OLG Innsbruck 1R84/24y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.09.2024
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2024:00100R00084.24Y.0905.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Lecher-Tedeschi Rechtsanwalts GmbH in Dornbirn, wider die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wegen (ausgedehnt) Zahlung von EUR 37.794,20 s.A., Rente (Streitwert EUR 16.200,--) und Feststellung (Streitinteresse EUR 4.000,--), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 29.038,73) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 28.955,48) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 1.4.2024, **-53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Berufung der klagenden Partei wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der beklagten Partei wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass es unter Einschluss der bestätigten Teile insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 16.305,48 samt 4 % Zinsen aus EUR 12.298,98 von 12.9.2022 bis 9.10.2023 und 4 % Zinsen aus EUR 16.305,48 seit 10.10.2023 zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei ab 1.10.2023 bis zum Tod der klagenden Partei eine monatliche Rente in Höhe von EUR 225,-- (12mal jährlich)
zu zahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen und die weiteren Beträge jeweils zum Ersten eines Monats.
3. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei im Ausmaß von 50 % sämtlicher künftiger Folgen, Schäden und Nachteile, welche die klagende Partei aus dem Skiunfall vom 10.2.2022 in E*-F* in Hinkunft erleiden wird, zu haften hat.
4. Die Mehrbegehren der klagenden Partei
4.1. auf Zahlung eines weiteren Betrags von EUR 21.488,72 samt 4 % Zinsen aus EUR 4.282,22 von 12.9.2022 bis 9.10.2023 und 4 % Zinsen aus EUR 21.488,72 seit 10.10.2023,
4.2. auf Zahlung einer Rente in Höhe eines weiteren monatlichen Betrags von EUR 225,--, beginnend ab 1.10.2023 bis zum Tod der klagenden Partei und auf Wertsicherung des gesamten begehrten Rentenbetrags von EUR 450,-- ab 1.10.2023 sowie
4.3. auf Feststellung einer weitergehenden Haftung im Ausmaß von 50 % sämtlicher zukünftiger Folgen, Schäden und Nachteile der klagenden Partei aus dem Skiunfall vom 10.2.2022 im Skigebiet E*-F*
werden a b g e w i e s e n .
5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 7.803,41 (darin enthalten EUR 567,28 USt und EUR 4.399,75 an saldierten Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 650,97 (darin enthalten EUR 90,21 USt und EUR 109,71 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Am 10.2.2022 ereignete sich um etwa 10.35 Uhr im Skigebiet „E*-F*“ ein Skiunfall, an welchem die Klägerin und die Beklagte als Alpinskifahrer beteiligt waren. Bei dieser Kollision wurde die Klägerin schwer verletzt. Die Beklagte ist französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in D*.
In diesem verkürzt wiedergegebenen Umfang kann der Sachverhalt im Berufungsverfahren als unstrittig vorangestellt werden.
Im Berufungsverfahren sind die Haftung der Streitteile dem Grunde nach und bezüglich der Schadenshöhe die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen Schmerzengeld und Haushaltshilfekosten strittig. Die sonstigen der Höhe nach ungekürzt wie folgt ausgemittelten und als berechtigt erachteten Schadenspositionen der Klägerin sind hingegen kein Streitpunkt mehr:
• PflegehilfekostenEUR 1.470,--
• Kosten der PhysiotherapieEUR 768,--
• Rechnung Dr. B*EUR 25,--
• Medikamentenkosten einer ApothekeEUR 16,75
• FahrkostenEUR 46,20
unstrittige Schäden der Klägerin (ungekürzt)EUR 2.325,95
Ebenso ist im Berufungsverfahren unstrittig, dass Spät- und Dauerfolgen aus den von der Klägerin beim Skiunfall erlittenen Verletzungen nicht ausgeschlossen werden können.
Die Klägerin begehrte aus diesem Skiunfall zuletzt die Zahlung eines Schadenersatzes von ausgedehnt EUR 37.794,20 (darin enthalten EUR 23.100,-- an Schmerzengeld, EUR 12.285,-- an für den Zeitraum von 10.2.2022 [Unfallstag] bis einschließlich September 2023 kapitalisierten Haushaltshilfekosten, EUR 83,25 an weiteren Medikamentenkosten sowie die sonstigen, im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittigen Schadenspositionen), des Weiteren beginnend mit 1.10.2023 die Zahlung einer monatlichen Rente für Haushaltshilfekosten in Höhe von EUR 450,--, dies wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020, und schließlich die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche derzeit noch nicht bekannte Folgen, Schäden und Nachteile der Klägerin aus diesem Skiunfall vom 10.2.2022.
Sie brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – zusammengefasst vor, sie sei damals, von der Gipfelbahn von F* kommend, mit ihren Skiern auf der Abfahrt „G*“ (Skipiste-Nr **) gefahren. Die Beklagte sei zur selben Zeit von oben bzw von hinten gekommen und auf Höhe der Einmündung der Liftausfahrt mit der Klägerin kollidiert, weshalb die Klägerin zu Boden gestürzt sei und sich dort verletzt habe. Die Beklagte habe der Klägerin vor dem Unfall noch „Vorsicht“ zugerufen, aber dennoch keine Abwehrmaßnahmen getroffen. Die Beklagte treffe daher das Alleinverschulden am Skiunfall.
Die Klägerin habe sich beim Sturz infolge dieses Unfalls schwer am linken Oberarm, an der Schulter und am Schambein verletzt. Überdies habe sie mehrere Prellungen an der linken Körperseite erlitten. Ihr stehe daher ein Schmerzengeld von EUR 23.100,-- zu.
Die Klägerin habe vor dem Unfall ein ganzes Haus mit einer Wohnfläche von rund 350 m² zu versorgen gehabt. Sie habe dafür im Durchschnitt täglich vier Stunden aufgewendet, um das Haus zu pflegen sowie Einkäufe zu erledigen. Durch den Unfall sei sie bei der Haushaltsführung acht Wochen zu 100 %, danach weitere vier Wochen zu 75 % und vier Wochen zu 50 % und seither anhaltend zu 25 % eingeschränkt. Unter Heranziehung eines Stundensatzes von EUR 15,-- errechneten sich bis einschließlich September 2023 die – kapitalisiert geltend gemachten – Haushaltshilfekosten wie folgt:
56 Tage x 4 Std x EUR 15,-- =EUR 3.360,--
28 Tage x 4 Std x EUR 15,-- x 75 % =EUR 1.260,--
28 Tage x 4 Std x EUR 15,-- x 50 % =EUR 840,--
sowie für den weiteren Zeitraum bis einschließlich 30.9.2023
455 Tage [65 Wochen] x 4 Std x EUR 15,-- x 25 % =EUR 6.825,--
gesamte kapitalisierte HaushaltshilfekostenEUR 12.285,--
Ab 1.10.2023 bis zu ihrem Tod stehe der Klägerin eine monatliche Rente von EUR 450,-- zu (errechnet mit 30 Tage x 4 Std x EUR 15,-- x 25 % = EUR 450,--).
Die Beklagte bestritt und wandte – soweit noch von Relevanz – zusammengefasst ein, dass die Unfallschilderungen der Klägerin nicht richtig seien. Diese sei mit der Gipfelbahn bis zur Bergstation E*-F* gefahren und habe sich nach dem Aussteigen ihre Skier angeschnallt und sei in weiterer Folge von oben kommend in die Skipiste Nr *, Abfahrt „G“, eingefahren. Beim Einfahren habe sie in keiner Weise auf die auf der dortigen Skipiste im Fließverkehr unterwegs gewesenen Pistennutzer geachtet. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe daher die Klägerin, da diese gegen die FIS-Regel Nr 5 verstoßen habe, wonach sich jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfahre oder nach einem Halt wieder anfahre, nach oben und nach unten vergewissern müsse, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun könne.
Die geltend gemachten Schadenspositionen, insbesondere aus Schmerzengeld und Haushaltshilfekosten seien überhöht.
