OGH 2Ds7/24p

2Ds7/24pTribunale superiore25 ott 2024

Testo completo

OGH 2Ds7/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020DS00007.24P.1025.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 25. Oktober 2024 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. WesselyKristöfel in der Disziplinarsache gegen die Richterin des Landesgerichts * über die Beschwerde des Anzeigers Dr. H* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht vom 13. August 2024, GZ 114 Ds 3/24a4, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Disziplinargericht erster Instanz aus, dass die vom Anzeiger am 1. März 2023 eingebrachte Eingabe nicht weiter behandelt wird.

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist nicht zulässig.

[3] Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RISJustiz RS0130573, RS0072693; jüngst 2 Ds 3/24z). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 164 Abs 2 RStDG).

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