Testo completo
OGH 11Ns72/24p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00072.24P.1120.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * K* wegen (richtig) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 84 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 143 Hv 18/24a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.