OGH 3Ob87/24a

3Ob87/24aTribunale superiore28 ott 2024

Testo completo

OGH 3Ob87/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00087.24A.1028.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, FN , vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I K*, geboren * 1943, *, vertreten durch Dr. Alois Autherith und andere Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen Duldung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2024, GZ 16 R 230/23w35, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Juli 2023, GZ 33 Cg 32/22x29, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit den Adressen *. Die Beklagte ist Eigentümerin der daran angrenzenden Liegenschaft mit der Adresse *. Die Außenmauern der auf beiden Liegenschaften bestehenden Gebäude sind jeweils in Richtung des anderen Grundstücks auf einem gemeinsamen Natursteinfundament errichtet. Im Erdgeschoss, ersten Obergeschoss und zweiten Obergeschoss sind jeweils zwei separate Mauern errichtet; zwischen diesen Mauern verläuft die Liegenschaftsgrenze. Diese baulichen Gegebenheiten bestehen auch im Dachgeschoss; dort befinden sich zusätzlich einzelne querliegende Verbindungsziegel zwischen den Mauern.

[2] Die Klägerin begehrte zunächst die Duldung des geplanten Abbruchs der (gesamten) gemeinsamen Feuermauer, hilfsweise der zur Umsetzung des Abbruchs notwendigen baulichen Maßnahmen gemäß dem Einreichplan E7 vom 30. 7. 2022. Mit Schriftsatz vom 21. 9. 2022 stellte sie zwei weitere Eventualbegehren, die auf den Ersatz der Zustimmung der Beklagten zum geplanten Abbruch bzw zur Umsetzung der für den Abbruch notwendigen baulichen Maßnahmen gerichtet waren. Die Feuermauer zwischen den Gebäuden stehe im gemeinsamen, gleichteiligen Miteigentum der Parteien. Im Erdgeschoss, ersten Obergeschoss und zweiten Obergeschoss seien getrennte Doppelwände ausgeführt, zwischen denen die Liegenschaftsgrenze verlaufe. Im Dachgeschoss bestehe demgegenüber keine Trennung, sondern eine gemeinsame Feuermauer. Aus diesem Grund sei der Abbruch der gesamten gemeinsamen Feuermauer zweckmäßig.

[3] Im Schriftsatz vom 8. 2. 2023 (ON 21), der zur Vorbereitung der für 15. 2. 2023 anberaumten Verhandlung diente, führte die Klägerin aus, dass sich anlässlich einer erneuten Befundaufnahme – entgegen der bisherigen Annahmen der Parteien – ergeben habe, dass auch im Dachgeschoss zwei getrennte, statisch unabhängige Ziegelmauern bestehen, die aber einzelne querliegende Verbindungsziegel aufweisen. Die Verbindungsziegel könnten bei einem händischen Abbruch abgeschnitten werden, weshalb die Mauer der Klägerin von jener der Beklagten ohne Substanzverletzung trennbar sei. Zudem hielt die Klägerin in diesem Schriftsatz ausdrücklich fest, dass ihre bisherigen Anträge und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht bleiben.

[4] In der Verhandlung vom 15. 2. 2023 wurde der Schriftsatz der Klägerin vom 8. 2. 2023 samt den damit vorgelegten Urkunden dargetan (ON 25). Nach Abgabe der Urkundenerklärungen und Durchführung von Parteien- und Zeugeneinvernahmen modifizierte die Klägerin das Klagebegehren wie folgt:

„Die beklagte Partei ist schuldig, den geplanten händischen Abbruch des auf der Liegenschaft EZ * mit der Liegenschaftsadresse * gelegenen Teiles der im gemeinsamen Miteigentum stehenden Feuermauer samt Durchtrennung sämtlicher Verbindungsziegel an der Grundgrenze zu dulden; in eventu das Gericht möge die Zustimmung der beklagten Partei zu dem geplanten händischen Abbruch des auf der Liegenschaft EZ * mit der Liegenschaftsadresse * gelegenen Teils der im gemeinsamen Miteigentum stehenden Feuermauer samt Durchtrennung sämtlicher Verbindungsziegel an der Grundgrenze ersetzen.“

[5] Das Erstgericht wies das Hauptbegehren auf Abbruch der gemeinsamen Feuermauer und das Eventualbegehren auf Duldung der zur Umsetzung des Abbruchs notwendigen baulichen Maßnahmen nach dem Einreichplan E7 sowie das weitere Eventualbegehren auf Ersatz der Zustimmung der Beklagten zum Abbruch der gemeinsamen Feuermauer ab.