Das Erstgericht verpflichtete mit dem angefochtenen Urteil – ausgehend von einer gleichteiligen Verschuldensteilung – die Beklagte zur Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 18.855,48 s.A. sowie, beginnend mit 1.10.2023 bis zum Tod der Klägerin, zur Zahlung einer monatlichen Rente an Haushaltshilfekosten in Höhe von EUR 225,-- (Spruchpunkte 1. und 3. des Urteils). Gleichzeitig wurde dem Feststellungsbegehren der Klägerin im Ausmaß einer Haftung der Beklagten zu 50 % für Spät- und Dauerfolgen aus diesem Skiunfall stattgegeben (Spruchpunkt 5.). Die Mehrbegehren an Zahlung von EUR 18.938,73 s.A. sowie auf Zahlung einer weiteren Rente von EUR 225,-- monatlich, beginnend ab 1.10.2023 und wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020, und das Feststellungsmehrbegehren im Ausmaß einer Haftung zu weiteren 50 % wurden hingegen abgewiesen (Spruchpunkte 2., 4. und 6.).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung – neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt – die auf S 5 bis 7 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Davon werden zur Beurteilung des Unfallhergangs sowie zur Ausmittlung und Festsetzung der strittigen Schadenspositionen der Höhe nach folgende Sachverhaltsannahmen hervorgehoben, die von der Beklagten in ihrer Berufung als unrichtig bekämpften Feststellungen in Fettdruck (und mit vorangestellten Ziffern) verdeutlicht werden:
Zum Unfallgeschehen:
(1) Die gegenseitige Sichtweite betrug aufgrund der Beschaffenheit der Piste und den Wetterbedingungen weit über 100 m. Im Unfallszeitpunkt herrschte Tageslicht und heitere Witterung. Die Piste war eben präpariert und die Schneeverhältnisse waren gut.
Die Klägerin fuhr mit der Gipfelbahn von F* kommend zu Bergstation des Gipfelliftes. Nach dem Aussteigen bei der Bergstation begab sie sich zum Vorplatz des Gipfelliftes östlich der Bergstation und schnallte sich ihre Ski an. Die Klägerin blickte vor dem Losfahren nach links in Richtung der Bergstation „G*“, konnte aber dabei die letzten 30 bis 50 m der Piste östlich ihrer Losfahrposition nicht einsehen, da links von ihr weitere Skifahrer standen, die die Sicht versperrten. Sie fuhr geradeaus in die Skipiste Abfahrt „G*“ ein, ohne nochmals nach links zu schauen.
Gleichzeitig fuhr die Beklagte auf der Skipiste Abfahrt „G*“ von der Bergstation „G*“ von oben (also in Bezug auf die Klägerin von hinten) kommend in Richtung Tal. Nachdem die Beklagte die Klägerin wahrgenommen hatte, schrie die Beklagte „Vorsicht“.
(2) Die Beklagte hatte zwischen dem Erkennen der Klägerin als Gefahr und der Kollision genug Zeit, um eine unfallvermeidende Maßnahme (Querstellen der Ski) einzuleiten und anzuhalten, wodurch der Unfall verhindert worden wäre.
Als die Beklagte aus Sicht der Klägerin von links kommend „Vorsicht“ rief, sah die Klägerin nach rechts anstatt nach links. Hätte die Klägerin nach links geschaut, während sie losfuhr bzw im Verlauf ihres Weiterfahrens, hätte sie die von links kommende Beklagte sehen können. Hätte die Klägerin die Beklagte beim Losfahren wahrgenommen, hätte sie den Vorgang abbrechen, warten und zu einem späteren Zeitpunkt in die Piste einfahren können.
In der Folge kam es zur Kollision der Beklagten und der Klägerin, wobei die Beklagte der Klägerin in die linke Körperseite fuhr.
Skitechnische Erfahrungssätze:
Die physische Reaktionszeit einer Person beträgt für die meisten Personen 0,8 Sekunden. Ausgehend von einer Geschwindigkeit von 20 km/h hätte die Beklagte 2,4 Sekunden benötigt, um nach Erkennen der Klägerin samt Reaktionszeit unfallvermeidend zum Stillstand zu kommen.
Zu den gesundheitlichen Folgen der Klägerin aufgrund des Unfallgeschehens:
An unfallkausalen Verletzungen erlitt die Klägerin einen mehrfragmentären und körpernahen Bruch des linken Oberarmknochens mit Beteiligung des Schultergelenks sowie einen Bruch des oberen und des unteren Schambeinastes links mit Ausstrahlung in die Hüftgelenkspfanne. Es war ein stationärer Aufenthalt zur Schmerztherapie und Mobilisierung von 10.2.2022 bis 15.2.2022 erforderlich.
Aufgrund dieses Unfalls musste die Klägerin in komprimierter Form und global bemessen (von 10.2.2022 bis 4.9.2023) 6 Tage lang starke Schmerzen, 21 Tage lang mittelstarke Schmerzen und 8 Wochen lang leichte Schmerzen erleiden. Die Klägerin wird auch nach dem 4.9.2023 bei einem gewöhnlichem Lauf der Dinge lebenslang in komprimierter Form 7 Tage leichte Schmerzen jährlich erleiden. Eine spätere Verschlechterung ist im Falle einer zunehmenden, posttraumatischen Arthrose möglich.
(…)
Bei der Klägerin ist unfallskausal eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit endlagigem Spannungsgefühl als Dauerfolge verblieben. Spätfolgen können im Sinne einer frühzeitigen posttraumatischen Gelenksabnützung der linken Schulter nicht ausgeschlossen werden.
(….)
Zur Haushaltsführung:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses mit 400 m² Wohnfläche. Davon bewohnt sie selber zumindest 180 m². Den Haushalt machte sie selber, ohne die Hilfe ihres Mannes.
(3a) Sie bereitete das Frühstück vor, kochte, räumte auf, putzte und saugte. Sie erledigte auch die Wäsche und das Bügeln. Täglich war die Klägerin vor dem Unfall 4 Stunden mit dem Haushalt beschäftigt. Sie entsorgte den Müll, entkalkte Geräte und kümmerte sich um die Einkäufe. Die Klägerin kümmerte sich auch um den Garten. Sie mähte den Rasen, kümmerte sich um ein Gebüsch und Gemüsebeete.
Die Klägerin war in der Haushaltsführung im Ausmaß von 100 % für 8 Wochen, im Ausmaß von 75 % für 4 Wochen und im Ausmaß von 50 % für weitere 4 Wochen eingeschränkt.
(3b) Nach diesen 16 Wochen ist die Klägerin anhaltend und lebenslang in der Haushaltsfähigkeit im Ausmaß von 25 % eingeschränkt.
(….)
In rechtlicher Hinsicht brachte das Erstgericht erkennbar österreichisches Recht zur Anwendung und gelangte nach Darstellung der im Skisport einzuhaltenden Sorgfaltspflichten zur Beurteilung eines beiderseitigen Verschuldens der Unfallbeteiligten. Die Beklagte sei vor dem Unfall von der Bergstation „G*“ kommend auf die Klägerin zugefahren und in Relation zur Klägerin die von hinten kommende Skifahrerin gewesen. Sie hätte daher ihre Fahrspur so wählen müssen, dass sie die Klägerin nicht gefährde. Der Beklagten sei ihr Verhalten auch schuldhaft vorwerfbar, da sie – anstatt „Vorsicht“ zu rufen – ausreichend Zeit zum Anhalten gehabt habe. Es sei aber auch der Klägerin ein gleichteiliges Mitverschulden anzulasten, da diese – ohne freie Sicht auf den Nahbereich der Piste gehabt zu haben – in die Piste eingefahren sei. Richtigerweise hätte sich die Klägerin so weit zur Einfahrt in die Piste herantasten müssen, bis eine gänzliche Sicht auf die Piste möglich gewesen wäre. Da keiner der den beiden Beteiligten vorgeworfenen Verstöße schwerer als der jeweils andere wiege, sei von einem gleichteiligen Verschulden der Streitteile auszugehen.
In Anbetracht der von der Klägerin erlittenen mehreren Brüche und der nicht unerheblichen Schmerzen sowie insbesondere der lebenslangen Folgen des Unfalls erachte das Erstgericht das von der Klägerin begehrte Schmerzengeld in Höhe von EUR 23.100,-- zur Gänze als angemessen. Ausgehend von einem angemessenen Stundensatz an Haushaltshilfekosten von EUR 15,-- (§ 273 ZPO) sei bei einem täglichen Aufwand von vier Stunden für die Haushaltsführung bis zum Unfall sowohl der Kapitalbetrag an Haushaltshilfekosten bis einschließlich September 2023 als auch eine monatliche Rente von EUR 450,-- grundsätzlich erwiesen. Eine Wertsicherung der Rente habe nicht zu erfolgen. Vielmehr bestünde für die Klägerin die Möglichkeit, bei geänderten Verhältnissen mit gesonderter Klage eine Anpassung an die neuen Verhältnisse zu erreichen.
Unter Berücksichtigung des der Klägerin anzulastenden Mitverschuldens im Ausmaß von 50 % errechne sich ein ihr zustehender Schadenersatz von EUR 18.855,48 s.A. und eine berechtigte monatliche Haushaltshilferente von EUR 225,-- ab 1.10.2023 bis zum Tod der Klägerin. Ebenso sei dem Feststellungsbegehren im Ausmaß einer Haftung der Beklagten zu 50 % für künftige Schäden stattzugeben, da Spät- und Dauerfolgen bei der Klägerin nicht auszuschließen seien. Die Mehrbegehren seien hingegen abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Streitteile.
