Testo completo
OGH 2Nc68/24h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00068.24H.1128.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwalts Gesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.164 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Begründung
Begründung:
[1] Der Kläger macht gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Fahrzeugs geltend, dessen Motor nach dem Klagsvorbringen mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich aber in Zukunft herausstellen, dass sein Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es deshalb zu einem Wertverlust oder eingeschränkter Benützbarkeit komme, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen den Hersteller nicht aus.
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen, denselben Richter betreffenden Entscheidungen (etwa 2 Nc 4/23x) dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten.
[5] Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.