OGH 12Os38/24s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.09.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00038.24S.0905.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 23. Februar 2024, GZ 12 Hv 116/23i84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* im zweiten Rechtsgang (abermals) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt (zur Teilaufhebung im ersten Rechtsgang siehe 12 Os 105/23t).
[2] Danach hat er am 11. März 2022 in G* * O* durch das Versetzen eines Kopfstoßes gegen ihren Mund absichtlich eine an sich schwere Körperverletzung zugefügt, indem er dabei dem Opfer zwei zuvor gesunde Schneidezähne samt den Wurzeln aus einer vollen Zahnreihe bei vorhandenen Antagonisten ausschlug.
[3] Die dagegen aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
[4] Die außerordentlich breit angelegte Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, indem sie die Erwägungen des Erstgerichts in Bezug auf die dem Opfer attestierte Glaubwürdigkeit und das als nachvollziehbar erachtete Gutachten des medizinischen Sachverständigen (US 4 ff) mit eigenen Beweiswerterwägungen und dem Hinweis auf (ebenfalls eigenständig interpretierte) Aussagen von Zeugen vom Hörensagen angreift. Solcherart erweckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Vielmehr erschöpft sie sich in einer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[5] Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), die bloß ihre eigene Einschätzung der subjektiven Ausrichtung des Angeklagten präsentiert, aber der Feststellung seines absichtlichen Handelns (US 4) prozessordnungswidrig keine Bedeutung beimisst (vgl RISJustiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.