Testo completo
OGH 21Ns2/24t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.07.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0210NS00002.24T.0723.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Juli 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Univ.Prof. Dr. Harrer und Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 2024/19 des Kammeranwalts des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des KammeranwaltsStellvertreters auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien übertragen.
Begründung
Gründe:
[1] Gegen *, Rechtsanwalt in *, wurde eine Disziplinaranzeige erstattet. Diese legte der KammeranwaltsStellvertreter dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag vor, die Anzeige gemäß § 25 DSt an eine andere Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[3] Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt die Funktion des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer * ausübt, stellt schon im Hinblick auf das in § 22 DSt geregelte Verfahren einen wichtigen Grund iSd § 25 Abs 1 DSt (RISJustiz RS0055477 [insbes T23]) dar, der in analoger Anwendung dieser Bestimmung eine Delegierung an eine andere Rechtsanwaltskammer schon im Stadium vor der Entscheidung über die Stellung eines Verfolgungsantrags notwendig macht, weil auch diesfalls schon der bloße Anschein einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger vermieden werden soll (RISJustiz RS0106278 [T1, T5], insb 22 Ns 1/16s, 22 Ns 1/17t; gegenteilig RISJustiz RS0129626, insb 25 Ns 2/14g, 25 Ns 3/14d, 24 Ns 2/14z; vgl auch Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 25 DSt Rz 1).
[4] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.