Testo completo
OGH 11Ns51/24z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.07.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00051.24Z.0718.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 65 Hv 38/24v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge der Staatsanwaltschaft Wien und des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.