Testo completo
OGH 10ObS99/24t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00099.24T.1119.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Schober und die Hofrätin Dr. WallnerFriedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Christian Schrott, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, FriedrichHillegeistStraße 1, 1021 Wien, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. Juli 2024, GZ 12 Rs 74/24z19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
[1] Die Revision vermag keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[2] 1. Die bereits vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund einer behaupteten Verletzung der Manuduktionspflicht des Gerichts gegenüber dem in erster Instanz unvertretenen Kläger § 39 Abs 2 Z 1 ASGG kann nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RS0043172 [T2]; vgl auch RS0043061; RS0042963). Zudem richten sich die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht stets nach den Umständen des Einzelfalls (RS0120057 [T1]).
[3] 2. Hinsichtlich des behaupteten sekundären Feststellungsmangels ist anzumerken, dass die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RS0118891). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz liegt nicht vor (vgl RS0118891 [T5]). Nach der Auslegung der Feststellungen durch das Berufungsgericht liegen die behaupteten Feststellungsmängel nicht vor.