Die Klägerin bekämpft das Urteil in seinen klagsabweisenden Teilen. Sie strebt unter Ausführung einer Rechtsrüge die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Stattgebung all ihrer Begehren (Leistung, Rente und Feststellung) an.
Die Beklagte wendet sich in ihrer Berufung gegen den gesamten klagsstattgebenden Umfang des Urteils. Sie führt darin die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus und beantragt die Abänderung des Urteils im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt strebt die Beklagte eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung dahingehend an, dass für das gesamte erstinstanzliche Verfahren die Kosten der Parteien gegeneinander aufzuheben seien.
Die Parteien beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung der Klägerin ist nicht berechtigt. Hingegen kommt der Berufung der Beklagten teilweise Berechtigung zu.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen werden die Rechtsmittelschriften nicht gesondert und gegliedert nach ihrem Aufbau, sondern gegliedert nach Themenkomplexen gemeinsam behandelt.
I.ZUM ANZUWENDENDEN RECHT
Die Beklagte ist französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich. Insoweit ist ein Auslandsbezug hinsichtlich dieses in Österreich stattgefundenen Skiunfalls gegeben.
Die Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im selben Staat. Der Unfallort ist in Österreich gelegen, weshalb infolge der allgemeinen Kollisionsnorm des Art 4 Abs 1 Rom II-VO das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eingetreten ist. Das Erstgericht hat zwar im angefochtenen Urteil die Frage der Rechtsanwendung nicht ausdrücklich behandelt, ist jedoch zutreffend von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen und hat auch zur Beurteilung des Umfangs der Haftung aus diesem in Österreich stattgefundenen Unfallgeschehen ohne Rechtsirrtum österreichisches Recht zur Anwendung gebracht (Art 15 Rom II-VO).
Die Frage der Rechtsanwendung wird von den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr releviert.
II.ZUM UNFALLHERGANG UND ZUR HAFTUNG DEM GRUNDE NACH
1. Zu den beiderseitigen Rechtsrügen
Die Klägerin erachtet in ihrer ausschließlich geltend gemachten Rechtsrüge die Beurteilung des Unfallhergangs und damit der Haftung dem Grunde nach durch das Erstgericht insoweit verfehlt, als die Beklagte die von hinten kommende Skifahrerin gewesen sei und damit den Vorrang der unter ihr – wenn auch langsam in Fahrt befindlichen – Klägerin verletzt habe. Für die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung bestanden, nach links zu schauen. Daher treffe sie kein Verschulden.
Die Beklagte argumentiert dagegen in ihrer Rechtsrüge damit, die Klägerin sei, ohne zu schauen und ohne auf die schon auf der Piste befindliche Beklagte zu achten, in die Piste eingefahren und habe damit gegen die FIS-Regel Nr 5 verstoßen. Diese Regel trage einer besonderen Gefahrensituation Rechnung, auf die ein von oben kommender Pistenbenützer häufig nicht mehr kollisionsverhütend reagieren könne. Ein Fehlverhalten der Beklagten sei aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht ableitbar. Möge auch die Reaktion der Beklagten, „Vorsicht“ zu rufen, ex post betrachtet nicht optimal gewesen sein, sei darin ein gravierendes Verschulden ihrerseits nicht zu erblicken. Vielmehr handle es sich um eine entschuldbare Fehlleistung der Beklagten, weshalb richtigerweise die Klagebegehren zur Gänze abzuweisen gewesen wären. Überdies hafteten dem Urteil auch sekundäre Feststellungsmängel an.
Hiezu ist zu erwägen:
1.1. Beide Streitteile beschreiben bereits in ihren Prozessbehauptungen ihr jeweiliges Annäherungsverhalten und ihre Bewegungslinien sowie insgesamt die Unfallörtlichkeit übereinstimmend. Somit ist es eine unstrittige Tatsache, dass es sich bei der Unfallstelle – nach den Festhaltungen der Polizeiinspektion H*, deren Beamten unmittelbar nach dem Unfall mit ihren Erhebungen begannen (Akt ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch) – um den Bereich der Ausstiegsstelle der Gondelbahn „I*“ und der Skipisten Nr ** und ** handelt, wobei die beiden Skipisten direkt an der Ausstiegsstelle der „Gipfelbahn“ vorbeiführen. Der vom Erstgericht beigezogene skitechnische Sachverständige hat beim Augenschein die dort verlaufenden Pisten mit den Nummern 23 und 14 bezeichnet, im Übrigen jedoch den Unfallbereich in gleicher Weise beschrieben (vgl ON 26.1, Seiten 17 ff).
Im Unfallbereich treffen sohin zwei Pisten sowie eine Ausstiegsstelle einer Gondelbahn zusammen. Der Unfallbereich bildet daher eine neuralgische Örtlichkeit. Es kann ebenso als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass sich gerade in den ersten Vormittagsstunden eines Skitages bei – wie vom Erstgericht festgestellt – heiterer Witterung im Bereich einer Ausstiegsstelle einer Gondelbahn zahlreiche Pistennutzer aufhalten. Dazu hat das Erstgericht festgestellt, dass (zumindest) derart viele „weitere Skifahrer“ im Bereich der Ausstiegsstelle standen, womit der losfahrenden Klägerin die Sicht auf die letzten 30 bis 50 m der Piste verstellt war. Die Klägerin sprach dazu bei ihrer polizeilichen Vernehmung sechs Tage nach dem Unfall, dass knapp vor dem Unfall etwa 45 bis 50 Leute in diesem Bereich damit befasst waren, sich ihre Wintersportgeräte anzuschnallen.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass am Unfallstag im Unfallsbereich reger Betrieb herrschte. Ebenso ist evident, dass bei einer Anzahl derartig vieler Pistennutzer, die gerade die Ausstiegsstelle der Gondelbahn verlassen haben, nicht alle zum selben Zeitpunkt losfahren, sondern diese unterschiedlich lange an der Ausstiegsstelle verweilen. Es befanden sich sohin im konkreten späteren Unfallbereich stehende und fahrende Personen. Derartige neuralgische Stellen stellen typische Gefahrenstellen dar. Für alle Pistennutzer, die diesen neuralgischen Bereich befahren, ist jederzeit mit ankommenden und losfahrenden Pistennutzern mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten und auch mit Gegenverkehrs- bzw Kreuzungssituationen zu rechnen.
1.2. Beide Streiteile habe sich in ihrem Vorbringen auch auf den Akt ** und die dortig erfolgten polizeilichen Erhebungen gestützt. Im Lichtbild 3 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion H* (dortige ON 2.5) geht hervor, dass im direkten Unfallbereich zwei Schilder bzw Transparente mit der Aufschrift „Langsam.Slow“ vorhanden waren. Derartige Schilder waren auch beim Augenschein mit dem skitechnischen Sachverständigen vorhanden (vgl ON 26.1, Seite 21).
1.3. Skifahrer haben im Einklang mit dem allgemeinen Sorgfaltsgebot, insbesondere im Hinblick auf die körperliche Integrität, danach zu trachten, dass sie andere nicht gefährden. Die FIS-Regeln sind ebenso wie der vom Österreichischen Kuratorium für alpine Sicherheit erarbeitete Pistenordnungsentwurf (sogenannte POE-Regeln) zwar keine gültigen Rechtsnormen, doch kommt ihnen als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu (RS0023793, RS0023410 [T2]).
1.4. Nach der FIS-Regel 1 (Rücksichtnahme auf andere Skifahrer und Snowboarder) und auch schon nach allgemeinen Grundsätzen muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. In neuralgischen (sohin grundsätzlich gefährlichen) Pistenbereichen, wie etwa einem Kreuzungs- oder Gegenverkehrsbereich oder im Nahebereich von Seilbahnstationen, im Auslauf von Pisten oder auf Gasthausvorplätzen, wo sich meist viele Personen aufhalten, etwa um die Skier ab- und anzuschnallen, besteht daher eine Verpflichtung zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie zur Beobachtung des „entgegenkommenden bzw kreuzenden Verkehrs“ (1 Ob 16/12b, 5 Ob 11/18f, 1 Ob 59/19m).
Gemäß der FIS-Regel 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise) besteht für jeden Skifahrer und Snowboarder das Gebot des Fahrens auf Sicht (RS0023345, RS0023544, RS0023868) und zur kontrollierten Fahrweise (RS0023429).
Die FIS-Regel Nr 3 stellt auf die Wahl der Fahrspur ab und ordnet an, dass der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. Diese Verhaltensnorm stellt auf die Benützung einer Piste ab und legt gewissermaßen einen Vorrang des – im unmittelbaren Nahebereich befindlichen – vorderen (unteren) Wintersportlers fest. Im Kreuzungsbereich von Pisten oder Hauptfahrlinien, aber auch in besonders neuralgischen Pistenbereichen wie im Nahebereich von Seilbahnstationen oder auf Gasthausvorplätzen ist diese Vorrangregel grundsätzlich jedoch für jene Pistenbenützer ohne Belang, die sich auf den in derartigen Bereichen üblicherweise kreuzenden Hauptfahrlinien oder kreuzenden Pisten befinden. Eine Vorrangregel im Sinne des Vorranges eines von rechts oder links kommenden Wintersportlers ist in den FIS-Regeln als Verhaltensnorm ohnedies nicht festgelegt.
