OGH 15Os108/24g

15Os108/24gTribunale superiore9 ott 2024

Testo completo

OGH 15Os108/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00108.24G.1009.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Dr. Jetzinger in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 13. Mai 2024, GZ 17 Hv 5/24k79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * B* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 23. September 2023 in F* * F* vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von etwa sechs Zentimeter mehrere von oben ausgeführte, wuchtige Stichbewegungen gegen dessen Kopf-, Brust- und Oberkörperbereich ausführte, wodurch der Genannte zwei Stichverletzungen an der rechten Schulter und der rechten Brustkorbhälfte sowie zwei Schnittverletzungen am rechten Unterarm und im Bereich der linken Stirn-/Scheitelregion erlitt.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt – soweit hier von Bedeutung (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahe legen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RISJustiz RS0118780 [T13, T16 und T17]).

[5] Hievon ausgehend weckt die Tatsachenrüge mit dem Hinweis auf aus ihrer Sicht widersprüchliche Angaben des Opfers zum Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten und zum Tatablauf in Form der Stichführung und der Handhabung des Messers beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.

[6] Der bloße Hinweis auf das Nachtatverhalten des Opfers spricht keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt an.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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