OLG Wien 14R69/24f

14R69/24fCorte d'appello23 set 2024

Testo completo

OLG Wien 14R69/24f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:01400R00069.24F.0923.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Curd Steinhauer als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Elisabeth Bartholner und Dr. Kristina Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Gert Untergrabner, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, als Kurator, wegen EUR 108.876,23 s.A., hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 7.4.2024, 47 Cg 2/23v – 36, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Der Klägerin wird die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO für das Berufungsverfahren bewilligt.“

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Die Klägerin beantragte im Berufungsschriftsatz (ON 27) die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Berufung „und zur Führung des weiteren Verfahrens“ durch Befreiung von den Gerichtsgebühren und Beigabe eines Rechtsanwalts. Der Klagevertreter habe sich mit seiner Bestellung zum Verfahrenshelfer einverstanden erklärt. Dazu legte sie ein Vermögensbekenntnis (ZPForm1) samt einigen Belegen vor.

Nachdem das Erstgericht zwei Verbesserungsaufträge erteilt hatte (ON 29, ON 31), brachte der Klagevertreter die Eingaben ON 30 und ON 32, jeweils samt weiteren Belegen, ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Es ging – insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin – von den auf den Seiten 2 – 3 der Beschlussausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.

Hervorzuheben ist daraus, dass die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR 3.500,-- (Jahreszwölftel) zuzüglich EUR 435,-- Familienbeihilfe für zwei Kinder, EUR 624,-- Unterhaltsvorschüsse für zwei Kinder und EUR 850,-- Mietentgelt aus einer ihr gehörigen vermieteten Eigentumswohnung erhält, während sie monatliche Belastungen von EUR 850,-- an Wohnkosten sowie rund EUR 1.200,-- an Kredittilgungen für die von ihr bewohnte Eigentumswohnung und das von ihr gekaufte Fahrzeug zu tragen hat, woraus sich ein monatlich verbleibender Betrag von rund EUR 3.300,-- ergibt.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, bei einer bescheidenen Lebensführung sei es der Klägerin durchaus möglich, die voraussichtlichen Verfahrenskosten zu tragen, ohne dabei ihren notwendigen Unterhalt oder den notwendigen Unterhalt jener Personen, für die sie zu sorgen habe (Kinder), zu beeinträchtigen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, dem Verfahrenshilfeantrag stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Revisor sprach sich gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Der Rekurs macht geltend, das Erstgericht habe der Klägerin zweimal eine Verbesserung ihres Verfahrenshilfeantrags aufgetragen. Wenn es noch immer Zweifel an ihrer Verfahrenshilfewürdigkeit habe, hätte es sie, den Beklagten oder sonstige Auskunftspersonen, etwa die Käufer der Liegenschaft, vernehmen müssen. Allenfalls hätte es sie zur Beibringung weiterer Urkunden und Informationen auffordern müssen. Hätte es dies getan, so hätte es erkannt, dass die Klägerin verfahrenshilfewürdig sei.

Abgesehen davon, dass gar keine Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslage der Klägerin bestehen, legt der Rekurs auch keine Relevanz der von ihm vermissten Verfahrenshandlungen dar. Der Rekursgrund wird daher nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht.

Soweit der Rekurs weiters geltend macht, die finanzielle Lage der Klägerin habe sich bisher nicht gebessert, und hinzu komme eine weitere finanzielle Belastung, die der Beklagte ebenfalls verschuldet habe, indem er den PKW einer Frau C* beschädigt habe, für deren Schaden die Klägerin nun auch noch aufkommen müsse, um die Zwangsversteigerung der (wahrscheinlich gemeint: im Berufungsverfahren in Rede stehenden, Anm des Rekursgerichts) Liegenschaft abzuwenden, handelt es sich entgegen dem Rekurs nicht um Neuerungen zu bloßen Dartuung der (Existenz der) verfahrensrechtlichen Rekursgründe als solche, sondern vielmehr um inhaltliche – und damit auch im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe unzulässige – Neuerungen, auf die im Rekursverfahren nicht weiter einzugehen ist.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO; S 3, 4 der Beschlussausfertigung).