1.5. Derartige gefahrenträchtige Bereiche einer Piste wie Pistenkreuzungen, Pisteneinmündungen oder der Nahebereich von Seilbahnstationen, Zentralstationen oder Gasthausvorplätzen dürfen den FIS-Regeln 1 und 2 entsprechend nur mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden, weil diese erfahrungsgemäß besonders neuralgische und kollisionsträchtige Pistenbereiche sind. In einem derartigen Bereich besteht kein „Vorrang-Nachrang-Verhältnis“. Bei einer derartigen Konstellation darf kein Pistenbenutzer mit einer unterschiedlichen Hauptfahrlinie als andere darauf vertrauen, dass er Vorrang vor einem jeweils anderen Wintersportler hat. Vielmehr hat demnach hier für beide Streitteile das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Sinn der FIS-Regel 1 sowie das Gebot des kontrollierten Fahrens nach der FIS-Regel 2 gegolten (vgl 1 Ob 59/19m ua).
1.6. Gerade im Kreuzungsbereich mehrerer gleichwertiger Hauptfahrlinien, insbesondere im Nahebereich von Stationen von Liften oder Seilbahnen, ist damit zu rechnen, dass verschiedenste Fahrlinien von den Pistennutzern verwendet werden und Pistennutzer zu unterschiedlichen Zeitpunkten anhalten und wieder losfahren. Dies zieht nach sich, dass im gegebenen Fall – entgegen dem Standpunkt beider Parteien – die Verhaltensnormen der FIS-Regeln Nr 3, 4 und 5 für die Beurteilung dieses Unfallgeschehens keine Bedeutung haben.
Bei Benützung von ihrer Verkehrsbedeutung nach gleichrangigen Pisten oder Hauptfahrlinien, die einander kreuzen, fährt keiner der beiden Wintersportler „in eine Abfahrt ein“, sondern bewegt sich jeder der beiden unfallbeteiligten Wintersportler auf der von ihm benützten Fahrlinie weiter, sodass der Bestimmung der FIS-Regel Nr 5 (Einfahren, Anfahren oder Hangaufwärtsfahren) bei der Beurteilung des vorliegenden Unfalls ebenso keine Bedeutung zukommt. Einzig entscheidend ist im gegebenen Fall, dass es sich bei einem Nahebereich einer Einmündung der Ausstiegsstelle einer Gondelbahn um eine besonders neuralgische Stelle handelt, bei der es zu einem – im Verhältnis zur sonstigen Wintersportausübung – nicht zu erwartenden und äußerst unterschiedlichen Verhalten der Pistennutzer kommen kann. Daher ist an einer derartigen neuralgischen Stelle besondere Vorsicht geboten.
1.7. Entsprechend dem aus der FIS-Regel Nr 1 ableitbaren allgemeinen Rücksichtnahmegebot wird von jedem Wintersportler verlangt, dass er derartige neuralgische Bereiche mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht befährt und auch beim Einfahren in solch einen Bereich stets die Ankommrichtung von Benützern aus einer anderen Piste bzw Hauptfahrlinie beobachtet (vgl 1 Ob 16/12b mwN).
Beide Beteiligten waren daher in gleicher Weise verpflichtet, nur mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht in diesem Bereich zu fahren oder anzufahren, weil ein derartiger Nahebereich einer Ausstiegsstelle einer Gondelbahn erfahrungsgemäß einen besonders kollisionsträchtigen Pistenbereich darstellt. Beide Beteiligten waren daher gleichermaßen verpflichtet, stets in alle möglichen Ankommrichtungen von kreuzenden bzw entgegenkommenden Skifahrern zu achten und eine derart geringe Geschwindigkeit einzuhalten, dass im Falle einer Gefahr ein jederzeitiges Anhalten oder Ausweichen möglich gewesen wäre. Auf die Notwendigkeit zur Einhaltung einer geringen Geschwindigkeit hat der Pistenhalter auch hingewiesen.
1.8. Entgegen den Ausführungen beider Streitteile hat daher jede der beiden ein derart sorgloses Verhalten gesetzt und damit gegen die aus den FIS-Regeln Nr 1 und 2 gebotenen Verhaltensweisen des Befahrens mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht sowie insbesondere des Fahrens auf Sicht verstoßen. Beiden wäre ein aufmerksames Weiterfahren mit einer derart geringen Geschwindigkeit möglich gewesen, dass sie bei einer Gefahrensituation infolge einer nahenden Kollision jederzeit rechtzeitig ausweichen oder anhalten hätten können. Gegenseitige Sichtbehinderungen haben (lediglich) infolge der Anwesenheit von zahlreichen Wintersportlern am Vorplatz der Ausstiegsstelle der Gondelbahn bestanden, nicht aber witterungs- oder objektbedingt. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist auch ableitbar, dass beide Streitteile diesen Bereich mit einer derartigen besonderen Aufmerksamkeit oder einer noch geringeren Geschwindigkeit befahren hätten können, dass sie jederzeit bei Gefahr einer Kollision durch die Fahrlinie des jeweils anderen anhalten oder ausweichen hätten können.
1.9. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten haften dem angefochtenen Urteil keine sekundären Feststellungsmängel an. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage ist der Beklagten entweder eine – wenn auch geringe – Reaktionsverspätung oder die Einhaltung einer in Bezug auf die neuralgische und besonders gefahrenträchtige Unfallstelle überhöhten Geschwindigkeit vorwerfbar. Das Erstgericht hat eine Fahrgeschwindigkeit der Beklagten von 20 km/h festgestellt, welche Geschwindigkeit in Bezug auf die neuralgische Stelle im Bereich der Ausstiegsstelle der Gondelbahn jedenfalls als überhöht anzusehen ist. Im Übrigen war es der Beklagten zeitlich noch möglich, der Klägerin das Wort „Vorsicht“ zuzurufen. Weshalb der Beklagten nicht die Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit zuzumuten gewesen wäre, geht aus den Ausführungen ihrer Rechtsrüge nicht hervor. Es kommt daher nicht darauf an, wie groß eine allfällige Reaktionsverspätung der Beklagten war oder ob ihr ein Vorrangverstoß (gemeint wohl eine Verletzung der FIS-Regel Nr 3) vorgeworfen werden kann. Der Beklagten ist nämlich anzulasten, dass sie im dargestellten neuralgischen Bereich entweder mit einer relativ überhöhten Geschwindigkeit oder einer derartigen Unaufmerksamkeit gefahren ist, dass ihr ein rechtzeitiges Anhalten vor der Klägerin als Pistennutzerin mit einer kreuzenden Fahrlinie nicht mehr möglich war.
Nur der Vollständigkeit halber ist zu den Ausführungen der Beklagten zum Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel darauf hinzuweisen, dass auch nicht dargestellt wird, aus welchen Beweisergebnissen die konkreten ergänzenden Feststellungen zu treffen gewesen wären.
1.10. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte treffen somit in gleicher Weise ein Verstoß gegen die FIS-Regeln Nr 1 und 2. Damit hat das Erstgericht zutreffend eine gleichteilige Verschuldensteilung vorgenommen.
2. Zur Beweisrüge der Beklagten betreffend den Unfallhergang
2.1. Die Beklagte erachtet zunächst die oben zur vorangestellten Ziffer 1 hervorgehobene Feststellung des Erstgerichts zur gegenseitigen Sichtweite als unrichtig und möchte diese durch folgende Feststellung ersetzt wissen:
„Wann die Beklagte erstmals Sicht auf die Klägerin hatte, kann nicht mehr festgestellt werden. Tatsächlich reagierte die Beklagte auch, indem sie „Vorsicht“ rief, was die Klägerin aber nicht beachtete. Eine weitere unfallvermeidende Reaktion war der Beklagten in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht möglich.“
Die Beklagte verweist dazu auf einzelne Ausführungen des skitechnischen Sachverständigen DI J* und stützt sich darauf, dass aus fahrtechnischer Sicht für die Beklagte ein zu kurzer Zeitraum verblieben sei, um noch kollisionsvermeidend zu reagieren.
2.1.1. Voranzustellen ist, dass die bekämpfte und die stattdessen begehrte Feststellung nicht in einem für eine gesetzmäßige Beweisrüge erforderlichen Austauschverhältnis zueinander stehen. Es kann nämlich sowohl die bekämpfte als auch die stattdessen begehrte Feststellung nebeneinander bestehen bleiben.
