Testo completo
OGH 12Ns46/24x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.07.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00046.24X.0701.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * W* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 56/23g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * W* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Oktober 2023, GZ 18 Hv 56/23g35, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.
Gründe:
Begründung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 11 Os 20/24m über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Allerdings ist die Ehegattin des Genannten als Richterin der ersten Instanz eingeschritten, was gemäß § 43 Abs 3 StPO dessen Ausgeschlossenheit bewirkt.
[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannte Richterin (§ 45 Abs 2 StPO).