2.2. Dass die Klägerin sich in einem anhängigen Rechtsstreit mit den Käufern der streitgegenständlichen Liegenschaft EZ ** KG ** befindet, ist eine in erster Instanz nie vorgebrachte Neuerung. Folglich in erster Instanz auch nie bescheinigt, dass ihr dadurch laufend Rechtsanwaltskosten (in welcher Höhe?) entstehen. Dieser Einwand ist daher von vornherein unbeachtlich.

Soweit der Rekurs weiters behauptet, der Mieter der der Klägerin gehörigen Eigentumswohnung sei „mit seinen Zahlungen im Rückstand“, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Mieter monatlich EUR 850,-- an die Klägerin zahlt und bloß die über EUR 850,-- hinausgehenden Betriebskostenforderungen nicht beglichen hat (S 2 der Beschlussausfertigung).

Völlig richtig (§ 500 a ZPO) berechnete das Erstgericht den der Klägerin monatlich zur Verfügung stehenden Nettobetrag daher mit (rund) EUR 3.300,--.

2.3. Prinzipiell zutreffend macht der Rekurs aber – wenn auch bloß andeutungsweise und nicht näher ausgeführt – geltend, dass die Zahlung der Pauschalgebühr für die Berufung von EUR 2.288,-- (das Berufungsinteresse beträgt EUR 54.438,12, Anmerkung des Rekursgerichts) den notwendigen Unterhalt der Klägerin und ihrer Kinder, für die sie sorgepflichtig ist, gefährden würde:

Dieser Einwand ist berechtigt, da die Klägerin die Pauschalgebühr von EUR 2.288,-- sofort auf einmal aufzubringen hat, und daher von einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts im Sinn des Verfahrenshilferechts im Zahlungsmonat auszugehen ist: Ihr würde im Zahlungsmonat nämlich ein Betrag von bloß EUR 1.012,-- (EUR 3.300,-- - 2.288,--) verbleiben. Selbst wenn man bedenkt, dass es einer Partei prinzipiell zugemutet werden kann, während des Prozesses Rücklagen für ein allfälliges Berufungsverfahren zu bilden (RISJustiz RW0001037), wäre die Klägerin hier aufgrund der kurzen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens (Klagseinbringung: 28.3.2023, Urteil 1. Instanz: 30.11.2023) nicht in der Lage gewesen, die benötigten EUR 2.288, anzusparen, ohne sich und ihre Kinder praktisch auf das Existenzminimum zu setzen. In den 8 Monaten des erstinstanzlichen Verfahrens hätte sie nämlich jeden Monat EUR 286, zur Seite legen müssen, womit ihr nur EUR 3.300 286 = EUR 3.014 zum Leben geblieben wären. Wie das Erstgericht festgestellt hat, beträgt aber das Existenzminimum unter Berücksichtigung von 2 Sorgepflichten ca. EUR 3.000,.

Der angefochtene Beschluss war daher in teilweiser Stattgebung des Rekurses dahin abzuändern, dass der Klägerin die (vorläufige) Verfahrenshilfe für die Pauschalgebühr des Berufungsverfahrens zu gewähren ist.

Hingegen wird ihr das Ansparen der anwaltlichen Vertretungskosten (nach dem RATG) im weiteren Verfahrensverlauf möglich sein, ohne den notwendigen Unterhalt im Sinne des Verfahrenshilferechts zu gefährden.

Für die Notwendigkeit anderer - möglicherweise ebenfalls beantragter - Begünstigungen des § 64 ZPO besteht keine Grundlage.

3. In Verfahrenshilfesachen findet kein Kostenersatz statt (§ 72 Abs 3 ZPO).

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.