Das Erstgericht hat die insoweit bekämpfte Feststellung zur gegenseitigen Sichtweite offensichtlich nur als allgemeine Feststellung in Bezug auf die Beschaffenheit der Piste und die damaligen Wetterbedingungen getroffen und diese die Sichtweite gerade nicht einschränkenden Eigenschaften in Bezug auf diese Feststellung auch ausdrücklich angeführt. Ob nun infolge der – im Nahebereich einer Ausstiegsstelle einer Gondelbahn evidentermaßen – vorhandenen zahlreichen Pistennutzer eine Sichtbeeinträchtigung bestanden hat, kann anhand der bekämpften Feststellung ohnedies nicht beurteilt werden. Dazu hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass sich im Bereich der Ausstiegsstelle der Gondelbahn derartig viele weitere Pistennutzer befanden, was dazu führte, dass die Klägerin die letzten 30 bis 50 m der Piste östlich ihrer Losfahrposition nicht einsehen konnte (US 5 viertletzter Absatz).
Der behauptete Widerspruch der bekämpften Feststellung zu anderen Feststellungen ist daher auch nicht ersichtlich.
2.1.2. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass das Erstgericht eine Feststellung dazu, wann sie erstmals Sicht auf die Klägerin hatte, nicht getroffen hat. Die bereits zitierte Feststellung des Erstgerichts, wonach im Bereich der Ausstiegsstelle der Gondelbahn derartig viele Personen standen, weshalb der Klägerin vor dem Losfahren nach links eine Einsicht in die letzten 30 bis 50 m der Piste östlich ihrer Losfahrposition nicht möglich war, rechtfertigt jedoch den Schluss, dass nicht nur der Klägerin ein rechtzeitiges Ansichtigwerden der annähernden Beklagten wegen der zahlreichen vorhandenen Pistennutzer erschwert war, sondern dass auch umgekehrt eine gleiche Sichtbehinderung infolge der zahlreichen anwesenden anderen Pistennutzer für die Beklagte bestanden hat.
Das Erkennen einer Gefahrensituation räumt die Beklagte ohnedies ein, indem sie auch bestätigt, dass sie vor der Kollision der Klägerin gegenüber das Wort „Vorsicht“ zugerufen hat. Wie bereits dargestellt, kommt es zur Beurteilung von Kollisionen in einem derartigen neuralgischen Gefahrenbereich nicht einzig darauf an, ob der Beklagten ein Reaktionsverzug vorwerfbar ist. Vielmehr ist entscheidend, dass die Beklagte entweder verspätet reagiert hat oder mit ihrer Geschwindigkeit von 20 km/h für den Gefahrenbereich zu schnell unterwegs war. Sie hatte in einem derartigen neuralgischen Bereich jederzeit mit anfahrenden oder ihre Fahrlinie kreuzenden Pistennutzern zu rechnen und musste daher mit einer solchen Aufmerksamkeit oder einer solchen geringen Geschwindigkeit diesen Bereich durchfahren, damit ihr jederzeit bei Erkennen einer Gefahr ein Anhalten oder Ausweichen möglich wird.
Aus der sohin von der Beklagten begehrten Ersatzfeststellung würde sich in rechtlicher Hinsicht nichts ändern. Die Beweisrüge ist daher insoweit nicht gerechtfertigt.
2.2. Anstelle der oben unter der vorangestellten Ziffer 2 hervorgehobenen Sachverhaltsannahme begehrt die Beklagte folgende Feststellung:
„Es stand der Beklagten nur ein Zeitraum von einer Sekunde bis drei Sekunden zur Verfügung, um zu reagieren. Genauer kann nicht festgestellt werden, welcher Zeitraum der Beklagten zwischen dem Erkennen der Klägerin als Gefahr und der Kollision zur Verfügung stand. Dies ist aus fahrtechnischer Sicht ein zu kurzer Zeitraum, um kollisionsvermeidend zu reagieren.“
2.2.1. Das Erstgericht hat die insoweit zur Vermeidbarkeit der Kollision durch die Beklagte getroffene und nun bekämpfte Feststellung ausführlich und nachvollziehbar begründet. In der Beweisrüge stellt die Beklagte nur einzelne für sie günstige Beweisergebnisse dar, die zwar die stattdessen begehrten Feststellungen rechtfertigen könnten, jedoch nicht derart zwingend sind, um mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit diese Feststellungen annehmen zu können. Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht nämlich nicht aus; es ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen erforderlich. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel oder Erwägungen andere Feststellungen) hätte treffen müssen (vgl 9 Ob 104/22t).
2.2.2. Auch aus der zu diesem Punkt von der Beklagten begehrten Ersatzfeststellung ist für ihren Standpunkt in rechtlicher Hinsicht nichts gewonnen. Es könnte sich, legt man diesen Sachverhalt zugunsten der Beklagten zugrunde, nur ergeben, dass ihr ein Reaktionsverzug nicht vorwerfbar wäre. Wie bereits dargestellt war die Beklagte unter Berücksichtigung dieser besonders neuralgischen und gefahrenträchtigen Unfallstelle (Nahebereich einer Ausstiegsstelle einer Gondelstation) ohnedies verpflichtet, eine deutlich geringere Geschwindigkeit einzuhalten, um einem Pistennutzer mit einer kreuzenden Fahrlinie rechtzeitig ausweichen oder vor ihm anhalten zu können.
Wenn die Beweisrüge aber bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RS0043190), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RS0042386), muss die Beweisrüge mangels Entscheidungsrelevanz nicht erledigt werden.
2.3. Die Beweisrüge der Beklagten ist, was den Unfallhergang und die Haftung dem Grunde nach betrifft, somit nicht berechtigt.
3. Zur Verfahrensrüge der Beklagten
3.1. Die Beklagte macht darin einen Begründungsmangel geltend, da die bekämpfte Entscheidung Unklarheiten bzw Ungenauigkeiten enthalte, welche eine Überprüfung derselben unmöglich machten. So habe das Erstgericht Feststellungen dazu unterlassen, wie lange die Beklagte schon auf ihrer Piste unterwegs gewesen sei, was entscheidend für die Beurteilung sei, ob ein Vorrangverstoß der Klägerin vorgelegen habe. Auch fehle es an „jeglichen“ Feststellungen, inwieweit die Beklagte ein Verschulden in Form einer falschen Reaktion oder Reaktionsverspätung haben sollte.
3.2. Der behauptete Begründungsmangel liegt aber nicht vor bzw kommt es – wie bereits bei Behandlung der Rechtsrüge dargestellt – auf die von der Beklagten vermissten Feststellungen nicht an. Im Bereich dieser besonders neuralgischen Unfallstelle im Nahebereich einer Seilbahnstation ist weder die FIS-Regel 3 noch jene der Nr 5 von ausschlaggebender Bedeutung. Vielmehr ist das beiden Streitteilen in gleicher Weise vorwerfbare Fehlverhalten bereits in der jeweiligen Verletzung der FIS-Regeln 1 und 2 zu erblicken. Ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis ist im Bereich dieser besonders neuralgischen Stelle einer Piste nicht zu beurteilen.
3.3. Es mag richtig sein, dass das Erstgericht zum Annäherungsverhalten beider Beteiligten in zeit-weg-mäßiger Hinsicht keine näheren Feststellungen getroffen hat. Es steht jedoch fest, wo die Unfallstelle gelegen ist und dass sich dort zum Unfallszeitpunkt zahlreiche Personen im Bereich der Ausstiegsstelle aufgehalten haben, sodass etwa an jener Stelle, wo sich nach einer Bergfahrt die Pistennutzer ihre Ski anschnallen, eine Einsicht auf die letzten 30 bis 50 m der Piste, die die Beklagte benutzte, nicht möglich war.
Damit konnte aus den – bereits aus dem Vorbringen beider Parteien erschließbaren unstrittigen – Unfallumständen und den Feststellungen zur Unfallstelle aber beurteilt werden, dass es sich bei der Unfallstelle um eine besonders gefahrenträchtige und daher neuralgische Stelle gehandelt hat, in welchem Bereich alle beteiligten Pistennutzer eine besonders erhöhte Aufmerksamkeit einhalten und mit einer derart geringen Geschwindigkeit fahren müssen, dass ihnen jederzeit vor kreuzenden Fahrlinien anderer Pistennutzer ein Anhalten oder Ausweichen möglich wird.
3.4. Die angefochtene Entscheidung war hinsichtlich der bekämpften Feststellungen damit so ausreichend begründet, dass sie vom Berufungsgericht überprüft werden konnte. Ein Begründungsmangel liegt nicht allein deshalb vor, weil das Erstgericht einen Umstand nicht erwähnt hat, der noch erwähnt werden hätte können, oder eine Erwägung nicht angestellt wird, die noch angestellt werden hätte können, oder weil sich die Beweiswürdigung mit der für eine Partei günstigen Zeugenaussage (oder einem sonstigen Beweisergebnis) nicht auseinandersetzt oder darauf nicht Bezug nimmt (RS0040180).