[6] Demgegenüber gab es dem dritten Eventualbegehren statt und ersetzte die Zustimmung der Beklagten zur Umsetzung der für den Abbruch der gemeinsamen Feuermauer notwendigen baulichen Maßnahmen gemäß dem Einreichplan E7 (Spruchpunkt 4). Weiters stellte es über Zwischenantrag auf Feststellung der Beklagten mit Wirkung zwischen den Parteien (unbekämpft) fest, dass die Feuermauer im Erdgeschoss sowie im ersten und zweiten Obergeschoss im gemeinschaftlichen Eigentum der Streitteile steht (Spruchpunkt 5). Auch die Mauer im Dachgeschoss, die mit Ausnahme einzelner Verbindungsziegel getrennt ausgeführt sei, stehe auf dem gemeinsamen Natursteinfundament. Während es möglich sei, im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss und im zweiten Obergeschoss über den jeweiligen Anteil an der gemeinschaftlichen Mauer unabhängig vom anderen Anteil zu verfügen, könne über die Feuermauer im Dachgeschoss mangels vollständiger separater Ausführung nicht unabhängig vom anderen Anteil verfügt werden. Es liege daher keine Anteilsverfügung, sondern eine Verfügung über die gemeinschaftliche Mauer vor, für die das Einstimmigkeitsprinzip gelte. Der Abbruch und die Neuerrichtung der Feuermauer stellten eine auch im Interesse der Beklagten gelegene Veränderung dar, weshalb deren Zustimmung im Sinn des dritten Eventualbegehrens zu ersetzen sei.

[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten (wegen Verstoßes gegen § 405 ZPO) Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass dessen Spruchpunkt 4 ersatzlos zu entfallen habe. Mit der Modifikation des Klagebegehrens in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 habe die Klägerin das Klagebegehren abschließend neu formuliert. Dies lasse sich nicht anders verstehen, als dass die Klägerin ihre bisherigen Begehren zur Gänze fallengelassen und durch das neu formulierte Begehren ersetzt habe. Davon ausgehend habe das Erstgericht mit dem Zuspruch des dritten Eventualbegehrens den Urteilsantrag überschritten, was einen Verstoß gegen § 405 ZPO und dementsprechend einen Verfahrensmangel begründe, der zur ersatzlosen Aufhebung des über den Urteilsantrag hinausgehenden Zuspruchs führe (1 Ob 30/98p). Die ordentliche Revision sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, die auf die Stattgebung der Klage – in Form des dritten Eventualbegehrens oder des in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 modifizierten Klagebegehrens – abzielt.

[9] Mit ihrer – vom Obersten Gerichtshof freigestellten – Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

[11] 1. Die Klägerin vertritt in der Revision vor allem die Ansicht, dass sie kein Begehren fallengelassen habe und durch die Entscheidung des Berufungsgerichts das in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 modifizierte Klagebegehren unerledigt geblieben sei. Dies begründe einen Verfahrensmangel.

[12] Damit ist die Klägerin im Recht.

[13] 2. Vorweg ist festzuhalten, dass durch die rechtskräftige Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung geklärt und nicht mehr strittig ist, dass die in Rede stehende Feuermauer auch in der tatsächlichen Ausführung (getrennte Ziegelwände mit Verbindungsziegeln im Dachgeschoss) im Miteigentum der Streitteile steht. Unstrittig ist zudem, dass es sich beim begehrten Abbruch um eine zustimmungspflichtige Maßnahme eines Miteigentümers handelt.

[14] 3.1 Das vom Erstgericht zuerkannte dritte Eventualbegehren bezieht sich auf die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Beklagten zum Abbruch der gesamten Feuermauer und deren Neuerrichtung gemäß dem Einreichplan E7. Dabei legte das Erstgericht seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde, dass im Dachgeschoß ebenfalls zwei getrennte Mauern vorliegen, zwischen denen die Liegenschaftsgrenze verlaufe. Seine rechtliche Beurteilung beruht auf der Schlussfolgerung, dass – trotz getrennter Ziegelmauern – mit dem Abbruch und der Neuerrichtung der gesamten Feuermauer diese nach dem aktuellen bautechnischen Standard errichtet werden könne, was auch dem Interesse der Beklagten entspreche.

