OGH 4Ob77/24p

4Ob77/24pTribunale superiore22 ott 2024

Testo completo

OGH 4Ob77/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00077.24P.1022.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie durch den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, und 2. * Privatstiftung, *, beide vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 70.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2024, GZ 4 R 105/23z19, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. März 2023, GZ 58 Cg 33/22v13, (mit einer Maßgabe) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden geändert und lauten (einschließlich des rechtskräftigen Teils):

„Das Klagebegehren,

1. die erstbeklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den Begriff „“ zur Kennzeichnung einer Internetwebsite zu verwenden, insbesondere durch Nutzung der Domains „.at“ und/oder „.at“ und/oder „.com“ und/oder „*.com“, sowie den diesem Unterlassungsgebot widerstreitenden Zustand zu beseitigen,

in eventu,

die erstbeklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, die Domains „.at“ und/oder „.at“ und/oder „.com“ und/oder „.com“ im Internet zu belegen und/oder zu registrieren und/oder zu benutzen und/oder in sonstiger Weise zu verwenden, sowie

2. die zweitbeklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den Begriff „“ zur Kennzeichnung einer Internetwebsite zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere durch Nutzung der Domains „.at“ und/oder „.at“ und/oder „.com“ und/oder „*.com“, sowie den diesem Unterlassungsgebot widerstreitenden Zustand zu beseitigen,

in eventu,

die zweitbeklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, die Domains „.at“ und/oder „.at“ und/oder „.com“ und/oder „.com“ im Internet zu belegen und/oder zu registrieren und/oder zu benutzen und/oder in sonstiger Weise zu verwenden und/oder im Internet belegen zu lassen und/oder registrieren zu lassen und/oder benutzen zu lassen und/oder in sonstiger Weise verwenden zu lassen,

wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 19.676,20 EUR (darin 2.289,92 EUR Umsatzsteuer und 5.872,90 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1] Die klagende Gesellschaft wurde am 27. 9. 2021 errichtet und am 6. 10. 2021 im Firmenbuch eingetragen.

[2] Am 18. 10. 2021 erwarb die Klägerin eine Liegenschaft, auf der ein in Österreich bereits zuvor unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht. Ein Unternehmen betreibt sie unter dieser Bezeichnung nicht.

[3] Die erstbeklagte Gesellschaft hält seit Anfang März 2020 vier Domains, die im Wesentlichen aus der Bezeichnung des Gebäudes bestehen. Drei davon verwaltet sie als Treuhänderin für die zweitbeklagte Privatstiftung, die vierte als Treuhänderin für eine nicht am Verfahren beteiligte Gesellschaft.

[4] Die Klägerin begehrte von den Beklagten, gestützt auf § 43 ABGB sowie §§ 1 (iVm 18) und 9 UWG, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den „Namen“ des Gebäudes zur Kennzeichnung einer Website zu verwenden, insbesondere durch die Nutzung der vier Domains, sowie den dem Unterlassungsgebot widerstreitenden Zustand zu beseitigen. Außerdem stellte sie, gestützt auf dieselben Rechtsgrundlagen, die aus dem Spruch ersichtlichen Eventualbegehren. Den behaupteten Anspruch nach § 43 ABGB begründete sie allein mit ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin der Liegenschaft, auf der das Gebäude steht.

[5] Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und entgegneten insbesondere, dass die Klägerin allein aufgrund ihrer Rechtsstellung als Liegenschaftseigentümerin keine Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 43 ABGB habe. Auch Ansprüche der Klägerin nach §§ 1, 9 UWG bestünden nicht.

[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen die Erstbeklagte zur Gänze und dem Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte hinsichtlich jener drei Domains statt, welche die Erstbeklagte als Treuhänderin für die Zweitbeklagte verwaltet (ohne das auf die vierte Domain, welche die Erstbeklagte als Treuhänderin für eine nicht am Verfahren beteiligte Gesellschaft verwaltet, bezogene Mehrbegehren gegen die Zweitbeklagte ausdrücklich abzuweisen). Die Klägerin könne das Klagebegehren nicht auf § 9 UWG stützen, weil die Bezeichnung des Gebäudes nicht das Unternehmen der Klägerin kennzeichne, und nicht auf §§ 1, 18 UWG („Domain-Grabbing“), weil die Beklagten im Registrierungszeitpunkt nicht in Vermarktungs- und Behinderungsabsicht gehandelt hätten. Als Liegenschaftseigentümerin komme der Klägerin aber der Schutz des § 43 ABGB am „Namen“ des Gebäudes zu. Die Beklagten hätten kein berechtigtes Interesse daran, die Domains registriert zu halten und zu nutzen.