3.5. Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Der von der Beklagten relevierte Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit musste daher ebenso scheitern.
III.ZUR SCHADENSHÖHE
1. Zu den Haushaltshilfekosten
In Bezug auf diese Schadensposition bemängelt die Beklagte in ihrer Rechtsrüge, dass das Rentenbegehren der Klägerin nicht gerechtfertigt sei. Eine „abstrakte Rente“ bilde eine Ausnahme einzig für jene Härtefälle, in denen der Verletzte trotz eines körperlichen Dauerschadens leer ausgehen müsste, weil ihm zufällig oder vorläufig kein ziffernmäßig erfassbarer Schaden entstanden sei. Der Klägerin wäre daher, da sie ohnehin durch das Feststellungsbegehren abgesichert sei, keine Rente zuzuerkennen gewesen, sondern es wären nur die konkreten Mehrkosten im Rahmen der Haushaltstätigkeit, reduziert um das Mitverschulden, zu ersetzen gewesen.
Im Zuge ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die vom Erstgericht zum Ausmaß der Beeinträchtigung der Klägerin bei ihrer Haushaltsführung durch die Unfallfolgen getroffenen Feststellungen (hervorgehoben zur vorangestellten Ziffer 3) und führt darin aus, dass es nicht zu Lasten der Beklagten gehen könne, dass sich der Ehemann der Klägerin an der Haushaltsführung nicht beteiligt habe. Ebenso wiederholt die Klägerin auch im Zuge ihrer Beweisrüge ihren Rechtsstandpunkt in Bezug auf den Zuspruch einer „abstrakten Rente“.
Hiezu ist zu erwägen:
1.1. Die Beklagte übersieht bei dieser Argumentation, dass in § 1325 ABGB bei Verletzungen am Körper nicht nur ein Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, eines Verdienstentgangs und der Zahlung eines angemessenen Schmerzengeldes geregelt ist, sondern auch der Ersatz für vermehrte Bedürfnisse sowie für – durch den Unfall nicht mehr in gleicher Weise mögliche – Haushaltsführungskosten.
Da die Haushaltsführung eine wirtschaftlich werthaltige Tätigkeit ist, hat eine Hausfrau wie die Klägerin, die durch die erlittene Verletzung an der Haushaltsführung gehindert ist, Anspruch auf Ersatz, unabhängig, ob sie eine Haushaltshilfe beschäftigt oder die Hausarbeit selbst durch Mehraufwand von Zeit und Mühe selbst verrichtet (RS0030922, RS0030917; Danzl/Karner in KBB7, § 1325 ABGB, Rz 24).
1.2. In Bezug auf das Ausmaß eines derartigen Schadenersatzes gilt auch der in § 1323 erster Satz ABGB geregelte Grundsatz der Naturalrestitution, wonach die Herstellung eines gleichartigen oder gleichwertigen Zustands wie vor dem Schadensereignis verlangt werden kann. Hat daher im gegebenen Fall die Klägerin aufgrund der einvernehmlichen Gestaltung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse (vgl § 91 Abs 1 ABGB) die Haushaltstätigkeiten und Arbeiten im Garten alleine und ohne Zuhilfenahme ihres Ehemannes durchgeführt, so hat die Klägerin dennoch einen Anspruch auf Herstellung eines gleichartigen Zustands wie vor dem Skiunfall. Eine Verpflichtung, den Ehemann ähnlich § 94 Abs 1 ABGB nur wegen der Unfallfolgen auf eine zumutbare Mitwirkung bei der Haushaltsführung „anzuspannen“, ist aus den dazu einzig maßgeblichen Bestimmungen des Schadenersatzrechts (§§ 1323 ff ABGB) nicht ableitbar. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass eine Verpflichtung des Ehegatten zur nunmehrigen Mitwirkung bei der Haushaltsführung nicht deshalb verlangt werden kann, da die Beklagte als Unfallgegnerin den Skiunfall mitverschuldet und dadurch die Verletzungen und die Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung schuldhaft verursacht hat. Die diesbezügliche Argumentation der Beklagten geht daher ins Leere.
1.3. Der Ersatz des Aufwandes aus der Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung kann auch in Form einer Rente („Hausfrauenrente“ oder „Hausmännerrente“) verlangt werden, und zwar grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung (2 Ob 345/00z; Danzl/Karner aaO, § 1325 ABGB, Rz 25).
Mit ihren Ausführungen in Bezug auf eine „abstrakte Rente“ vermengt die Beklagte die Ersatzansprüche eines am Körper Verletzten aus Verdienstentgang mit jenem aus einem Schaden durch die Beeinträchtigung der Haushaltsführung. Nach der Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer abstrakten Rente nur in Bezug auf eine Erwerbsminderung und daher im Zusammenhang mit Verdienstentgang möglich. Eine abstrakte Rente muss dabei eine Ausnahme für jene Härtefälle bleiben, in denen ein Verletzter trotz seines körperlichen Dauerschadens dann leer ausgehen müsste, weil ihm zufällig und vorläufig kein ziffernmäßig erfassbarer Verdienstausfall (sohin ein konkreter Verdienstentgang) erwachsen ist (RS0030747; 2 Ob 207/14a).
Im gegebenen Fall macht die Klägerin aber nicht eine Rente aus einem Verdienstausfall, sondern eine Hausfrauenrente geltend.
1.4. In ihrer Beweisrüge erachtet die Beklagte auch die zum Ausmaß der Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung vom Erstgericht getroffene Feststellung (hervorgehoben zu 3a und 3b) als unrichtig. Sie begehrt stattdessen eine Feststellung, wonach die Klägerin vor dem Unfall lediglich zwei Stunden mit dem Haushalt beschäftigt war, wenn man die unterstützungsverpflichtende Tätigkeit ihres Mannes mitberücksichtige.
Dazu argumentiert die Beklagte, dass ein täglicher Haushaltsaufwand von vier Stunden für einen 2-Personen-Haushalt lebensfremd und übertrieben erscheine. Konkrete Beweisergebnisse, aus denen ableitbar wäre, dass zur Betreuung eines Hauses mit 400 m² Wohnfläche, wovon von der Klägerin selber zumindest 180 m² bewohnt werden, lediglich ein Stundenaufwand von zwei Stunden notwendig wäre, werden aber von der Beklagten nicht aufgezeigt. Bei einem derartig großen Haus ist schon nach der allgemeinen Lebens- und Gerichtserfahrung ein durchschnittlicher täglicher Arbeitsaufwand für alle Haushalts- und Gartentätigkeiten sowie für Einkäufe von insgesamt vier Stunden vertretbar. Dass keine Unterstützungsverpflichtung des Ehemannes der Klägerin nur wegen des von der Beklagten mitverschuldeten Unfalls gefordert werden kann, wurde bereits aufgezeigt.
1.5. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beweis- und Rechtsrüge zur Schadensposition Haushaltsführungskosten und zur geltend gemachten Hausfrauenrente gehen daher ins Leere. Dass das Erstgericht den diesbezüglichen Schaden rechnerisch unzutreffend ermittelt hätte, wurde ohnedies nicht behauptet.
2. Zum Schmerzengeld
Die Beklagte bemängelt in ihrer Rechtsrüge auch die Ausmittlung des von der Klägerin mit EUR 23.100,-- begehrten Schmerzengeldes als überhöht. Bei vergleichbaren Verletzungen seien vom Oberlandesgericht Innsbruck geringere Schmerzengeldbeträge zuerkannt worden. Überhaupt habe eine Berechnung des Schmerzengeldes nicht stattzufinden. Ohne Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils der Klägerin sei die Ausmittlung des Schmerzengeldes lediglich in einer Höhe von EUR 17.000,-- gerechtfertigt.
Hiezu ist zu erwägen:
2.1. Nach den Feststellungen erlitt die Klägerin beim Unfall einen mehrfachen Bruch des linken Oberarmknochens mit Beteiligung des Schultergelenks sowie einen Bruch des oberen und unteren Schambeinastes. Neben dem bisherigen Schmerzenbild hat sie in weiterer Folge bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge lebenslang in komprimierter Form sieben Tage leichte Schmerzen jährlich zu erleiden. Unfallskausal ist eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit endlagigem Spannungsgefühl als Dauerfolge verblieben, wobei die Bewegungseinschränkung prozentmäßig nicht näher festgestellt wurde. Das Erstgericht hat überdies auch Feststellungen zur durchschnittlichen Lebenserwartung einer Frau und zum Alter der Klägerin zum Unfallszeitpunkt getroffen.
2.2. Das Schmerzengeld ist vom Richter nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das die Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, global, also als Gesamtentschädigung festzusetzen. Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (RS0031415, RS0031040, RS0031307, ua).
