abzuweisen, soweit er Mängel betrifft, die vom Antragsteller schon in einem früher gestellten Antrag hätten geltend gemacht werden können.

[10] Diese mit der Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20, eingeführte Bestimmung soll einschikanöses Vorgehen des Antragstellers im Fallwiederholter Durchsetzungsanträge hintanhalten (EBRV 503 BlgNR 18. GP 16; Hanusch, MedienG § 20 Rz 7; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf und Medienrecht4, 95; Swoboda, Das Recht der Presse2, 186; Brandstetter/Schmid, MedienG2 § 20 Rz 11).

[11] § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG normiert eine eingeschränkte Eventualmaxime, sodass es dem Antragsteller nicht erlaubt ist, zunächst bloß einen Aspekt einer ungehörigen Veröffentlichung zu relevieren und nach dessen Berücksichtigung (in einer weiteren Veröffentlichung) auch noch andere Mängel geltend zu machen (Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 20 Rz 1mwN; Litzka/Strebinger, MedienG5 § 20 Rz 3; Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht § 20 Rz 9; Hanusch, MedienG § 20 Rz 7).

[12] Demgegenüber ist der Antragsteller nicht gehindert, (wie hier) bis zur Vornahme einer neuerlichen Veröffentlichung durch den Antragsgegner in einem neuen Antrag (oder einem Nachtrag zum ersten Antrag) oder – mit Blick auf die Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren auch im Durchsetzungsverfahren (§ 89 Abs 2b erster und zweiter Satz StPO; 15 Os 42/20w, 43/20t, 96/20m, 97/20h; Tipold, WKStPO § 89 Rz 8) – in einer Beschwerde vorerst übersehene Mängel zu reklamieren (Rami in WK2 MedienG § 20 Rz 30 f; aA Frohner/Haller, MedienG6 § 20 Rz 2.4.).

[13] Bezugspunkt des Schikaneverbots des § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG ist solcherart die neuerliche – bislang gerügte Mängel beseitigende – Urteilsveröffentlichung.

[14] Die im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Rechtsansicht verletzt demnach das Gesetz in den Bestimmungen des § 20 Abs 2 dritter Satz (iVm § 34 Abs 4 letzter Satz) MedienG und des § 89 Abs 2b (erster und) zweiter Satz StPO (iVm § 41 Abs 1 MedienG).

[15] Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen wirken nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin, sodass ihre Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden war (§ 292 vorletzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 und 6 MedienG).

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