[7] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es – rechtskräftig – die ausdrückliche Abweisung des auf jene Domain bezogenen Begehrens gegen die Zweitbeklagte nachtrug, welche die Erstbeklagte als Treuhänderin für eine nicht am Verfahren beteiligte Gesellschaft verwaltet. Es ließ die Revision mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob und unter welchen Voraussetzungen einem „Gebäudenamen“ Namensschutz zukomme.

[8] In ihrer Revision machen die Beklagten eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, die Urteile der Vorinstanzen zu ändern und das (verbleibende) Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

[9] Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist auch berechtigt.

[11] 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein in Österreich unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht, den Beklagten allein gestützt auf das Namensrecht (§ 43 ABGB) die Nutzung von Domains untersagen kann, welche die Bezeichnung des Gebäudes enthalten.

[12] 2.1. Der Name kennzeichnet eine Person und unterscheidet sie von anderen (sog „Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion“ des Namens: 4 Ob 198/00x; Posch in Schwimann/Kodek5 § 43 ABGB Rz 1; vgl auch Faber in Klang3 § 43 ABGB Rz 5). Das Namensrecht (§ 43 ABGB) schützt die Person in bestimmten Fällen, in denen ein Dritter in ihr Recht eingreift, sich mit ihrem Namen zu identifizieren (vgl 7 Ob 329/97a; 1 Ob 14/08b; 17 Ob 2/09g; 4 Ob 38/12k; 4 Ob 51/12x; 6 Ob 48/16a). Der Schutz steht natürlichen und juristischen Personen zu (4 Ob 166/00s; 4 Ob 198/00x; 4 Ob 213/05k; 4 Ob 165/05a; Faber, aaO Rz 9). Als höchstpersönliches Recht (4 Ob 85/00d; 6 Ob 106/03m; 17 Ob 2/10h; 4 Ob 124/10d) ist das Namensrecht nicht übertragbar (vgl etwa RS0004325 zum Wiederkaufsrecht oder 6 Ob 85/00v und 6 Ob 328/02g zum Ausgedinge).

[13] 2.2. Objekt des Namensschutzes ist nicht nur der Name an sich, sondern jede Bezeichnung mit Namensfunktion (4 Ob 198/00x; 4 Ob 39/01s; 4 Ob 42/03k; 17 Ob 44/08g; Faber, aaO Rz 10) – also jede Bezeichnung, die eine Person kennzeichnet und von anderen unterscheidet (und insofern auf sie „hinweist“: 4 Ob 198/00x; 4 Ob 39/01s; 4 Ob 42/03k; 4 Ob 165/05a; 17 Ob 44/08g). Voraussetzung dafür ist die originäre oder durch Benutzung erworbene Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Bezeichnung (vgl 17 Ob 44/08g; 4 Ob 197/10i; 4 Ob 141/13h; 4 Ob 224/19y). Bezeichnungen mit Namensfunktion können (ua) sein: Namensbestandteile (4 Ob 213/05k; 7 Ob 254/06p; 17 Ob 2/09g), Firmenbestandteile (4 Ob 148/89), (schlagwortartige) Abkürzungen von Namen und Firmen (RS0078752; 4 Ob 213/05k; 4 Ob 111/16a), Firmenschlagworte (4 Ob 140/99p; 4 Ob 166/00s; 17 Ob 2/09g), Vulgär- oder Hofnamen (4 Ob 70/88; 4 Ob 140/99p; 4 Ob 166/00s), Etablissementbezeichnungen und ihre schlagwortartigen Bestandteile (4 Ob 12/92; 4 Ob 120/94; 4 Ob 141/13h), Domains (RS0113105) sowie Bezeichnungen von Gebilden ohne Rechtspersönlichkeit (4 Ob 21/95; 4 Ob 40/95; 4 Ob 198/00x; 4 Ob 39/01s; 17 Ob 44/08g). Der Namensschutz steht jeweils der natürlichen oder juristischen Person (oder Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen) zu, welche die Bezeichnung mit Namensfunktion kennzeichnet und von anderen unterscheidet.

[14] 3. Die Klägerin hat weder behauptet, dass die in Österreich bekannte Bezeichnung des Gebäudes, das auf ihrer Liegenschaft steht, (auch) sie selbst als juristische Person mit Namensfunktion identifiziere – also kennzeichne und von anderen unterscheide –, noch Tatsachen vorgebracht, die diesen rechtlichen Schluss zuließen. Ein Namensschutz (§ 43 ABGB) kommt damit nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht in Betracht.