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits ist aber zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung nicht im Einzelfall gesprengt werden (RS0031075, 2 Ob 108/15v ua). Bei den festgestellten Schmerzperioden – egal ob dies das bisherige Schmerzenbild oder künftige Schmerzen betrifft – handelt es sich lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode (RS0122794; 2 Ob 108/15v; Danzl/Karner aaO, § 1325 ABGB, Rz 30). Eine einfache Multiplikation von Schmerzperioden mit veröffentlichten Schmerzengeldsätzen hat demnach nicht stattzufinden (5 Ob 168/19w). Entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts – die Feststellung zur durchschnittlichen Lebenserwartung einer Frau deutet darauf hin – ist eine Trennung in bisherige und „gemäß Sterbetafel“ oder nach Lebenserwartung berechnete bzw multiplizierte künftige Schmerzen nicht vorgesehen. Zukünftig – wie hier – noch zu erleidende Schmerzen sind (lediglich) schmerzengelderhöhend zu berücksichtigen (vgl 2 Ob 78/05t ua).
2.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen und den getroffenen Feststellungen zu den von der Klägerin bisher erlittenen und in Hinkunft noch zu erleidenden Schmerzen sowie ihrem gesamten Heilungsverlauf, etwa ihres stationären Aufenthaltes für fünf Tage, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht zu einem Schmerzengeldzuspruch von insgesamt EUR 23.100,-- gelangte. Vergleichsjudikate hat das Erstgericht nicht zitiert.
In Anbetracht des anzulegenden objektiven Maßstabs und unter Berücksichtigung der gesamten von der Klägerin bereits erlittenen und künftig zu erleidenden Schmerzgeschehens erachtet das Berufungsgericht in Gesamtwürdigung aller Umstände keinesfalls ein höheres Schmerzengeld als EUR 18.000,-- bei einer Globalbemessung als gerechtfertigt.
Die von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung zitierte Entscheidung des OLG Innsbruck vom 18.7.2011, 4 R 127/11z, mit einem dortigen Schmerzengeldzuspruch von EUR 8.300,-- könnte berücksichtigt werden. Das dort festgehaltene Schmerzenbild und die Verletzungen sind vergleichbar; bei einer Anpassung jenes Schmerzengeldes nach dem Verbraucherpreisindex würde dies heute einem Betrag von rund EUR 12.000,-- entsprechen (siehe Danzl HB Schmerzengeld, Online-Datenbank). Eine Schmerzengeldausmittlung, wie vom Erstgericht erfolgt, in der von der Klägerin begehrten Höhe, würde sohin den von der Judikatur ganz allgemein gezogenen Rahmen für die Bemessung im Einzelfall sprengen.
2.4. Sohin dem Standpunkt der Beklagten in ihrer Rechtsrüge teilweise folgend war daher das Schmerzengeld auf den (ungekürzten) Betrag von EUR 18.000,-- herabzusetzen.
IV.ERGEBNIS UND NEUE KOSTENENTSCHEIDUNG
1. Ausführungen zu den sonstigen Schadenspositionen enthalten die beiden Berufungen nicht. Insbesondere ist die Beklagte nicht auf die sonstigen vom Erstgericht zuerkannten Schadenspositionen oder auch noch auf den in erster Instanz erhobenen, vom Erstgericht jedoch verneinten Einwand des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers eingegangen. Weitergehende Ausführungen des Berufungsgerichts erübrigen sich daher.
2. Wie bereits eingangs dieser Entscheidungsbegründung ausgeführt, betragen die sonstigen vom Erstgericht als berechtigt erachteten (ungekürzten) Schadenspositionen der Klägerin insgesamt EUR 2.325,95. Unter Hinzurechnung des (der Höhe nach herabgesetzten) Schmerzengeldes von EUR 18.000,-- und des berechtigten Anspruchs der Klägerin an Kosten aus Haushaltshilfe von EUR 12.285,-- (bis September 2023) ergibt sich somit ein gesamter Schaden der Klägerin von EUR 32.610,95 und nach Kürzung um das ihr anzulastende Mitverschulden von 50 % ein Schadenersatzanspruch von EUR 16.305,48.
Darüber hinaus war die teilweise Klagsstattgebung in Bezug auf das Renten- und das Feststellungsbegehren zu bestätigen. Der bestätigende Ausspruch hinsichtlich des Rentenbegehrens an Haushaltshilfekosten war dabei von Amts wegen um eine Leistungsfrist zu ergänzen (§ 409 Abs 1 ZPO).
Der Ausspruch über das Zinsenbegehren ergibt sich aus der Differenz der bis zur Klagsausdehnung jeweils begehrten Schadenspositionen der Klägerin (an Schmerzengeld, Pflegehilfekosten, Arzt- und Medikamentenrechnung sowie Fahrtkosten) mit den Klagszusprüchen für diese Positionen. Dies ergibt eine Minderung der ersten Zinsstaffel um EUR 4.282,22.
Die Mehrbegehren waren abzuweisen.
3. Somit ergibt sich, dass die Berufung der Klägerin nicht berechtigt, jedoch der Berufung der Beklagten teilweise zu folgen war.
4. Die teilweise Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Diese stützt sich auf §§ 43 Abs 1 und Abs 2, 54 Abs 1a ZPO.
Die Beklagte hat gegen die von der – im ersten Abschnitt überwiegend obsiegenden – Klägerin verzeichneten Kosten keine Einwendungen erhoben. Amtswegig zu berichtigende Korrekturen hatten nicht zu erfolgen, da offenbare Unrichtigkeiten nicht erkennbar waren.
4.1. Der Prozess ist kostenmäßig in zwei Prozessabschnitte zu teilen, nämlich einen ersten Abschnitt bis exklusive dem Schriftsatz der Klägerin vom 23.11.2023 mit der dort erfolgten Klagsausdehnung (ON 45). Der zweite Prozessabschnitt beginnt mit diesem Schriftsatz.
4.2. Das teilweise Unterliegen der Klägerin mit ihren Ansprüchen beruht einerseits auf der niedrigeren Ausmittlung der Schadenspositionen an Pflegehilfekosten durch das Erstgericht (bezogen auf den ersten Prozessabschnitt) und an Schmerzengeld durch das Berufungsgericht und andererseits am Unterliegen mit ihren Ansprüchen dem Grunde nach infolge des der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens von 50 %. Es hat daher eine Kombination aus Kostenteilung und Kostenprivileg (§ 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO) stattzufinden, wobei zunächst in einem ersten Schritt der „echte“ (fiktive) Streitwert zu errechnen und dabei das kostenunschädliche Unterliegen herauszurechnen ist. In einem zweiten Schritt ist im Verhältnis des Werts des Zuspruchs zum „echten Streitwert“ die Erfolgsquote zu ermitteln. Sodann ist in einem dritten Schritt die Quotenkompensation vorzunehmen und sind zuletzt in einem vierten Schritt die Kosten auf Basis des echten Streitwerts und durch Kürzung auf die kompensierte Quote zu berechnen (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.182, mwN und dortigen Rechenbeispielen).
4.3. Mit ihren Schadenspositionen Pflegehilfekosten und Schmerzengeld ist die Klägerin lediglich geringfügig unterlegen, wobei die Festsetzung des Ausmaßes, wie lange sie wegen des Unfalls eine Pflegehilfe benötigte, von der Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen abhängig war. In gleicher Weise verhält sich dies mit ihrem Schmerzengeldbegehren. Eine Überklagung hat nicht stattgefunden. Bezüglich dieser beiden Positionen liegen daher die Voraussetzungen für das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO vor, weshalb im ersten Verfahrensabschnitt unter Außerachtlassung des kostenunschädlichen Unterliegens der Klägerin mit dieser Schadensposition (Pflegehilfekosten) ein „echter Streitwert“ (fiktiver Streitwert) in Höhe von EUR 20.161,20 zu ermitteln war (gesamter Streitwert EUR 20.581,20 abzüglich des kostenunschädlichen Unterliegens mit der Schadensposition Pflegehilfekosten von [ungekürzt] EUR 420,--).
Entgegen dem offenkundigen Standpunkt der Beklagten (so die Ausführungen in ihrer Kostenrüge) hat die Klägerin in der Klage nicht ein Teilschmerzengeld beantragt, sondern ihr Schmerzengeldbegehren lediglich vorsichtig mit EUR 12.000,-- bemessen und sich eine Ausdehnung dieses Betrages nach Vorliegen eines medizinischen Gutachtens vorbehalten. Unter Berücksichtigung des im Kostenrecht diesbezüglich einzig maßgeblichen Erfolgsprinzips (vgl Obermaier aaO, Rz 1.120) ist die Klägerin – vor Kürzung um das Mitverschulden – im ersten Prozessabschnitt mit ihrem Schmerzengeldbegehren zur Gänze erfolgreich gewesen. Sie hat EUR 12.000,-- begehrt und dies letztlich durch die Ausmittlung von (ungekürzt) EUR 18.000,-- auch erhalten.
