Testo completo
OGH 12Ns61/24b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.10.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00061.24B.1001.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 5 Hv 47/24i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Korneuburg delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.