[15] 4. Die für die gegenteilige Ansicht der Vorinstanzen und der Klägerin ins Treffen geführten Argumente überzeugen den Obersten Gerichtshof nicht:

[16] 4.1. Ein aus der Rechtsstellung als Liegenschaftseigentümer abgeleitetes „Namensrecht“ an der Bezeichnung eines Gebäudes, wie es der Klägerin vorschwebt, stünde nach einer Veräußerung der Liegenschaft dem neuen Eigentümer zu. Ein solcher „Übergang“ des Namensrechts widerspräche dessen Höchstpersönlichkeit. Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Analogieschluss zu § 43 ABGB stützen. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen solchen Analogieschluss (insbesondere eine planwidrige Regelungslücke, vgl RS0098756) ist daher nicht mehr zu prüfen.

[17] 4.2. Es trifft zu, dass nach Thiele (Update Sponsoring – Naming-Rights bei Kultur und Sportstätten, ecolex 2005, 773; ihm folgend Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 43 Rz 2) auch die Bezeichnung eines Gebäudes („Gebäudename“) in den Schutzbereich des § 43 ABGB fallen kann. Er hat dabei das Namensrecht eines Sponsors vor Augen, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer eine Bezeichnung für eine Sportstätte schafft, die den Namen des Sponsors enthält. Er geht davon aus, dass die Bezeichnung der Sportstätte zugunsten des Sponsors Schutz nach § 43 ABGB genießt. Für die Klägerin ist daraus nichts zu gewinnen: Thieles Einschätzung steht damit im Einklang, dass Objekt des Namensschutzes einer natürlichen oder juristischen Person nicht nur ihr Name an sich, sondern auch eine Bezeichnung mit Namensfunktion sein kann, die diese Person kennzeichnet und von anderen unterscheidet – im von Thiele behandelten Fall eben die Bezeichnung einer Sportstätte, die auch Namensfunktion für den Sponsor haben kann, dessen Namen die Bezeichnung der Sportstätte enthält.

[18] 4.3. Auch aus den von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 12 BGB ist für die Klägerin nichts zu gewinnen:

[19] 4.3.1. In der Entscheidung I ZR 71/74 („Sternhaus“) hielt der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum fest, es lasse sich nicht ausschließen, dass für die rechtmäßig erworbene namensartige Kennzeichnung eines Hauses der Schutz des § 12 BGB in Anspruch genommen werden könne, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Wer bei Beeinträchtigung solcher „Gebäudenamen“ einen Anspruch aus § 12 BGB geltend machen könne, werde sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen. Namensrechtliche Ansprüche allein aufgrund der Rechtsstellung als Liegenschaftseigentümer ergeben sich aus dieser Entscheidung nicht.

[20] 4.3.2. Die Entscheidung I ZR 188/09 („Landgut Borsing“) wiederum behandelte einen anderen Sachverhalt als den hier zu beurteilenden: Dort verwendeten die Beklagten den bürgerlichen Namen des Klägers für eine Liegenschaft, den damit verbundenen Geschäftsbetrieb und dessen Domain. Der Bundesgerichtshof sprach aus, dass daran ein schutzwürdiges Interesse bestehen könne, wenn die Bezeichnung dem allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs entspreche. Sollte das der Fall sein, werde das Namensrecht des Klägers nicht verletzt. Gegenstand der Entscheidung war also, anders als hier, ein behaupteter Eingriff in das Namensrecht einer natürlichen Person.

[21] 5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein in Österreich unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht, kann allein aufgrund seiner Eigentümerstellung anderen Personen nicht gestützt auf § 43 ABGB die Nutzung von Domains untersagen, welche die Bezeichnung des Gebäudes enthalten.

[22] 6. Der Revision ist daher Folge zu geben. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist das Klagebegehren abzuweisen.

[23] 7. Die (neu zu fassende) Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren gründet auf §§ 41, 50, 54 Abs 1a ZPO. Die Klägerin wendete gegen die von den Beklagten in erster Instanz verzeichneten Kosten richtig ein, dass jene der Urkundenvorlage vom 10. 3. 2023 nur nach TP 1 ersatzfähig sind. Eine Begründung dafür, warum Erwerb und Vorlage der Beilage ./21 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen wären und die für den Erwerb aufgewendeten Kosten daher nicht (als außerprozessuale Kosten) ersatzfähig wären, trug die Klägerin nicht vor. Die Kosten der Berufung und der Revision sind auf der Bemessungsgrundlage von 61.250 EUR zu ersetzen, weil ein auf eine Domain gegenüber einer Beklagten bezogener Teil des Klagebegehrens (entsprechend einem Achtel des Klagebegehrens) nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war. Für die Berufung steht nur eine Erhöhung der Entlohnung im Elektronischen Rechtsverkehr (§ 23a RATG) um 2,60 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu, weil es sich um eine Folgeeingabe handelte. Davon abgesehen waren die Kosten wie verzeichnet zu bestimmen.

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