[15] Das Erstgericht hat somit auf das ergänzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 8. 2. 2023 Bedacht genommen und das von dieser daraus abgeleitete, in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 modifizierte Begehren keineswegs übersehen. Auf dieses Begehren ging es vielmehr klar erkennbar deshalb nicht ein, weil es dieses als weiteres (späteres) Eventualbegehren qualifizierte.

[16] 3.2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts fußt demgegenüber auf der Auslegung des ergänzenden Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 8. 2. 2023 und des dazu in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 modifizierten Begehrens dahin, dass die Klägerin die ursprünglichen Begehren fallengelassen habe. Davon ausgehend hat es das modifizierte Klagebegehren nicht als Eventualbegehren qualifiziert. Warum es auf dieses nicht eingegangen ist, lässt sich seiner Entscheidung allerdings nicht entnehmen.

[17] 4.1 Die Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht aufrechterhalten werden.

[18] Das in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 erhobene modifizierte Begehren beruht auf dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 8. 2. 2023, in dem ausdrücklich angeführt ist, dass er zur Vorbereitung dieser Verhandlung dient. Dieser Schriftsatz wurde auch prozessordnungskonform in der mündlichen Verhandlung dargetan. Die in diesem Schriftsatz enthaltenen (Sach-)Anträge samt Tatsachenbehauptungen und rechtlichen Ausführungen wurden zufolge des Mündlichkeitsprinzips erst durch den Vortrag in der Verhandlung wirksam (Brenn in Fasching/Konecny3 § 177 ZPO Rz 20). Aus diesem Grund muss das Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz bei der Auslegung des in der mündlichen Verhandlung modifizierten Begehrens berücksichtigt werden.

[19] 4.2 Aus dem eindeutigen objektiven Erklärungswert des klägerischen Vorbringens (vgl dazu RS0037416 [T2, T7 und T10]; Brenn in Fasching/Konecny3 § 177 ZPO Rz 8) folgt, dass die Klägerin ihre bisherigen Anträge samt Vorbringen aufrechterhalten und die bisherigen Begehren – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht fallen gelassen hat. Dementsprechend handelt es sich bei dem in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 erhobenen modifizierten Begehren um ein weiteres (4.) Eventualbegehren.

[20] 4.3 Davon abgesehen kommt es bei der Auslegung von Prozesserklärungen darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozess- und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RS0017881).

[21] Die Klägerin wollte auch in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 ihr Verlangen auf Abbruch der Feuermauer weiterverfolgen, mit ihrem modifizierten Begehren dem Gericht aber die Gelegenheit geben, auf die Ergebnisse des von ihr eingeholten neuen bautechnischen Sachbefunds Bedacht zu nehmen. Inhaltlich entspricht das modifizierte Begehren, das nicht auf den Abbruch der gesamten Feuermauer, sondern nur eines separaten Teils davon gerichtet ist, einem Minus. Wenn die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunkts ein Minus begehrt, so kann mangels näherer Erörterung grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf eine bisher geltend gemachte Rechtsposition verzichten wollte.

[22] 4.4 Der Oberste Gerichtshof gelangt damit zum Ergebnis, dass das in der Verhandlung vom 15. 2. 2023 modifizierte Klagebegehren als weiteres Eventualbegehren zu verstehen war, welches das Berufungsgericht im Anschluss an seine Beurteilung, wonach die zunächst erhobenen, auf den Abbruch der gesamten Feuermauer gerichteten Begehren mit Rücksicht auf das geänderte Vorbringen der Klägerin ihre Berechtigung verloren hätten, inhaltlich hätte behandeln müssen. Konkret hätte es über das modifizierte Begehren (als unwidersprochene Klagsänderung; vgl dazu RS0039393; RS0037663) inhaltlich entscheiden oder die Entscheidung des Erstgerichts aufheben und diesem die Entscheidung darüber auftragen müssen (vgl auch RS0037674).

[23] Damit ist dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler zufolge unvollständiger Erledigung der Sachanträge unterlaufen, den die Klägerin in ihrer Revision geltend gemacht hat. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Rechtssache an dieses.

[24] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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