Im zweiten Prozessabschnitt betrug der Gesamtstreitwert EUR 57.994,20. Zieht man davon als kostenunschädlich die Überklagung an Schmerzengeld im Ausmaß von (ungekürzt) EUR 5.100,-- ab, so ergibt sich ein echter Streitwert (fiktiver Streitwert) von EUR 52.894,20.
4.4. Kosten des ersten Abschnitts:
In diesem Abschnitt ist von einem Obsiegen der Klägerin von insgesamt EUR 14.298,98 (EUR 12.298,98 + EUR 2.000,-- für das Feststellungsbegehren) auszugehen, dies nach Kürzung um das Mitverschulden, wobei sohin insoweit letztlich ein Schmerzengeldzuspruch von EUR 9.000,-- erfolgte. Im Verhältnis zum echten Streitwert in diesem ersten Abschnitt (EUR 20.161,20) entspricht dies nach dem Erfolgsprinzip einem Obsiegen der Klägerin von rund 70 %, weshalb sie Anspruch auf 40 % ihrer Vertretungskosten sowie 70 % ihrer Barauslagen hat.
Die Kosten sind jedoch auf Basis des echten Streitwerts zunächst neu zu berechnen (vgl RS0116722), wobei der Tarifsprung nach dem Rechtsanwaltstarif auf den Streitwert bis EUR 20.320,-- und somit Kostenansätze nach TP 3 A RATG von netto EUR 493,20 und ab 1.5.2023 in Höhe von netto EUR 592,30 zu berücksichtigen waren. Korrigiert man daher die Kostenaufstellung des Erstgerichts (US 16 unten sowie US 17), so errechnen sich gesamte Vertretungskosten der Klägerin für den ersten Abschnitt von EUR 7.062,25. Zu dieser Summe sind auch die der Quotenkompensation ebenso unterliegenden Barauslagen von EUR 28,70 (offenkundig für die Skikarte beim Augenschein) hinzuzurechnen, da diese in der taxativen Aufzählung des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht enthalten sind. Von den der Quotenkompensation unterliegenden Gesamtkosten von EUR 7.090,95 (EUR 7.062,25 + EUR 28,70) stehen der Klägerin nach der Quotenkompensation im ersten Abschnitt 40 %, mithin ein Betrag von netto EUR 2.836,38 zu.
An Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO hat die Klägerin die Pauschalgebühren (EUR 792,--), Übersetzungs- und Zustellgebühren (EUR 808,-- + EUR 48,36 + EUR 600,--), Zeugengebühren (EUR 370,--) sowie Sachverständigengebühren (EUR 1.800,-- + EUR 1.175,-- + EUR 382,--) verzeichnet. Aus der Gesamtsumme daraus von EUR 5.975,36 stehen der Klägerin 70 % oder EUR 4.182,75 zu.
Die Beklagte hat im ersten Prozessabschnitt an Dolmetschgebühren einen Betrag von EUR 800,-- und an Zeugengebühren einen Betrag von EUR 450,-- verzeichnet. Aus der Summe an Barauslagen von EUR 1.250,-- kommt ihr eine Quote von 30 %, mithin ein Ersatz von EUR 375,-- zu. Bei den sonstigen verzeichneten Barauslagen (Skikarten, Fahrtkosten) handelt es sich um solche Aufwendungen der Beklagten, die nicht der taxativen Aufzählung der Bestimmung des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO zu subsumieren sind (Obermaier aaO, Rz 1.183; 9 Ob 50/10h).
4.5. Kosten des zweiten Abschnitts:
Unter Berücksichtigung der nunmehr teilweisen Stattgebung der Berufung der Beklagten beträgt das gesamte Obsiegen der Klägerin EUR 26.405,48 (nämlich EUR 16.305,48 hinsichtlich des Zahlungsbegehrens, EUR 8.100,-- hinsichtlich des Rentenbegehrens und EUR 2.000,-- hinsichtlich des Feststellungsbegehrens). Im Verhältnis zum echten Streitwert (EUR 52.894,20) entspricht dies etwa einem gleichteiligen Obsiegen und Unterliegen der Klägerin im zweiten Prozessabschnitt. Die Verfahrenskosten waren sohin gegeneinander aufzuheben.
An Barauslagen der Klägerin sind diesem zweiten Verfahrensabschnitt die weiteren Sachverständigengebühren des medizinischen Sachverständigen von EUR 420,-- sowie die verzeichnete Erhöhung der Pauschalgebühren von EUR 764,-- zuzuordnen. Es ergibt sich daher ein anteiliger Barauslagenanspruch der Klägerin für den zweiten Prozessabschnitt von EUR 592,-- (EUR 1.184,-- x 50 %).
Die Beklagte hat im zweiten Verfahrensabschnitt Barauslagen nicht verzeichnet.
4.6. Somit errechnet sich nachfolgender Ersatzanspruch der Klägerin für das gesamte erstinstanzliche Verfahren:
anteilige Vertretungskosten erster AbschnittEUR 2.836,38
zuzüglich 20 % UStEUR 567,28
EUR 3.403,66
zuzüglich Barauslagen der Klägerin erster AbschnittEUR 4.182,75
zuzüglich Barauslagen der Klägerin zweiter AbschnittEUR 592,--
abzüglich Barauslagen der Beklagten erster Abschnitt -EUR 375,--
ergibt insgesamt zugunsten der KlägerinEUR 7.803,41
V.ZUR BERUFUNG IM KOSTENPUNKT
Mit ihrer Kostenrüge wird die Beklagte auf die (teilweise) abändernde Entscheidung in der Hauptsache verwiesen. Daher waren die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Berufungsgericht neu zu berechnen.
Die Beklagte hat die gesondert verzeichneten Kosten ihrer Berufung im Kostenpunkt ebenso selbst zu tragen wie die Klägerin jene ihrer diesbezüglichen Beantwortung. Die Verweisung eines Kostenrekurses (einer Kostenrüge) auf die abändernde Entscheidung über die Berufung stellt keinen Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO dar (Fucik in Rechberger/Klicka5, § 50 ZPO, Rz 2 mwN).
VI.VERFAHRENSRECHTLICHES
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin war mit ihrer Berufung zur Gänze erfolglos, weshalb die Beklagte Anspruch auf die jedenfalls nicht überhöht verzeichneten Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung hat (§ 41 Abs 1 ZPO).
Mit ihrer eigenen Berufung ist die Beklagte mit einem Teilbetrag von EUR 2.550,-- als erfolgreich anzusehen. Im Verhältnis zu ihrem Berufungsinteresse von [richtig] EUR 28.955,48 entspricht dies einem Berufungserfolg von rund 9 %. Sie hat daher nach § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf 9 % ihrer für die Berufung verzeichneten Gerichtsgebühren, muss aber demgegenüber eine Quote von 82 % für die insoweit teilweise erfolgreiche Berufungsbeantwortung der Klägerin (ON 60) ersetzen. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung jedoch anhand einer unzutreffenden (überhöhten) Bemessungsgrundlage verzeichnet. Bei Heranziehung des richtigen Berufungsinteresses (EUR 28.955,48) ergibt sich ein Tarifansatz nach TP 3 B von EUR 1.001,30 und errechnen sich sohin berechtigte Kosten der Berufungsbeantwortung von netto EUR 2.505,85. Davon steht der Klägerin eine Quote von 82 % oder EUR 2.054,80 zu.
Es ergibt sich sohin nachfolgender Anspruch der Beklagten für das Berufungsverfahren:
Berufungsbeantwortung der Beklagten ON 59 (100 %) nettoEUR 2.505,85
abzüglich anteilige Kosten der Berufungsbeantwortung der Klägerin ON 60 (82 %) - EUR 2.054,80
EUR 451,05
zuzüglich 20 % USt EUR 90,21
zuzüglich anteilige Barauslagen der Beklagten für ihre Berufung(EUR 1.219,-- x 9 %) EUR 109,71
ergibt zugunsten der Beklagten EUR 650,97
2. Obwohl auch das Feststellungsbegehren Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens war, konnte eine Bewertung dieses Entscheidungsgegenstands unterbleiben, da bereits die von der Berufung umfassten Zahlungsbegehren den Schwellenwert von EUR 30.000,-- übersteigen.
3. Vom Berufungsgericht waren bei Beurteilung dieses Rechtsstreites keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Sowohl bei den Fragen einer Verschuldensabwägung wie auch bei der Ausmittlung eines berechtigten Schmerzengeldanspruchs gemäß § 273 ZPO handelt es sich um Entscheidungen, denen eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht zukommen.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 1
Innsbruck, am 5. September 2024
Mag. Richard Obrist, Senatspräsident
Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG