OLG Wien 11R182/24a

11R182/24aCorte d'appello25 nov 2024

Testo completo

OLG Wien 11R182/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:01100R00182.24A.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandes- gerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in den beim Landesgericht Eisenstadt zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. (AZ A*; führendes Verfahren) B* C*, geboren am **, Flugzeugtechniker, **, und 2. (AZ ) E C, geboren am **, Servicetechniker, , beide vertreten durch Dr. Peter Böck, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, jeweils wider die beklagten Parteien 1. F C, geboren am **, Pensionistin, , und 2. G C, geboren am **, Pensionist, *, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, jeweils wegen EUR 10.351,82 sA (Forderung gegen die erstbeklagte Partei) und EUR 37.644,73 sA (Forderung gegen die zweitbeklagte Partei), über die Berufungen beider klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 25. September 2024, GZ A-57, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

H* C* sen. (in der Folge stets: Erblasser) errichtete am 7.2.2014 eine letztwillige Verfügung, in der er die Erstbeklagte (seine Ehefrau) als Alleinerbin einsetzte und den Zweitbeklagten (seinen Sohn) sowie die beiden Kläger (seine Enkel und Söhne des am ** vorverstorbenen I* C* jun.) auf den Pflichtteil setzte.

Nachdem der Erblasser am ** verstorben war, wurde sein Nachlass in dem zum AZ ** des BG Neusiedl am See durchgeführten Verlassenschaftsverfahren der Erstbeklagten zur Gänze eingeantwortet.

Die Kläger bringen zuletzt im Wesentlichen vor, unter Berücksichtigung diverser Vorempfänge, die sich teils die Kläger, teils die beiden Beklagten anrechnen lassen müssten, hafte für jeden der beiden Kläger ein Pflichtteilsanspruch von EUR 37.644,73 unberichtigt aus. Dafür hafte die Erstbeklagte im Umfang von EUR 10.351,82 (= zwei Drittel des reinen Nachlasses) und der Zweitbeklagte in voller Höhe. Jeder der beiden Kläger begehrt deshalb von der Erstbeklagten EUR 10.351,82 sA und vom Zweitbeklagten EUR 37.644,73 sA.

Die Beklagten beantragen die Abweisung dieser Begehren und wenden im Wesentlichen ein, den Klägern stünden unter Berücksichtigung der Vorempfänge, die ihnen bereits zugeflossen seien, keine Pflichtteilsansprüche mehr zu.

Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die von den beiden Klägern erhobenen Begehren ab und sprach aus, dass die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten bleibe. Der Erstrichter traf die auf den Seiten 7 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die für das Rechtsmittelverfahren bedeutsamen Teile wird bei der Prüfung der Berufungsgründe zurückzukommen sein. Auf Basis dieser Konstatierungen verneinte der Erstrichter in seiner rechtlichen Beurteilung die Berechtigung der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche.

Dagegen wendet sich die von jedem der beiden Kläger getrennt erhobene Berufung (Erstkläger: ON 60; Zweitkläger: ON 64), die jeweils eine Beweis- und eine Rechtsrüge enthält, mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten stellen in ihrer zu jeder der beiden Berufungen getrennt eingebrachten Berufungsbeantwortung (zur Berufung des Erstklägers: ON 62; zur Berufung des Zweitklägers: ON 66) den Antrag, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

1. Zu den Beweisrügen:

1.1. Die Kläger bekämpfen die Feststellungen, wonach der dem Zweitbeklagten zugewendete Hälfteanteil an der Liegenschaft „J*“ einen indexierten Wert von EUR 26.540 habe (UA S 7, untere Hälfte) und die dem Zweitbeklagten vom Erblasser übertragene Liegenschaft „K*“ einen indexierten Wert von EUR 253.568 aufweise (UA S 8 Mitte). Stattdessen streben die Berufungswerber die Feststellung eines indexierten Werts von EUR 141.893,96 bzw EUR 566.000 an (beide Berufungen unter Punkt 1.3.).

Die festgestellten Werte basieren auf dem Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Ing. L* (ON 36; ergänzt in ON 42 und mündlich erläutert in ON 54.4, S 3f). Die ausführlich begründeten Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen können nicht einmal durch sachverständige Zeugen entkräftet werden (RIS-Justiz RS0040598 [T1]) und daher auch nicht durch die in den vorliegenden Berufungen angestellten Überlegungen. Die Beweisrüge ist daher in diesem Bereich nicht stichhältig.

1.2. Die Kläger wenden sich gegen die Feststellungen, wonach ihr Vater vom Erblasser und der Erstbeklagten in den Jahren 1974 bis 1977 umgerechnet mindestens EUR 50.000 für den Erwerb der Liegenschaft „M*“ sowie für die Finanzierung von Baumaterialien und Professionisten erhalten habe, was indexiert rund EUR 152.600 ergebe; die (gemeint: auf den Erblasser entfallende) Hälfte sei daher mit EUR 76.300 zu beziffern (UA S 8, untere Hälfte). Stattdessen begehren die Kläger Ersatzfeststellungen, ihrem Vater seien bloß ATS 160.000 zugeflossen, was aufgewertet rund EUR 35.487,59 ausmache; die Hälfte davon seien EUR 17.743,81 (ebenfalls beide Berufungen unter Punkt 1.3.).

Der Erstrichter hat die hier angefochtenen Feststellungen ausführlich und schlüssig begründet (UA S 12, vorletzter Absatz). Dagegen führen die Kläger zum einen ins Treffen, der Erblasser und die Erstbeklagte seien als Hilfsarbeiter bzw. Hausfrau zu den festgestellten hohen Zuwendungen finanziell nicht in der Lage gewesen. Dabei lassen sie aber unberücksichtigt, dass diese Zuwendungen nicht unbedingt allein aus laufenden Einkünften erfolgt sein müssen; vielmehr ist auch denkbar, dass zB der Erblasser ein beträchtliches Vermögen von seinen Eltern und/oder anderen Personen geerbt hatte, das er dann teilweise an seinen Sohn I* C* jun. weitergab. Auch aus der Aussage der Zeugin N* C* (der Mutter der beiden Kläger), wonach im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Liegenschaft auch ein Wohnbauförderungsdarlehen in Höhe von möglicherweise ATS 100.000 aufgenommen worden sei (ON 26.2, S 14, obere Hälfte), lässt sich für den Standpunkt der Kläger nichts gewinnen. Denn in den vom Erstgericht hier angesetzten EUR 50.000 sind nur der Kaufpreis für die Immobilie und die Materialkosten enthalten, nicht aber auch der Werklohn für die beigezogenen Professionisten, der mit Hilfe dieses Darlehens finanziert worden sein könnte.

Die Beweisrügen sind daher auch in diesem Punkt nicht stichhältig.

1.3. Unter den Punkten 1.1. und 1.2. ihrer Berufungen wenden sich die Kläger gegen Feststellungen des Erstgerichts, wonach bestimmte Schenkungen an die beiden Beklagten nicht erfolgt seien. Stattdessen begehren die Kläger Ersatzkonstatierungen, wonach Schenkungen mit einem indexierten Gesamtvolumen von EUR 94.227,87 stattgefunden hätten.

Die Beweisrügen bedürfen in diesem Bereich keiner näheren Prüfung, weil sich am Ausgang der Rechtssache auch bei Heranziehung der angestrebten Ersatzfeststellungen nichts ändern würde (siehe unten ad 2.2.2.).

1.4. Unter Punkt 1.4. ihrer Berufungen bekämpfen die Kläger die Feststellung, wonach der Erstbeklagte vorprozessual nicht aufgefordert worden sei, Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu geben. Stattdessen begehren sie die Ersatzkonstatierung einer entsprechenden Aufforderung.

Auch in diesem Bereich können die Beweisrügen aus rechtlichen Erwägungen auf sich beruhen (siehe unten ad 2.3.).

2. Zu den Rechtsrügen:

2.1. Anlässlich der Schenkung einer näher bezeichneten Liegenschaft an den Zweitbeklagten behielt der Erblasser nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Erstbeklagte - unstrittigermaßen (ON 14.2, S 3f) - ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht zurück. In ihren Rechtsrügen machen die Kläger geltend, es handle sich dabei um eine unentgeltliche Zuwendung an die Erstbeklagte, die bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden müsse, was das Erstgericht verabsäumt habe. Diese Argumentation trifft zwar grundsätzlich zu (RS0133516; der vom Erstgericht in diesem Zusammenhang zitierte Rechtssatz RS0133183 ist nicht einschlägig, weil er sich auf Personaldienstbarkeiten bezieht, die ein Erblasser sich selbst vorbehält). Die Rechtsrüge schlägt aber im Ergebnis dennoch nicht durch, zumal sich am Ausgang des Verfahrens - wie unter Punkt 2.2.2. gezeigt wird - nichts ändert, wenn man den von den Klägern für dieses Wohnungsgebrauchsrecht angesetzten Wert von EUR 17.280 in die Pflichtteilsbemessungsgrundlage einbezieht.

2.2. Die vom Erstgericht herangezogene Pflichtteilsbemessungsgrundlage von EUR 402.392,74 (UA S 14, Abs 3) wird von den Klägern im Berufungsverfahren nur (mehr) in den in den Beweis- und Rechtsrügen thematisierten Punkten beanstandet.

2.2.1. Unter Punkt 1.3. ihrer Berufungen streben die Kläger insofern eine Erhöhung dieser Basis an, als das Erstgericht näher bezeichnete Schenkungen an den Zweitbeklagten zu niedrig bewertet habe; zugleich begehren sie insoweit eine Reduktion, als das Erstgericht Zuwendungen an den Vater der Kläger zu hoch angesetzt habe. Diese Beweisrügen sind aber nicht stichhältig (siehe dieses Berufungsurteil oben ad 1.1. und 1.2.).

2.2.2. Auch unter den Punkten 1.1. und 1.2. ihrer Berufungen fordern die Kläger im Rahmen ihrer Beweisrügen eine Erhöhung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage, weil Schenkungen in einem zusätzlichen Gesamtumfang von EUR 94.227,87 berücksichtigt werden müssten. Darüber hinaus begehren sie in ihren Rechtsrügen eine weitere Erhöhung um EUR 17.280, weil auch das der Erstbeklagten vom Erblasser eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht in diesem Ausmaß einbezogen werden müsse (siehe dieses Berufungsurteil oben ad 2.1.).

Folgt man – hypothetisch – dieser Argumentation, so erhöht sich die Basis auf EUR 513.900,61 (= EUR 402.392,74 + EUR 94.227,87 + EUR 17.280). Daraus resultiert für jeden der beiden Kläger, die gemäß § 733 ABGB ihren Vater I* C* jun. (verstorbenen Sohn des Erblassers) repräsentieren und mit der Erstbeklagten (Witwe des Erblassers) sowie dem Zweitbeklagten (noch lebenden Sohn des Erblassers) konkurrieren, gemäß §§ 732, 744 Abs 1 iVm §§ 757, 759 ABGB ein Pflichtteil von 1/12, also von EUR 42.825,05.

Die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass sie sich die Hälfte der Schenkungen anrechnen lassen müssen, die der Erblasser an ihren Vater I* C* jun. vorgenommen hat (zB ON 30, S 3 oben). Der Wert dieser Zuwendungen beläuft sich indexiert auf insgesamt EUR 88.863 (UA S 8, untere Hälfte); auf jeden der beiden Kläger entfallen daher EUR 44.431,50. Dieser Betrag übersteigt den zuvor genannten hypothetischen Pflichtteilsanspruch jedes der beiden Kläger von EUR 42.825,05, sodass dieser Anspruch bereits getilgt ist.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Punkte 1.1. und 1.2. der Beweisrügen keiner inhaltlichen Prüfung bedürfen und auch die in der Rechtsrüge beanstandete Ausklammerung des Wohnungsgebrauchsrechts - im Ergebnis – keine Relevanz hat; denn selbst wenn man in diesen Punkten die Argumentation der Kläger zugrunde legt, ändert das nichts daran, dass ihnen keine Pflichtteilansprüche mehr zustehen.

2.3. Unter Punkt 1.4. der Berufungen bekämpfen die Kläger eine Feststellung zum Unterbleiben einer außergerichtlichen Aufforderung und fordern stattdessen die Ersatzkonstatierung einer solchen Aufforderung (siehe dieses Berufungsurteil oben ad 1.4.).

Die Argumentation der Kläger, wonach auf Basis dieser Ersatzfeststellung „jedenfalls dem Klagebegehren zu Auskunftserteilung hätte stattgegeben werden müssen“ (jede der beiden Berufungen S 13 unten), ist jedoch nicht nachvollziehbar, weil ein solches Begehren in dem für die Entscheidung in der Hauptsache allein maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Streitverhandlung nicht mehr vorlag (ON 30 iVm ON 54.4, S 2). Überlegungen in Richtung § 45 ZPO erübrigen sich, weil das angefochtene Urteil keine Kostenentscheidung enthält. Eine inhaltliche Prüfung der hier in Rede stehenden Feststellung kann deshalb unterbleiben, weil sie keine rechtliche Relevanz hat.

2.4. Auch die Rechtsrügen schlagen daher nicht durch, sodass beiden Berufungen insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.

3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 Satz 1 ZPO.

4. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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